Urteil des BGH vom 27.04.2010
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 91/09
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 9, 511, 522
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach
§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festge-
setzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Be-
rufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die
Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Bestätigung
der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW
2008, 218).
BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober
2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: Wertstufe bis 900 €.
Gründe:
I.
Die Beklagte versorgt den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas. Seine
auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die von der Beklagten in dem zwi-
schen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1. Januar 2005 und
1. Oktober 2005 vorgenommenen Erhöhungen der Gastarife unbillig und un-
wirksam seien, hat das Landgericht abgewiesen und dabei den Streitwert auf
bis zu 900 € bemessen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbeschwer des Klägers 600 € nicht
übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511
Abs. 2 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II.
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1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte
und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu-
lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nach-
stehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann allerdings dahinstehen,
ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie
die Rechtsbeschwerde rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist und
das Berufungsgericht bei zutreffender Bewertung des Klagebegehrens zu einer
über 600 € liegenden Beschwer hätte gelangen müssen. Denn das Berufungs-
gericht hat die Berufung des Klägers schon deshalb zu Unrecht nach § 522
Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es auf der Grundlage seiner Wert-
bemessung nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die
Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dazu wäre es nach der Rechtsprechung des Senats aber
gehalten gewesen. Hat nämlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlas-
sung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es
den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht
diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung
darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Be-
wertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom
14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, Tz. 12; Senatsbeschlüs-
se vom 3. Juni 2008, VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614, Tz. 4 f.; vom 16. Juni
2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Tz. 13). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
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Das Landgericht hat den Streitwert auf bis zu 900 € bemessen und ist
deshalb von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Klägers durch das
seine Klage abweisende Urteil ausgegangen. Bei dieser Sachlage hat das
Landgericht - nicht zuletzt auch angesichts der zuvor sogar noch auf 4.000 €
lautenden vorläufigen Wertfestsetzung - keine Veranlassung gehabt, die Frage
einer Zulassung der Berufung zu prüfen. Hierzu war vielmehr das Berufungsge-
richt verpflichtet, nachdem es abweichend von den vorherigen Wertfestsetzun-
gen den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Klägers auf unter
600 € bemessen hat.
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III.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Soweit sich das Be-
rufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Überprüfung der Zulässigkeitsvor-
aussetzungen der Berufung auch mit dem Wert der Beschwer des Klägers noch
einmal zu befassen hat, bestehen entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde allerdings keine Bedenken, dabei auf § 9 Satz 1 ZPO zurückzugrei-
fen, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem
dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges - hier des im Streit stehenden
Erhöhungsbetrages (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rdnr. 16 m.w.N.) -
berechnet wird. Denn diese Vorschrift erfasst auch die Bewertung des hier in
Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen
oder beziehen zu können (OLG Schleswig, Urteil vom 22. August 2002 - 11 U
26/01, juris, Tz. 47; OLGR 1998, 347, 348; OLG Dresden, RdE 2003, 158; OLG
Brandenburg, OLGR 2006, 371; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Mai 2007
- 1 U 201/06, juris, Tz. 31; LG Halle/Saale, Urteil vom 25. April 2008 - 5 O
74/06, juris, Tz. 36; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - VIII ZR
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303/96, NJW 1997, 1241, unter 1, 2 a; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar
für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdnr. 2069). Sollte das Berufungsgericht den
Wert der Beschwer danach erneut auf nicht mehr als 600 € bemessen, wird es
die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen ha-
ben, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 O 272/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2009 - I-19 U 96/09 -