Urteil des BGH vom 26.06.2003

BGH (verjährungsfrist, unterbringung, gemeinde, zpo, fremder, vergütung, person, leistung, vertrag, geschäftsführung)

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 405/02
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 1. November 2002 - 2 U 94/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 29.021,92
Gründe
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hier-
zu ist nur folgendes auszuführen:
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht den streitigen Anspruch
der Klägerin auf Tagessatznachzahlungen für die Unterbringung und Betreu-
ung von Flüchtlingen für die beklagte Gemeinde als verjährt angesehen. Ob
dies bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist (§ 197 BGB a.F.), die das
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Berufungsgericht zugrunde legt, der Fall wäre, ist allerdings zweifelhaft. Der
Anspruch betrifft Ende September/Anfang Oktober 1997 aufgrund vorausge-
gangener Verhandlungen neu festgesetzte Tagessätze; diese waren vor der
vertragsgemäßen Anhebung (vgl. Abschnitt II § 3 des Vertrages vom 24. Sep-
tember 1992) nicht fällig, so daß erst von da die Verjährungsfrist zu laufen be-
ginnen konnte.
Indessen gilt § 197 BGB a.F. für regelmäßig wiederkehrende Leistungen
nur, soweit diese nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1
Nrn. 1, 6, 7, 8 oder 9 BGB a.F. fallen (BGHZ 91, 305, 307, 309; Pa-
landt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 197 Rn. 1; Staudinger/Peters BGB [1995] § 196
Rn. 6). Vorliegend hat der Senat entgegen dem Berufungsgericht keine Beden-
ken, den vereinbarten "Tagessatz" als - der Klägerin als Kaufmann - zustehen-
de Gegenleistung für die Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der
Auslagen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) beziehungsweise als Anspruch einer
Person, die die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten
gewerbsmäßig betreibt, wegen der ihr aus dem Gewerbetrieb gebührenden
Vergütung mit Einschluß der Auslagen (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.) zu be-
greifen. Daß es sich bei dem Vertrag, in dem sich die Klägerin gegenüber der
beklagten Gemeinde verpflichtete, vom Land Niedersachsen zugewiesenen
Flüchtlingen Unterkunft zu gewähren und sie sozial und wirtschaftlich zu be-
treuen, nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht um einen "reinen" Ge-
schäftsbesorgungsvertrag handelte, steht nicht entgegen. Jedenfalls lag in der
von der Klägerin übernommenen Unterbringung und Betreung der Flüchtlinge
(auch) eine Geschäftsführung für die Beklagte.
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Die Ende des Jahres 1997 in Gang gesetzte (§ 201 BGB a.F.) zweijähri-
ge Verjährungsfrist ist, wie sich aus den weiteren Ausführungen des Beru-
fungsgerichts ergibt, nicht rechtzeitig durch gerichtliche Geltendmachung
(§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) unterbrochen worden.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr