Urteil des BGH vom 11.05.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 39/03
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3, § 574
Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2
a) Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtlichen
Begründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf ei-
ne nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen läßt, sind ent-
sprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgren-
zung zu BGHZ 152, 182, 187).
b) Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, daß sie objektiv willkür-
lich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ist ein Eingreifen des
Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab,
daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offen-
kundig ist (Aufgabe von BGHZ 152, 182, 189 ff., 192 ff.).
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
am 11. Mai 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2003 wird auf sei-
ne Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 120.000 €.
Gründe:
I.
Der Beklagte zu 2) ist vom Landgericht zur Zahlung verurteilt wor-
den. Sein Prozeßbevollmächtigter hat gegen das am 1. Juli 2003 zuge-
stellte Urteil am 29. Juli 2003 Berufung eingelegt und am 1. September
2003 beantragt, die Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 2003 zu ver-
längern. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Begründung
des Antrages hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) am
23. September 2003 mitgeteilt, er habe die Begründungsfrist aufgrund
urlaubsbedingter Abwesenheit und einer Vielzahl fristgebundener Sa-
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chen nicht einhalten können. Ferner hat er die Verlängerung der Begrün-
dungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 mit der Begründung beantragt, daß
er am 23. September 2003 eine unaufschiebbare Geschäftsreise antrete,
von der er erst "Anfang kommender Woche" zurückkehre. Am
25. September 2003 hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des
Oberlandesgerichts die Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 2003 ver-
längert und den Antrag auf weitergehende Verlängerung abgelehnt, weil
die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des
Gegners fehlte.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat die Berufung
am 2. Oktober 2003 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei erst am 1. Oktober
2003 um 22.00 Uhr von der Geschäftsreise zurückgekehrt und habe das
gerichtliche Schreiben vom 25. September 2003 erst am 2. Oktober 2003
vorgefunden. Er habe nicht damit rechnen können, daß seinem Antrag
auf Fristverlängerung nur modifiziert entsprochen werde.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Be-
klagten zu 2) zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verwor-
fen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Prozeßbe-
vollmächtigte des Beklagten zu 2) habe nicht darauf vertrauen dürfen,
daß die Begründungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 verlängert werde, weil
für eine Verlängerung über den 1. Oktober 2003 hinaus die gemäß § 520
Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des Klägers gefehlt ha-
be. Er habe deshalb nicht die Mitteilung der Entscheidung über seinen
Verlängerungsantrag abwarten dürfen, sondern sich rechtzeitig beim Ge-
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richt nach dieser Entscheidung erkundigen müssen. Der Prozeßbevoll-
mächtigte des Beklagten zu 2) habe auch nicht dargelegt, daß er nach
der gebotenen Erkundigung nicht rechtzeitig von seiner Geschäftsreise
hätte zurückkehren und die Berufung bis zum 1. Oktober 2003 begrün-
den können. Da er noch am 23. September 2003 mitgeteilt habe, er wer-
de "Anfang kommender Woche" zurückkehren, sei bei Reiseantritt eine
Rückkehr erst am 1. Oktober 2003 offenbar noch gar nicht geplant gewe-
sen. Zudem habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) sein
Vorbringen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gegen diesen Be-
schluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-
schluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21,
22 und BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003,
2991), sind nicht erfüllt.
1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
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kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allge-
meinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätig-
werden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (Senat, BGHZ 152,
182, 191 f.; BGHZ 153, 254, 256; 154, 288, 291 f.; jeweils zu dem gleich-
lautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforder-
lich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage
konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für
eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen bzw. die
Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich dar-
aus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundes-
gerichtshofs darzustellen (Senat, BGHZ 152, 182, 191 f. zu § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO). In bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbeson-
dere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in
welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (Senat,
BGHZ 152, 182, 191 und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - XI ZR
162/02, FamRZ 2003, 440, 441; BGHZ 154, 288, 291 und BGH, Be-
schluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225, 226;
jeweils zu § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). An die Darlegung sind aber dann
keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende
Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus
dem Prozeßrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klä-
rungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung
der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur ent-
behrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen
ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeu-
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tung zukommt (BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - V ZB 9/03,
WM 2004, 491 f.).
b) Gemessen hieran ist eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die Rechtsbeschwerde formu-
liert zwar die "Zulassungsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)", ob der "Vor-
sitzende des Rechtsmittelgerichts den Rechtsmittelführer darauf hinwei-
sen muß, ein von ihm gestellter Rechtsmittelbegründungsfristverlänge-
rungsantrag reiche über die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mögliche
Frist hinaus, wenn sich ein solcher Hinweis noch rechtzeitig vor Ablauf
der bis zu der sich aus § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergebenden Höchst-
grenze verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist telefonisch unschwer
erteilen läßt". Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage
klärungsbedürftig sein soll. Hierzu wären nähere Darlegungen erforder-
lich gewesen, weil der angefochtene Beschluß dem Grundsatz ent-
spricht, daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Bewilligung der beantrag-
ten Fristverlängerung zumindest voraussetzt, daß die Verlängerung ge-
setzlich zulässig ist. Dies war hinsichtlich einer Verlängerung bis zum
2. Oktober 2003, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, nicht der
Fall.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Dieser Zulassungsgrund ist zum einen gegeben, wenn einem
Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind,
die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung
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durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fort-
zubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung not-
wendig ist (BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschlüsse vom 24. September
2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64 und vom 23. September 2003 - VI ZA
16/03, NJW 2003, 3781, 3782; jeweils zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO;
Senat, BGHZ 152, 182, 187; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02,
WM 2003, 1346, 1347; BGHZ 154, 288, 294; BGH, Beschlüsse vom
31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, W M 2003, 259, 260 und vom 25. März
2003 - VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074; jeweils zu dem gleichlauten-
den § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von
der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Sie ergibt sich auch nicht unabhängig von den Darlegungen in der
Rechtsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen
Beschlusses. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Begründung der an-
gefochtenen Entscheidung sich verallgemeinern läßt und eine nicht un-
erhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die
Argumentation übertragen werden kann (BGH, Beschlüsse vom
31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, W M 2003, 259, 260 und vom 18. März
2004 - V ZR 222/03, Umdruck S. 5 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die
Begründung des angefochtenen Beschlusses von den besonderen Um-
ständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden
kann.
