Urteil des BGH vom 11.05.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 184/05 Verkündet
am:
9. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamt-
schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderwei-
tige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehe-
gatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil
vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).
b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-
gung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden
Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.
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c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den ande-
ren geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden,
ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen wer-
den kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236 ff.).
d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende
Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der
Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vor-
genommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen
Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung da-
hingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis al-
lein zu tragen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - OLG Hamm
LG
Bochum
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2005 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit April 2000 ge-
trennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter
Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Frei-
stellung von ab Januar 2005 daraus fällig gewordener Darlehensraten.
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Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K., geboren am 13. April 1988,
und C., geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der Beklagten le-
ben. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit über 45.000 DM
auf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 €) zu tilgen
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war. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von
10.800 DM gewährt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von
173 DM (88,45 €) zurückzuführen war. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der
Trennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004
geltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der
Beklagten in Höhe von 2.442,35 € für eine von ihm genutzte Wohnung anrech-
nen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,
bei Abschluss der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, dass
der Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb
nicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt
geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Klägers einkommens-
mindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnaus-
gleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des
von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 €
vereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzli-
ches Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangs-
punkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien für die von ihnen aufgenomme-
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nen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Ge-
samtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, so-
weit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine
anderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung
der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck
eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder
"aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des
tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR
59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N.; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 -
FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine ander-
weitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhält-
nis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Für die Zeit da-
nach kommt es für einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in
§ 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder
ob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen,
aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Re-
gelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (so etwa Senatsurteil vom
26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976).
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten eine
abweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger
allein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem über den Trennungs-
und Kindesunterhalt geführten Rechtsstreit übereinstimmend die monatlichen
Kreditraten von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht hätten. Hierzu
hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Parteien während des gesamten
Unterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien,
müsse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von
Bedeutung, dass nur der Kindesunterhalt für die Zukunft vergleichsweise gere-
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gelt worden sei, während künftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Er-
wägungen, nämlich wegen der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung
eines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Berück-
sichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung
seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesun-
terhalt führe, müsse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen
Elternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen
der Ehegatten dürfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder
auswirken, die im Verhältnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschmälerten
Unterhalt hätten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Eltern-
teil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Aus-
gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht
darauf an, ob die Berechnungsweise tatsächlich zu einer Verringerung der Un-
terhaltspflicht geführt habe. Denn der Unterhaltspflichtige könne sich nicht ein-
seitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung
durch ihn allein lösen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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3. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-
stimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen
Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-
gung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der
Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt
wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-
chenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-
ren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer
Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei
es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-
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ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 -
FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
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4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhalts-
schuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter-
halts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-
ge Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehens-
weise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter
den Ehegatten herbeigeführt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppie-
rung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Un-
terhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kin-
desunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaft-
lichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen
entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des ande-
ren Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unter-
halts hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszu-
gleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, son-
dern er erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der
Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hin-
blick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getra-
genen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig
keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche
nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 26. September
2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
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5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung
keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund
als richtig.
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a) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt
betrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB gesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Rege-
lung zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Kürzung
des Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der Beklagten am
Schuldenabtrag geführt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es
hat lediglich ausgeführt, für die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart
worden, weil die Beklagte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ver-
fügt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt
hat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der
Kläger zur Abgeltung des Anspruchs der Beklagten auf Trennungsunterhalt ei-
nen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat.
b) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt
gerichtlich geltend zu machen, kommt es für die Frage, ob hierin eine anderwei-
tige Bestimmung liegen kann, zunächst darauf an, ob solche Ansprüche, und
zwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des Klägers mindernden
Schuldentilgung, überhaupt bestanden hätten. Ob bejahendenfalls eine still-
schweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die
Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass
der Kläger die Darlehensschulden allein tilgt, ist nach den Umständen des Ein-
zelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236, 1237). Umstände, die eine entsprechende Beurteilung zu-
ließen, sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden.
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c) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der Be-
handlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren ge-
sehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem End-
vermögen abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbind-
lichkeiten bei der Ermittlung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe.
Daraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlos-
sen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die
Darlehensschulden im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien.
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Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
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Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Be-
rechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der
Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils
die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berück-
sichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweili-
ge Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung
des Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im
Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuld-
ner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils
nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt
(BGHZ 87, 265, 273 f.).
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Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger lediglich die Hälfte der noch of-
fenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines Endvermögens in Abzug ge-
bracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen)
Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Ge-
samtschuld bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht abgesetzt haben
sollte, lässt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende
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Vereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im
Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür
sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
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6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklag-
ten nachzugehen haben, die Parteien hätten bei Abschluss der Darlehensver-
träge ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Im weite-
ren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu,
wie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die
vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt
hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom
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25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005
- XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).
Hahne Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 O 32/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -