Urteil des BGH vom 08.04.2009

BGH (gesamtstrafe, nachteil, höhe, bildung, grund, erhöhung, nachprüfung, menge, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 64/09
vom
8. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Kammer hat die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
drei Monaten u. a. damit begründet, sie habe "dabei die mittlere Schärfung er-
heblich unterschritten". Diese Überlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie lässt
besorgen, dass das Landgericht als Ansatz für die Bildung der Gesamtstrafe
von einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen
Einzelstrafen ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig,
da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigen-
ständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd
ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schließt
jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungs-
gründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne den Rechtsfehler milder aus-
gefallen wäre.
- 3 -
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt