Urteil des BGH vom 04.05.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 40/03
Verkündet am:
4. Mai 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
ZPO §§ 56 Abs. 1, 528 a.F.
a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in je-
der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Beru-
fungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurück-
weisen.
b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der
Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und par-
teifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben,
so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte
für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
19. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen des Verlusts von Kapital-
anlagebeträgen auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, eine in New York ansässige Aktiengesellschaft ame-
rikanischen Rechts, veranlaßte im Jahr 1990 die Gründung der D.
AG.
Die Aktien wurden von den Mitgliedern des Aufsichtsrats und
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des Vorstands treuhänderisch für die Beklagte übernommen. Die
D. AG legte unter anderem ein DAX-Programm, das den Handel mit
Terminkontrakten auf den Deutschen Aktien Index (DAX) zum Inhalt
hatte, auf. Für eine Beteiligung an diesem Fonds wurde mit einem Zeich-
nungsprospekt geworben, der auf der Titelseite als Angebot der
D. AG bezeichnet und mit dem Emblem der Beklagten versehen war.
In ihm hieß es insbesondere, daß die D. AG, eine Tochtergesell-
schaft der Beklagten, die Aufgabe der Vermögensverwalterin wahrneh-
men werde. Die im Jahr 1870 gegründete Beklagte sei das älteste pri-
vate Mitglied der New Yorker Börse.
Die Kläger zeichneten zwischen Oktober 1992 und August 1993
Anteile an dem DAX-Programm, die von 35.000 DM bis 120.000 DM
reichten.
Im Frühjahr 1993 kam der Verdacht auf, daß ein Angestellter der
B. AG unter Mitwirkung von Mitarbeitern der
D. AG unzulässige Insidergeschäfte vorgenommen hatte. Das DAX-
Programm war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Mit Vertrag vom
22./27. Juli 1993 verkaufte die Beklagte daraufhin die Aktienrechte an
der D. AG. Am 28. Juli 1993 bestellte deren Aufsichtsrat der
D. AG auf Veranlassung des Käufers einen neuen Vorstand. Bis zu
diesem Zeitpunkt waren im DAX-Programm Gewinne erzielt worden. In
den folgenden Monaten wurden die von den Klägern angelegten Beträge
insbesondere dadurch aufgezehrt, daß die D. AG mittels des Ab-
schlusses einer Vielzahl von Verträgen Provisionsschinderei betrieb
("Churning"). Im Frühjahr 1994 wurde das Konkursverfahren über ihr
Vermögen eröffnet.
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Die Kläger begehren mit ihren im Februar 2000 getrennt erhobe-
nen Klagen Schadensersatz in Höhe der von ihnen angelegten Beträge
und eines von ihnen gezahlten Agios nebst Zinsen. Sie behaupten, daß
die Beklagte das DAX-Programm initiiert sowie den Zeichnungsprospekt
gekannt und gebilligt habe. Indem im Zeichnungsprospekt mit ihrem An-
sehen und ihrer Branchenerfahrung geworben worden sei, habe sie per-
sönlich das Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Sie habe die-
se daher über den Verkauf der Aktienrechte an der D. AG und die
Auswechselung des Vorstands informieren müssen. In diesem Fall hät-
ten sie, die Kläger, ihre Beteiligungen an dem DAX-Programm gekündigt
und ihre - zu diesem Zeitpunkt sogar leicht gestiegenen - Einlagen zu-
rückgefordert bzw. von der Beteiligung an dem DAX-Programm abgese-
hen. Im übrigen sei die im Zeichnungsprospekt enthaltene Aufklärung
über die Risiken von Aktientermingeschäften unzureichend.
Die Beklagte bestreitet, für das DAX-Programm und den Zeich-
nungsprospekt verantwortlich zu sein. Sie hat die Einrede der Verjährung
erhoben. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
gericht hat sie geltend gemacht, daß sie bereits im Jahr 1998 liquidiert
worden sei und als Rechtsperson nicht mehr existiere.
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen und in
der Berufungsinstanz zu einem einheitlichen Verfahren verbunden wor-
den. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Aus der Verbreitung des DAX-Prospekts durch die D. AG hät-
ten sich für die Beklagte den Anlegern gegenüber Pflichten ergeben, de-
ren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Kläger führe. Der
DAX-Prospekt sei dazu geeignet und bestimmt gewesen, bei den Anle-
gern das Vertrauen zu schaffen, die Beklagte garantiere mit ihrem guten
Namen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer Bonität für
die Sicherheit der Einlagen. Hieraus habe sich eine Garantenstellung der
Beklagten ergeben, weil die D. AG mit Wissen und Billigung der Be-
klagten deren good will bei der Werbung für das DAX-Programm in An-
spruch genommen habe. Bereits der Gründung der D. AG auf Ver-
anlassung der Beklagten habe der Gedanke zugrunde gelegen, unter
Verwendung des eingeführten Namens und des Rufs der Beklagten Inve-
storen für Börsentermingeschäfte zu gewinnen. Die Beklagte habe die
maßgebliche Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitäten der D. AG
gehabt. Die wesentlichen Umstände des DAX-Programms, insbesondere
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dessen Prospekt und seine Vertriebsart, seien der Beklagten bekannt
gewesen.
Die Beklagte sei kraft ihrer durch die Inanspruchnahme von Ver-
trauen begründeten Garantenpflicht gehalten gewesen, vor Übertragung
der Anteile an der D. AG die bereits im DAX-Programm engagierten
Kläger von dem bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren.
Diesen habe ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht
zugestanden, von dem sie bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter
Gebrauch gemacht hätten. Gegenüber denjenigen Klägern, die sich erst
nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im DAX-Programm en-
gagiert hätten, habe die Beklagte dafür sorgen müssen, daß der bisheri-
ge Prospekt nicht länger verwendet und berichtigt würde. Jene hätten bei
Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter der D. AG von einer Be-
teiligung am DAX-Programm Abstand genommen. Den für die Beklagte
handelnden Personen falle zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last.
Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil die drei-
ßigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgeblich sei. Lediglich
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien in analoger An-
wendung von § 20 KAGG der kurzen sechsmonatigen Verjährung unter-
worfen. Für die hier maßgebliche Haftung aus culpa in contrahendo gelte
dies jedoch nicht.
Die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellte Be-
hauptung, die Beklagte existiere als Rechtsperson nicht mehr, sondern
sei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden, nötige nicht zur Wiedereröff-
nung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung
des Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten, dessen
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Zulassung eine Beweisaufnahme notwendig machen und damit eine er-
hebliche Verfahrensverzögerung bewirken würde, sei verspätet (§ 528
ZPO a.F.).
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, der Behauptung
der Beklagten nachzugehen, sie existiere als Rechtsperson nicht mehr,
ist dies im Ergebnis richtig.
a) Unzutreffend ist allerdings die Begründung, die das Berufungs-
gericht dafür gegeben hat.
Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an ei-
nem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozeßvoraussetzun-
gen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGHZ 134, 116,
118). Der Beklagte ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Rügen,
die die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten
Frist zur Klageerwiderung oder spätestens in der ersten mündlichen Ver-
handlung geltend zu machen. Zulässigkeitsrügen des Beklagten, die eine
der in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und
auf die er daher nicht verzichten kann, dürfen aber in erster Instanz nicht
wegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 296 Abs. 3 ZPO) und kön-
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nen in den Rechtsmittelinstanzen zu der dort ebenfalls von Amts wegen
durchzuführenden Überprüfung der Prozeßvoraussetzungen des § 56
Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 134, 116, 118) Anlaß geben. Sie sind deshalb
auch in der Berufungsinstanz einer Zurückweisung wegen Verspätung
nicht zugänglich.
Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht auf § 528 ZPO
a.F. gestützt, als es die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhand-
lung aufgestellte Behauptung der Beklagten über ihre angebliche Nicht-
existenz unbeachtet ließ.
b) Auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Das
Berufungsgericht war aus einem anderen Grund berechtigt, das Vorbrin-
gen der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet zu las-
sen.
aa) § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem
Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der
Vorschrift genannten Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben
in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel ... von Amts wegen zu berück-
sichtigen". Für die Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit hat der
Bundesgerichtshof daher ausgesprochen, daß im allgemeinen von ihrem
Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt
ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeß-
unfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184, 189). Behauptet eine Par-
tei, sie sei prozeßunfähig, so muß die Darlegung von Tatsachen erwartet
werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß
die Behauptung richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189 f.; BGH, Urteile
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vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67, NJW 1969, 1574 und vom
10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Anderenfalls braucht
das Gericht die Prozeßfähigkeit nicht zu überprüfen.
