Urteil des BGH vom 24.07.2014

BGH: reformatio in peius, untreue, freispruch, angeklagter, anklageschrift, überweisung, anhörung, inhaber

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 6 4 / 1 4
vom
24. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 18. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklag-
te wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt ist; der Freispruch im Übrigen entfällt.
Mit dem Wegfall des Freispruchs im Übrigen entfällt insoweit die
teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Staats-
kasse.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat bemerkt zu der Änderung der Urteilsformel:
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten wegen Untreue in zwei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen angeklagt, weil er durch die verfah-
rensgegenständliche Überweisung nicht nur die Vermögensinteressen der
Ne. sondern auch die der N. GmbH verletzt habe. Das Landge-
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richt hat dies mit der Begründung abgelehnt, das geschädigte Vermögen könne
nur einem Inhaber, der Ne. , zugeordnet werden.
Nimmt - wie hier - die Anklageschrift und ihr folgend der Eröffnungsbe-
schluss in vertretbarer Weise Tateinheit an, wird aber nicht wegen aller tatein-
heitlich angeklagter Delikte verurteilt, so kommt ein Teilfreispruch nicht in Be-
tracht. Denn wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf
Verurteilung oder Freispruch lauten (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 260
Rn. 12 mwN).
Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Ände-
rung der Urteilsformel nebst Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklag-
ten nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR
StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol