Urteil des BGH vom 28.11.2002

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5 StR 271/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. März 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten S und I wird
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Novem-
ber 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten I wegen Bestechung unter
Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Den Angeklagten
S hat es wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge
Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Ange-
klagte S war seit seiner Wahl am 27. Februar 1991 ehrenamtlicher
Vorsteher des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiete Heiligengra-
be/Liebenthal. Der Angeklagte I war Kommanditist der in Minden ansässi-
gen St & I GmbH & Co. KG, deren Geschäftsgegenstand u. a.
der Bau von Kläranlagen war. Am 18. August 1992 beschloß der Ver-
bandsausschuß des genannten Zweckverbandes den Bau einer Kläranlage.
Eine Sicherung der Finanzierung dieses Projektes gelang jedoch nicht, so
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daß der Zweckverband nicht über die finanziellen Mittel zur Durchführung
des Bauvorhabens verfügte. Insbesondere hatten das Wirtschaftsministerium
und das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes
Brandenburg mitgeteilt, daß nicht mit Zuschüssen gerechnet werden könne.
In Kenntnis dieser Situation erteilte der Angeklagte S gleichwohl am
8. Februar 1993 in seiner Eigenschaft als Verbandsvorsteher die Anweisung,
daß die St & I GmbH & Co. KG sofort nach der unmittelbar be-
vorstehenden Erstellung der bauseitigen Baustellenzufahrt mit den Bauar-
beiten beginnen und diese durchführen solle, so daß der erste Bauabschnitt
möglichst schnell in Betrieb gehen könne. Die Kommanditgesellschaft be-
gann mit den Bauarbeiten. Das Projekt scheiterte, nachdem auch anderwei-
tige Bemühungen des Zweckverbandes um Fördergelder erfolglos geblieben
waren. Am 15. Dezember 1994 fand eine Sitzung des Verbandsausschusses
statt, in der „die vollständig desolate finanzielle Lage“ des Zweckverbandes
beraten wurde. Die Kläranlage hatte bis zu diesem Zeitpunkt bereits
18 Mio. DM gekostet, von denen erst 5,6 Mio. DM bezahlt worden waren. Für
Restarbeiten waren etwa weitere 2 Mio. DM erforderlich. Die offenen Rech-
nungen konnten nicht bezahlt werden. Auf der genannten Ausschußsitzung
„endete die Tätigkeit des Angeklagten S als Verbandsvorsteher des
Zweckverbandes“. Zum neuen Verbandsvorsteher wurde der Zeuge P
gewählt.
Am 17. Dezember 1994, „zwei Tage nach der Beendigung der Tätig-
keit des Angeklagten S als Vorsteher des Zweckverbandes“, trafen
sich die Angeklagten I und S bei einem Autohändler in Porta
Westfalica. Der Angeklagte S suchte sich einen Pkw VW-Golf aus.
Der Angeklagte I unterzeichnete als Käufer einen Kaufvertrag über das
Fahrzeug. Dieses wurde am 22. Dezember 1994 an die St & I
GmbH & Co. KG ausgeliefert und am 27. Dezember 1994 auf den Namen
der Ehefrau des Angeklagten S zugelassen. Die auf die genannte
Kommanditgesellschaft ausgestellte Rechnung über 24.253,26 DM wurde
durch die Kommanditgesellschaft per Scheck am 10. Januar 1995 beglichen.
