Urteil des BGH vom 14.01.2002

BGH (prospekt, falsche aussage, nicht öffentlich, anleger, 1995, fonds, klinik, sache, immobilienfonds, richtigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
II ZR 41/00
Verkündet am:
14. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das Urteil des
11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen, die Kommanditanteile an der "R.-K."
Fonds GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren
von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Bei-
träge zu erstatten.
- 3 -
Die "R.-C. mbH & Co."
erwarb ein in N. am B. See gelegenes Grundstück,
um darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer Kapazität von
150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der
"D. Sch." GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmerver-
trag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom 29. April
1994 an den A., Landesverband M.
(im folgenden: A.). Dieser schloß ebenfalls am 29. April 1994
mit der "Schl.-Klinik Betriebsgesellschaft" mbH i.G. (im folgenden: Be-
triebsgesellschaft) einen Untermietvertrag.
Die Beklagten zu 3 bis 5 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtre-
tungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Komman-
ditanteile an der "R.-C." mbH & Co. KG, die
später zur R. KG umfirmierte. Gleichzeitig trat die "R.-K.-Schl."
Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 3 bis 5 jeweils einen
Anteil von 12.000,-- DM hielten, als Komplementärin in die R. KG ein. Diese
beauftragte die Beklagte zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen.
Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausgegeben. Die Kläge-
rinnen zu 1 und 2 beteiligten sich im Jahre 1995 an der R. KG mit einem
Kommanditanteil in Höhe von je 100.000,-- DM, für den sie mit Agio
105.000,-- DM zahlten. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt
vom 1. März 1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesor-
gungs- und Treuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer
Treuhandkommanditistin übernahm.
- 4 -
Der Klägerin zu 3, ein als Partnerschaft organisierter Zusammenschluß
von Rechtsanwälten, wurden durch Vertrag vom 13. Oktober 1997 Schadens-
ersatzansprüche abgetreten, die An. E. gegen die R. KG zustehen
sollen. Diese hatte sich auf der Grundlage der ersten Auflage des Prospekts im
Jahre 1994 mit einer Einlage in Höhe von 100.000,-- DM (mit Agio
105.000,-- DM) an der R. KG beteiligt.
Die Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte
am 5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als "spätester Beginn" vor-
gesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik
fand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997
aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen
zurück.
Mit der Begründung, wesentliche Angaben in dem Prospekt seien unzu-
treffend und den versprochenen Wert des Anlageprospekts habe es nicht ge-
geben, verlangen die Klägerinnen - Zug um Zug gegen Rückübertragung ihrer
Geschäftsanteile - Rückerstattung der von ihnen gezahlten Beträge. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im we-
sentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten
zu 3 bis 6.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist unterbrochen (§ 240 ZPO).
Entscheidungsgründe:
- 5 -
Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der
Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten
ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt
zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies
gilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsan-
sprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben
(Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).
2. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind dem Fonds im Jahre 1995, An.
E. ist dem Fonds am 18. Dezember 1994 beigetreten. Die Verjährungsfrist
für den Anspruch von An. E. ist am 28. Dezember 1997 abgelaufen.
Die Klage ist erst danach, nämlich im Jahre 1998 erhoben worden. Die Einrede
der Verjährung würde demnach an sich durchgreifen. Demgegenüber sind die
Ansprüche der Klägerinnen zu 1 und 2 an sich noch nicht verjährt.
Die Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, daß die
streiterheblichen Tatsachen den Klägerinnen und An. E. bereits in der
ersten Gesellschafterversammlung der R. KG bekannt geworden seien. Ist
dies richtig, so wären die Ansprüche bereits seit Mitte 1997 verjährt. Allerdings
haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Erklärungen abgege-
ben, wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Erklärungen
stehen aber unter dem Vorbehalt, daß die Verjährung nicht schon im Zeitpunkt
ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der Vortrag der Beklag-
- 6 -
ten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die erforderlichen
Feststellungen.
3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht,
daß die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management
bildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluß ausüben und Mitver-
antwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverant-
wortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.;
Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb
beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.
II. Die Revision der Beklagten zu 5 muß aus einem weiteren Grund Er-
folg haben.
Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Ga-
rantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen
Gesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84,
141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf
sie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als
ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle we-
sentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage,
aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein
mußten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Be-
teiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen
sind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Be-
- 7 -
klagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu
entnehmen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde
gelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daß sich
die Beklagte zu 5 bei dem Abschluß des Treuhandvertrages und damit auch
der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen
und deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.
Diese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der
Überzeugung gelangen, daß die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise
gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als un-
mittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjäh-
rungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden An-
sprüche aus Prospekthaftung gilt.
III. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen
Anlaß:
1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreif-
baren Weise zu dem Ergebnis, der maßgebende Prospekt enthalte unrichtige
Angaben.
a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-
grundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit
und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben
- 8 -
anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Bei-
trittsentschluß des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zu-
treffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu
gehört, daß sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Pro-
spekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein
können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstän-
de nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon
durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluß
des Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).
b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch falsche Angaben
der Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und
damit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt
wurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
aa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage.
Herausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit ver-
knüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde
die Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospekts die Möglichkeit
einer Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen,
daß zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietver-
trag bereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussa-
ge kann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert
werden, der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen
Angaben zu erwarten.
- 9 -
bb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß der Pro-
spekt in bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revisi-
on in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt
sie, daß die Tatsache, daß das Projekt nicht öffentlich-rechtlich, sondern von
der Sü.
B.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war.
c) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozialmi-
nisteriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat
den Begriff "Einbindung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei
mehr gemeint als bloße Information über den Stand der Planung. Der Begriff
erweckt den Eindruck, das Projekt werde von seiten des Landes befürwortet
und gefördert. Die damit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zu-
lassung ist für eine solche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.
2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Da der Pro-
spekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluß ist, ist es für den
Anleger regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus der
Beteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der Schaden ist infolge
des durch den Prospekt veranlaßten Beitritts zu den Immobilienfonds entstan-
den. Die Aufklärungspflicht der Prospekthaftung ist daher für den Schutz des
Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluß für
leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen
Anleger verläßlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren (Sei-
bel/Graf von Westphalen, BB 1998, 169, 173).
- 10 -
3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentschei-
dung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Se-
nats der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung
ursächlich geworden ist. Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des
Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000
- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).
4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden jedes Klägers
betrage 105.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.
a) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die
mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen,
zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-
densersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet
noch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein
gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden In-
teressen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt
werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht
alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadenser-
satzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem
jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54
m.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).
b) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die
Schadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG
Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch
- 11 -
für die Kommanditisten, so daß alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kom-
manditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).
- 12 -
IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Münke