Urteil des BGH vom 22.04.2014

BGH: entstehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 1 2 5 / 1 2
vom
22. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Ansatz der
Gerichtskosten vom 14. Februar 2014 (Kostenrechnung
vom 26. Februar 2014, Kassenzeichen 780014109197) wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat der erkennende Senat die
Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen, die Nichtzulas-
sungsbeschwerden der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen
und dem Beklagten zu 1 11 % der Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom
26. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1
schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung
nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II. Die Eingabe des Beklagten zu 1 vom 4. März 2014 ist als Erinnerung
gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1
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Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden
(BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 2 m.w.N.).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (An-
lage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 6.512 € angefallen, weil die
Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen und diejenigen der
Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen worden sind. Anzusetzen
waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von 575.061,89 €, mithin in Höhe von
(2 x) 3.256 €. Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 1 nach der Kostenent-
scheidung des Senats 11 %, somit 716,32 €.
2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der
Beklagte zu 1 auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung
des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegen-
den Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfah-
rens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinne-
rung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die
Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom
20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom
6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Kostenrechtliche Einwen-
dungen hat der Beklagte zu 1 nicht erhoben.
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IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2009 - 23 O 254/05 -
KG, Entscheidung vom 06.03.2012 - 4 U 148/09 -
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