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Am gleichen Tag übergab entweder der Angeklagte I oder in dessen Auf-
trag seine Tochter auf dem Betriebsgelände der Kommanditgesellschaft in
Porta Westfalica den Pkw dem Angeklagten S . „Bei der unentgeltli-
chen Übereignung des Fahrzeuges am 22. Dezember 1994 wollten der An-
geklagte I als Vorteilsgeber und als Vorteilsnehmer der Angeklagte S
, daß dieser den Vorteil des unentgeltlichen Erwerbs des VW-Golf als
Gegenleistung für den der Firma St & I am 8. Februar 1993 er-
teilten Auftrag, unverzüglich mit dem Bau der Kläranlage zu beginnen, er-
halten sollte.“
Das Landgericht hat hierin eine von dem Angeklagten S be-
gangene Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB a.F. in der Form der
Vorteilsannahme und eine von dem Angeklagten I begangene Beste-
chung gemäß § 334 Abs. 1 StGB a.F. in der Begehungsweise der Vorteils-
gewährung gefunden. Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Allerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß der Ange-
klagte S als Vorsteher des Zweckverbandes Amtsträger im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB war; denn er stand gemäß lit. b dieser Vorschrift in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dies folgt aus der Gesamtrege-
lung in §§ 5, 14 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemein-
schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG, Art. II des Artikelgesetzes über
kommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg vom 19. Dezem-
ber 1991). Weiterhin hat das Landgericht in der Anweisung des Angeklagten
S an die St & I GmbH & Co. KG vom 8. Februar 1993, mit
dem Bau der Kläranlage zu beginnen, eine Diensthandlung und eine darin
liegende Dienstpflichtverletzung gefunden. Denn diese Anweisung verstieß
gegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften des im Land Brandenburg gel-
tenden Kommunalrechts. Auch den Charakter eines Gegenleistungsverhält-
nisses zwischen der Dienstpflichtverletzung und der Schenkung hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei konstatiert.
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Indes hat das Landgericht übersehen, daß der Angeklagte S
im Zeitpunkt der festgestellten Tathandlungen nicht (mehr) Amtsträger war.
Die Bestechungsdelikte im weiteren Sinn (§§ 331 bis 335 StGB) set-
zen voraus, daß der Bestochene zur Zeit der Tat Amtsträger im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 (Nr. 3 und 4) StGB ist. Dies hat der Bundesgerichtshof für
die Vorteilsannahme nach § 331 StGB ausgesprochen (BGHSt 11, 345, 347
unter Bezugnahme auf RGSt 35, 75 und 41, 4). Es ist zudem im Schrifttum
allgemein anerkannt (Jescheck in LK 11. Aufl. vor § 331 Rdn. 5; Cramer in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 331 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. vor § 331 Rdn. 2). Der Gesichtspunkt nachwirkender Pflichten, der
etwa bei denjenigen Amtsdelikten trägt, die während der Amtsträgerschaft
erlangte Kenntnisse betreffen (§§ 353b, 355 StGB), greift bei den Beste-
chungsdelikten im weiteren Sinne nicht.
Die vom Landgericht festgestellten Tathandlungen beginnen erst mit
dem gemeinsamen Besuch der beiden Angeklagten am 17. Dezember 1994
bei einem Autohändler in Porta Westfalica, wo der Angeklagte S sich
einen Pkw aussuchte. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte S
nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr Vorsteher
des Zweckverbandes; denn zwei Tage zuvor „endete die Tätigkeit des Ange-
klagten S als Verbandsvorsteher des Zweckverbandes“ in der Sitzung
des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 1994 (UA S. 46).
Danach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sache
ist an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die
von der Verteidigung des Angeklagten I gesehene Möglichkeit eines Frei-
spruchs ist ausgeschlossen. Es liegt fern, daß die ab dem 17. Dezem-
ber 1994 vollzogene Schenkung eines Pkw erst binnen der zwei Tage nach
der Sitzung des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 1994 verabredet
wurde. Nahe liegt vielmehr eine frühere entsprechende Verabredung zwi-
schen den beiden Angeklagten, die andere Tatbestandsalternativen des
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§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB und des § 334 Abs. 1 StGB a.F. als die Vorteilsan-
nahme und die Vorteilsgewährung (nämlich Fordern oder Sich-versprechen-
lassen einerseits und Anbieten oder Versprechen eines Vorteils andererseits)
erfüllen würde. Hierauf wird der neue Tatrichter sein Augenmerk zu richten
haben (vgl. Anklageschrift S. 17). Auf die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO
wird vorsorglich hingewiesen.
Harms Häger Gerhardt
Raum Brause