Urteil des BGH vom 15.10.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 11/07
vom
15. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur-
teil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 2007 wird
abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der um einen Tag verspätete
Eingang des Prozesskostenhilfeantrags stünde einer Wiedereinsetzung
zwar nicht entgegen, weil den Kläger an der Verspätung kein Verschul-
den trifft. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist jedoch nicht ge-
geben. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Soweit der Klä-
ger beanstandet, das Berufungsgericht habe auf Seite 10 des Urteils feh-
lerhaft ausgeführt, er habe bereits 249.070 € erhalten, beruht dies auf
einem offensichtlichen und nicht entscheidungserheblichen Schreibfeh-
ler. Dieser Betrag schließt den im Streit befindlichen und abgewiesenen
Neuwertanteil von 72.179,25 € ein. Gemeint ist, wie sich aus den Sei-
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ten 3, 7 und auch aus Seite 10 des Urteils ergibt, die Zeitwertentschädi-
gung von 176.890,70 €.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 O 358/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.06.2007 - 16 U 81/05 -