Urteil des BGH vom 04.06.2013

BGH: strafrichter, strafverfahren, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 223/13
2 AR 158/13
vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
Verteidiger:
wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge,
hier: Antrag auf Verbindung des beim Amtsgericht Bielefeld gegen den
Angeklagten anhängigen Verfahren
Az.: 36 Ds 301 Js 106/13 - 483/13 Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld
Az.: 18 KLs 606 Js 51741/12 - 2/13 Landgericht Osnabrück
Az.: 3 AR 1109/13 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts am 4. Juni 2013 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld anhängige Ver-
fahren 36 Ds 301 Js 106/13 - 483/13 wird gemäß § 4 StPO zu
dem beim Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren 18 KLs
606 Js 51741/12 - 2/13 verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Bielefeld hat am 15. April 2013 das Hauptverfahren ge-
gen den Angeklagten eröffnet, das Landgericht Osnabrück hat in einem weite-
ren Strafverfahren gegen den Angeklagten bereits Termin anberaumt auf den
7. Juni 2013. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Sache dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Sachen
zu verbinden.
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Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung ge-
mäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Bielefeld anhän-
gige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landge-
richt Osnabrück anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im
Interesse umfassender Sachaufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die
beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem zugestimmt.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Ott
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