Urteil des BGH vom 10.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 11/04
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
VOB/B § 17 Nr. 6
a) Die vorrangig vor der VOB/B geltende Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, dass von der Schlussrechnung ein
Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine nicht auf erstes
Anfordern zahlbare Bankbürgschaft abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen,
dass die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach
§ 17 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom
16. Mai 2002 - VII ZR 494/00, BauR 2002, 1392).
b) Zahlt der Auftraggeber, der eine Gewährleistungssicherheit bar einbehält und eine
vom Auftragnehmer gestellte Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegennimmt,
den Sicherheitseinbehalt entgegen einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist
nicht auf ein Sperrkonto ein, muss er nicht nur den Sicherheitseinbehalt auszah-
len, sondern auch die Bürgschaft herausgeben.
BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - VII ZR 11/04 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt
für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 169.800,04 €,
für die Revision bis zum 18. April 2005 auf 62.348,82 € und ab
19. April 2005 auf bis zu 16.000 €.
Gründe:
I.
1. Die Beklagten, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beauf-
tragten die Klägerin im Juni 1998 mit Rohbauarbeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Ver-
trages waren die Beklagten berechtigt, 5 % der Schlussrechnungssumme ein-
schließlich der Mehrwertsteuer bis zum Ende der fünf Jahre und einen Monat
betragenden Gewährleistungsfrist zinslos als Sicherheit einzubehalten. Nach
§ 5 Nr. 5 konnte die Klägerin den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete
Bankbürgschaft ablösen. Nach § 2 galt ergänzend nach dem Vertrag die
VOB/B.
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Die Klägerin führte die Arbeiten aus, die Abnahme erfolgte am
31. August 1998. Der von den Beklagten geprüfte Schlussrechnungsbetrag be-
lief sich auf rund 2,1 Mio. DM netto. Die Beklagten behielten 116.000 DM als
Sicherheit ein. Zur Ablösung übergab die Klägerin eine vertragsgemäße Bank-
bürgschaft vom 21. September 1999 über 121.943,69 DM. Die Beklagten zahl-
ten den Sicherheitseinbehalt nicht aus. Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte
die Klägerin ihnen mit, sie erhebe mit gleicher Post Klage auf Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde. Gleichzeitig forderte sie die Beklagten auf, den Sicher-
heitseinbehalt gemäß § 17 Nr. 6 VOB/B innerhalb von 18 Werktagen auf ein
Sperrkonto einzuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2000 setzte sie
eine Nachfrist von 14 Tagen. Die Beklagten kamen dieser Aufforderung nicht
nach, sondern zahlten erst am 3. Juli 2000 den Sicherheitseinbehalt an die Klä-
gerin. Die auf Zahlung dieses Betrags, hilfsweise auf Herausgabe der Bürg-
schaftsurkunde gerichtete Klage vom 14. April 2000 wurde den Beklagten am
17. Juli 2000 zugestellt. Hinsichtlich des Zahlungsantrags haben die Parteien in
der ersten Instanz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Gegenstand der Klage war außerdem ein Betrag von 5.175,77 DM,
den die Klägerin für zusätzliche Arbeiten in Rechnung gestellt hatte. Die Be-
klagten haben mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss wegen behaupteter
Mängel in Höhe von 332.099,86 DM die Aufrechnung erklärt und wegen des
überschießenden Betrages Widerklage erhoben.
3. Das Landgericht hat die Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsur-
kunde sowie zur Zahlung des Betrags von 5.175,77 DM verurteilt und die Wi-
derklage abgewiesen. Es hat den Beklagten ferner die Kosten des für erledigt
erklärten Zahlungsantrags auferlegt. Die Berufung der Beklagten hat zum Teil
Erfolg gehabt; das Berufungsgericht hat die Klage auf Herausgabe der Bürg-
schaftsurkunde abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen, die von
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der Klägerin eingelegt und begründet worden ist. Die Nichtzulassungsbe-
schwerde der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 5.175,77 DM
und gegen die Abweisung der Widerklage hat der Senat durch Beschluss vom
14. Oktober 2004 zurückgewiesen. In der Folgezeit haben die Beklagten die
Bürgschaftsurkunde an die Klägerin zurückgegeben. Daraufhin haben die Par-
teien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
und beantragt, jeweils der anderen Seite die Kosten aufzuerlegen.
II.
Die Beklagten tragen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer Nichtzu-
lassungsbeschwerde.
III.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit wegen des von der Klägerin geltend
gemachten Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde für erledigt er-
klärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des
Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Vorinstanzen nach billigem Ermes-
sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ent-
scheiden. Dabei sind der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens und
seine Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustel-
len (BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - VII ZR 371/01, BauR 2004, 500
= NZBau 2004, 212 = ZfBR 2004, 251).
Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).
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Die Kosten sind den Beklagten aufzuerlegen. Sie waren gemäß § 17
Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet.
Denn die Klägerin hat ihnen wirksam gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 VOB/B
eine Nachfrist zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto ge-
setzt. Die Beklagten haben dadurch, dass sie dem nicht nachgekommen sind,
ein Recht auf jede Sicherheit verloren.
1. Die Parteien haben die Geltung von § 17 VOB/B vereinbart, soweit
sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.
a) Hinsichtlich der von der Klägerin zu stellenden Gewährleistungssi-
cherheit enthält der Vertrag in § 5 Nr. 4 und 5, bei dem es sich um eine von den
Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, nur eine Modifika-
tion des § 17 VOB/B. Danach war ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, der durch
eine Bürgschaft abgelöst werden kann. Regelungen darüber, wie über den Si-
cherheitseinbehalt zu verfahren ist, enthält der Vertrag nicht. Er enthält auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass § 17 Nr. 6 Abs.1 VOB/B abbedungen werden
sollte. Ergänzend soll gemäß § 2 des Vertrages die VOB/B gelten.
b) Diesem Verständnis des Vertrages stehen die Entscheidungen des
Senats vom 16. Mai 2002 (VII ZR 494/00, BauR 2002, 1392 = NZBau 2002,
493 = ZfBR 2002, 677) und vom 23. Juni 2005 (VII ZR 277/04, NZBau 2005,
590 = ZfBR 2005, 678) nicht entgegen. Dort hatte der Senat jeweils eine vor-
rangig vor der VOB/B geltende Klausel zu beurteilen, die die Ablösung des Ge-
währleistungseinbehalts durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsah. Er
hat diese Klausel dahin ausgelegt, dass sowohl die Wahl anderer Austauschsi-
cherheiten nach § 17 Nr. 3 VOB/B als auch die Verpflichtung des Auftraggebers
zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto ausgeschlossen
sind. Maßgebend hierfür war, dass das Austauschrecht des Auftragnehmers auf
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die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern beschränkt war. Eine derarti-
ge Bürgschaft ermöglicht es dem Auftraggeber, sich ähnlich wie bei dem Zugriff
auf ein Bardepot rasch und unkompliziert liquide Mittel zu verschaffen. Nur eine
solche, dem Bareinbehalt vergleichbare Sicherheit sollte nach der Klausel den
Einbehalt ersetzen können. Das rechtfertigte den Schluss, dass andere Aus-
tauschsicherheiten, die einen derartigen raschen Zugriff auf Bargeld nicht ge-
statten, und auch die Pflicht des Auftraggebers zur Einzahlung des Sicherheits-
einbehalts auf ein Sperrkonto ausgeschlossen sein sollen. Eine vergleichbare
Interessenlage ist im vorliegenden Fall, in welchem eine Ablösung durch eine
nicht auf erstes Anfordern zu zahlende Bürgschaft vorgesehen ist, nicht gege-
ben.
2. a) Gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B waren die Beklagten verpflichtet,
den als Sicherheit einbehaltenen Betrag binnen 18 Tagen ab der Mitteilung des
Einbehalts an die Klägerin auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
b) Hieran änderte sich nichts dadurch, dass die Klägerin zur Ablösung
des Sicherheitseinbehalts eine vertragsgemäße Bankbürgschaft gestellt hat, die
die Beklagten entgegengenommen haben.
aa) Allerdings waren die Beklagten nun vorrangig verpflichtet, den Si-
cherheitseinbehalt unverzüglich an die Klägerin auszuzahlen (vgl. BGH, Urteil
vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00, BGHZ 148, 151). Dass es mit der
Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch die Bürgschaft sein Bewenden ha-
ben sollte, hat die Klägerin dadurch endgültig klargestellt, dass sie Klage auf
Auszahlung des Sicherheitseinbehalts und nur hilfsweise auf Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde erhoben hat.
bb) Dass die Beklagten gehalten waren, den Sicherheitseinbehalt an die
Klägerin auszuzahlen, ließ ihre Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto
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unberührt. Sie sind ihrer Auszahlungspflicht, die seit Entgegennahme der Bürg-
schaft bestand, vertragswidrig erst am 3. Juli 2000 nachgekommen. Bis dahin
verblieb das einbehaltene Geld zu Unrecht in ihrem Vermögen. Die Klägerin
war weder vor dem Zugriff anderer Gläubiger noch vor der Insolvenz der Be-
klagten geschützt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BauR 2001,
1115, 1117) ist bei dieser Konstellation durchaus Raum für das Verlangen, den
Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Auch Zweifel daran, die-
ses Verlangen könnte nicht ernsthaft gemeint sein, sind nicht gerechtfertigt.
§ 17 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B gilt nicht nur für den berechtigten, sondern auch für
den unberechtigten Sicherheitseinbehalt (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen,
15. Aufl., § 17 Nr. 6 VOB/B, Rdn. 14).
3. Die Beklagten haben die von der Klägerin gesetzte Nachfrist verstrei-
chen lassen. Damit haben sie das Recht auf jede Sicherheit verloren und muss-
ten nun auch die Bürgschaft zurückgeben.
a) Nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B kann der Auftragnehmer, wenn
der Auftraggeber die zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperr-
konto gesetzte Frist verstreichen lässt, die sofortige Auszahlung des einbehal-
tenen Betrags verlangen und "braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten".
b) Das Berufungsgericht meint (BauR 2001, 1115, 1117), diese Formulie-
rung sei ausschließlich in die Zukunft gerichtet. Der Auftragnehmer werde von
der Leistung einer Sicherheit künftig befreit, was voraussetze, dass er sie noch
nicht geleistet habe. Eine bereits geleistete Sicherheit könne er nicht zurückfor-
dern (so auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1250).
c) Diese Auslegung ist weder nach dem Wortlaut geboten noch wird sie
Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht.
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aa) Die Formulierung, dass der Auftragnehmer "dann keine Sicherheit
mehr zu leisten" habe, lässt sich zwanglos auch dahin verstehen, dass der Auf-
tragnehmer auch eine bereits gestellte Sicherheit nun nicht mehr weiter "leis-
ten" muss, sondern sie zurückfordern kann.
bb) Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck von § 17 Nr. 6 Abs. 3
Satz 2 VOB/B. Die Bestimmung dient den Interessen des Auftragnehmers. Der
Sicherheitseinbehalt soll vor dem Zugriff anderer Gläubiger und insbesondere
vor der Insolvenz des Auftraggebers geschützt werden. Der Auftraggeber, der
eine Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegennimmt, aber den Sicherheits-
einbehalt weiter in seinem Vermögen belässt, verhält sich in mehrerer Hinsicht
vertragswidrig: Er hätte den Sicherheitseinbehalt bereits von vornherein auf ein
Sperrkonto einzahlen müssen (§ 17 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B); er zahlt ihn nun nach
Stellung der Bürgschaft nicht an den Auftragnehmer aus und verschafft sich so
eine doppelte Sicherung; er ignoriert die Setzung einer Nachfrist durch den Auf-
tragnehmer für die Einzahlung auf ein Sperrkonto, die auch in diesem Stadium
noch sinnvoll ist (vgl. oben 2 a bb). Dieses grob vertragswidrige Verhalten ge-
bietet die Anwendung der VOB/B, die bereits für die unterlassene Einzahlung
die Sanktion des Verlustes der Sicherheit vorsieht. Es ist recht und billig, dem
vertragsuntreuen Auftraggeber das Recht nicht nur auf eine zukünftige, sondern
auf jede Sicherheit zu versagen, ihn also auch zu verpflichten, die vom Auftrag-
nehmer bereits gestellte Bürgschaft wieder herauszugeben (so auch Schmitz,
IBR 2001, 542, Leinemann, § 17 VOB/B, Rdn. 115, 116, und wohl auch In-
genstau/Korbion/Joussen, 15. Aufl., § 17 Nr. 6 VOB/B, Rdn. 27).
4. Die von der Klägerin gesetzte Nachfrist lief Anfang Juni 2000 ab. Da-
mit hatten die Beklagten das Recht auf eine Sicherheit verloren. Sie mussten
nun auch aus diesem Grund den Sicherheitseinbehalt an die Klägerin auszah-
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len und sie mussten die Bürgschaft zurückgeben. Die Herausgabeklage war
somit von Anfang an begründet.
Dressler Kuffer Kniffka
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.01.2001 - 17 O 181/00 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2003 - 12 U 16/01 -