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b) aa) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs ferner dann, wenn die angefoch-
tene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrens-
grundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht
(BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch
BGHZ 151, 221, 226 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2002
- V ZB 31/02, W M 2003, 1397, 1399, vom 4. Dezember 2002 - XII ZB
66/02, FamRZ 2003, 856, 857, vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02,
FamRZ 2003, 1271 und vom 25. September 2003 - III ZB 84/02,
NJW 2003, 3782, 3783 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; BGH, Be-
schlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, W M 2002, 1811, 1812, vom
25. Juli 2002 - V ZR 118/02, W M 2002, 1899, 1900, vom 19. Dezember
2002 - VII ZR 101/02, W M 2003, 992, 993 und vom 25. März 2003
- VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074 sowie Urteil vom 18. Juli 2003
- V ZR 187/02, W M 2004, 46, 47 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
ZPO). Soweit der erkennende Senat in diesen Fällen bislang das Erfor-
dernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung der Ein-
heitlichkeit der Rechtsprechung verneint und statt dessen eine grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen hat (BGHZ 152, 182,
188 ff., 192 f. und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - XI ZR 162/02,
FamRZ 2003, 440, 441, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO),
wird an dieser Auffassung, die lediglich in der Begründung von der
Rechtsprechung anderer Senate abwich und nicht zu anderen Ergebnis-
sen führte (BGHZ 154, 288, 299; Senat BGHZ 152, 182, 190), nicht fest-
gehalten.
bb) Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Er-
fordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfah-
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rensgrundrecht offenkundig ist (BGHZ 154, 288, 297 zu § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ff.; BVerfG, Be-
schlüsse vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687, 3688
und vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372). Soweit
der Senat vor diesen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten
hat (BGHZ 152, 182, 193 f.), wird diese aufgegeben.
cc) Auch unter diesem Gesichtspunkt ist kein Zulassungsgrund
gegeben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist weder der
Anspruch des Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG noch sein aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip folgender Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl.
hierzu BVerfGE 93, 99, 113) verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Prozeßbevollmächtigten
des Beklagten zu 2) nicht schon vor der Bescheidung seines Antrages
auf Fristverlängerung darauf hingewiesen hat, daß eine Verlängerung
über den 1. Oktober 2003 hinaus ohne die fehlende Einwilligung des
Klägers gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO nicht zulässig sei.
Eine Verletzung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgen-
den Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien kann zwar da-
zu führen, daß einer Partei eine schuldhafte Fristversäumnis im Ergebnis
nicht angelastet werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 233
Rdn. 22 bis 22 b). Davon ist z.B. auszugehen, wenn einem Prozeßbe-
vollmächtigten bei der Angabe des Datums der begehrten Fristverlänge-
rung ein offensichtlicher Fehler unterläuft und das Gericht hierauf nicht
hinweist, obwohl ihm dies ohne jede Mühe möglich wäre. Dies gilt insbe-
sondere für den ersten, zu Beginn des gesetzlichen Laufs der Beru-
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fungsbegründungsfrist gestellten Antrag, weil dem Prozeßbevollmächtig-
ten hier grundsätzlich keine eigene Erkundigungspflicht obliegt und dem
Gericht noch die volle Frist zu einem Tätigwerden zur Verfügung steht
(BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291,
2292).
So liegt es hier aber nicht. Der dem Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten zu 2) unterlaufene Fehler war nicht offensichtlich. Erst bei ei-
ner genaueren Prüfung seines Antrages anhand eines Kalenders war
erkennbar, daß eine Fristverlängerung bis zum 2. Oktober 2003 nur mit
der Einwilligung des Klägers möglich war. Da diese Einwilligung nicht
vorlag, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) nicht dar-
auf vertrauen, daß die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlän-
gert würde. Er hätte sich vielmehr rechtzeitig vor Fristablauf beim Gericht
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vergewissern müssen (vgl. Zöller/Greger, aaO Rdn. 23 Stichwort: Frist-
verlängerung). Unter diesen Umständen würde die Annahme einer ge-
richtlichen Hinweispflicht nicht hinreichend berücksichtigen, daß die Ju-
stiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung ge-
schützt werden muß (vgl. BVerfGE 93, 99, 114).
Bungeroth Müller Joeres
Wassermann Mayen