Entsprechendes gilt für die Prozeßvoraussetzung der Parteifähig-
keit. Jedenfalls bei einer juristischen Person, von der, wie hier, außer
Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des
§ 50 Abs. 1 ZPO war, ist im allgemeinen vom Fortbestand dieser Eigen-
schaft auszugehen und eine Überprüfung nur dann veranlaßt, wenn hin-
reichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Eine beklagte
Partei, die behauptet, sie habe ihre Rechts- und Parteifähigkeit inzwi-
schen verloren, muß daher Tatsachen darlegen, aus denen sich ausrei-
chende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Das
gilt in besonderem Maße dann, wenn die beklagte Partei, wie hier, erst
nach jahrelangem Rechtsstreit und nach dem Schluß der mündlichen
Verhandlung in der Berufungsinstanz mit der Behauptung hervortritt, sie
sei bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie in die Beklagtenrolle geriet,
rechtlich nicht mehr existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die
Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen
Tatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfer-
tigen, in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der Parteifä-
higkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der
Gefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung Tür und Tor geöffnet wür-
de.
bb) Das Berufungsgericht war danach nicht verpflichtet, die
Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten einer Überprüfung zu unter-
ziehen. Für eine solche Überprüfung bot der Vortrag der Beklagten keine
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hinreichenden Anhaltspunkte. Da die Beklagte bereits seit vielen Jahren
in zwei Instanzen am Rechtsstreit teilgenommen hatte und ihr Präsident
in beiden Beweisterminen vor dem Berufungsgericht ohne jeden Hinweis
auf eine Liquidation aufgetreten war, durfte von ihr erwartet werden, daß
sie ihre überraschende Behauptung, schon vor dem Beginn des Rechts-
streits infolge Liquidation die rechtliche Existenz verloren zu haben,
durch einen substantiierten Tatsachenvortrag plausibel machte. Dem ist
die Beklagte nicht gerecht geworden.
Die Behauptung der Beklagten, sie sei bereits vor Jahren liquidiert
worden, reicht für sich allein nicht aus, um eine Überprüfung ihrer
Rechts- und Parteifähigkeit zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil
die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50
Abs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten
Beklagten sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikani-
schen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Okto-
ber 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, 353, 355 ff.
m.w.Nachw.) und die Beklagte nichts darüber ausgeführt hat, ob und un-
ter welchen Voraussetzungen eine Liquidation nach ihrem Gründungs-
recht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hat. Solche Darlegungen
waren insbesondere auch deshalb unverzichtbar, weil im Falle der An-
wendbarkeit deutschen Rechts die Parteifähigkeit der Beklagten bereits
deshalb zu bejahen gewesen wäre, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit
das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, das im Falle des Obsie-
gens einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und da-
mit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl.
BGH, Urteile vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, W M 1986, 145 und
vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, W M 1991, 765, 766). Es hätte des-
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halb eines substantiierten Vortrags zu in diesem Punkt etwa vorhande-
nen Abweichungen des Gründungsrechts der Beklagten von der deut-
schen Rechtslage bedurft, um plausibel zu machen, daß die angebliche
Liquidation der Beklagten zum W egfall ihrer passiven Parteifähigkeit für
den vorliegenden Rechtsstreit geführt haben könnte.
Außerdem hat die Beklagte auch keine überprüfbaren Tatsachen
vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, ob und in welcher Weise
eine Liquidation stattgefunden hat. Aus den von ihr in Ablichtung und
ohne Übersetzung ins Deutsche vorgelegten beiden englischsprachigen
Verträgen vom 30. September 1998 ist nur ersichtlich, daß sie damals
einen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ihre hundert-
prozentige Tochtergesellschaft D. LLC übertragen hat.
Dabei handelt es sich um eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten
von einer Konzernmutter auf eine Tochtergesellschaft. Eine Liquidation
der Konzernmutter liegt darin nicht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen Schadensersatz-
ansprüche der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß, die nach dem
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer Verjährungsfrist von
30 Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), bejaht.
a) Das Berufungsgericht hat diese Frage allerdings zutreffend
nach deutschem Recht beurteilt. Die Parteien haben sich zur Begrün-
dung und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich
auf deutsche Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zur Prospekthaftung berufen. Dies rechtfertigt die Annahme,
daß die Parteien sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die
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Geltung deutschen Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. BGHZ 98,
263, 274; 103, 84, 86; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR
306/97, WM 1999, 916, 917, insoweit in BGHZ 140, 167 ff. nicht veröf-
fentlicht, und vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, W M 2000, 1643,
1645). Davon gehen sie auch in der Revisionsinstanz übereinstimmend
aus.
b) Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grundsätzlich nur,
wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann aller-
dings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder
Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-
tragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn
er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat
oder wenn er - was vorliegend nicht in Betracht kommt - ein unmittelba-
res eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte
(st. Rspr., BGHZ 56, 81, 83 ff.; 70, 337, 341 ff.; 74, 103, 108; 129, 136,
170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431,
1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter
Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte
Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. BGHZ 83,
222, 227).
Als Vertreter der D. AG oder als Vermittler der Kapitalanlage
ist die Beklagte gegenüber den Klägern nicht tätig geworden. Die Inan-
spruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sach-
walter setzt in jedem Fall voraus, daß er entweder an den Vertragsver-
handlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlun-
gen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH, Urteile vom
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4. Mai 1981 - II ZR 193/80, W M 1981, 1021, 1022, vom 21. Mai 1984
- II ZR 83/84, W M 1984, 889, 890, vom 17. Februar 1986 - II ZR 238/84,
WM 1986, 583 und vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003,
1494, 1495). Letzteres ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die
Verhandlungen selbst führt. Es genügt, daß er diese von einem anderen
für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person
erscheint, von deren Entscheidung der Abschluß des Vertrags abhängt
(BGH, Urteile vom 21. Mai 1984 und vom 17. Februar 1986 jeweils aaO).
Daß die Beklagte in dieser Weise unmittelbar oder mittelbar an
den Verhandlungen beteiligt war, die zur Zeichnung der Anteile an dem
DAX-Programm durch die Kläger geführt haben, ist, wie die Revision zu
Recht rügt, weder von den Parteien vorgetragen noch vom Berufungsge-
richt festgestellt worden. Das Vertrauen der Kläger, daß die Beklagte mit
ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer sich daraus ablei-
tenden Zuverlässigkeit und Sachkunde als Muttergesellschaft hinter der
D. AG steht und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die
Sicherheit der Einlagen der Kläger garantiert, gründet sich vielmehr aus-
schließlich auf die Angaben über die Beklagte sowie ihren Einfluß auf die
D. AG und das DAX-Programm im Zeichnungsprospekt. Ist ein In-
itiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner
des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Ver-
trauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der
Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne
für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht
(vgl. zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne:
BGHZ 71, 284, 286 ff.; 72, 382, 384 ff.; 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff.;
145, 187, 196; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93,
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WM 1995, 344, 345; zu deren Anwendungsbereich: BGHZ 111, 314,
316 ff.; 115, 213, 218 f.; 123, 106, 109; 145, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom
4. Mai 1981 - II ZR 193/80, W M 1981, 1021, 1022).
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird
zu prüfen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche
unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Verschul-
dens bei Vertragsschluß gerechtfertigt sind. Dabei kommen, da vertragli-
che Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und Ansprüche
aus Prospekthaftung im engeren Sinne in sechs Monaten ab Kenntnis
des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Erwerb der Anteile
verjähren (BGHZ 83, 222, 223 ff.; BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR
18/01, WM 2003, 1718, 1719), insbesondere Ansprüche der Kläger aus
§ 826 BGB in Betracht, etwa weil der Zeichnungsprospekt über die be-
sonderen Risiken von Termingeschäften sowie die Auswirkungen der der
D. AG als Vermögensverwalterin zufließenden Provision von 228 DM
pro gehandelten DAX-Terminkontrakt für das Verlustrisiko und die Ver-
ringerung der Gewinnchancen der Kapitalanleger nicht ausreichend in-
formiert (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - XI ZR 204/91, W M 1992,
770, 771 und vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215).
Sollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vortrag zu ihrer
angeblich fehlenden Parteifähigkeit hinreichend präzisieren, so wird das
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Berufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem
Gesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. In diesem Fall
wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen
alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BGH,
Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060), gege-
benenfalls auch den bisher nur in dem Parallelprozeß 11 U 58/2001 von
der dortigen Klägerin gehaltenen Vortrag über nach wie vor vorhandene
Vermögenswerte der Beklagten in der Gestalt von Regreßansprüchen
gegen ihre Liquidatoren zu berücksichtigen haben. Im Falle der Abwei-
sung der Klage als unzulässig wird das Berufungsgericht bei seiner Ko-
stenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten und darüber hinaus auch
§ 34 GKG in Erwägung zu ziehen haben.
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Wassermann