Urteil des BGH vom 13.01.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 32/05
vom
21. März 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Bremen vom 13. Januar 2005, der insoweit statt-
gegeben wird, wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit
das Berufungsgericht dem Kläger auf dessen Berufung einen wei-
teren Teilbetrag von 4.909,10 € nebst Zinsen zugesprochen und
soweit es die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungs-
klage zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa-
che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 25.349,91 €, der
Wert des erfolglos gebliebenen Teils der Beschwerde auf 7.150 €
festgesetzt.
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Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision ist teilweise begründet, weil das Berufungsgericht entscheidungser-
heblichen, unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten nicht in
Erwägung gezogen und dadurch das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
Das Berufungsgericht sieht in den Lieferungen der Beklagten, auch so-
weit geringere als die bestellten Mengen ausgeliefert wurden, die stillschwei-
gende (konkludente) Annahme der jeweiligen Bestellung in ihrem Gesamtum-
fang. Es begründet dies damit, dass für die Kunden der Beklagten mangels ent-
sprechender Umstände, die die Beklagte nicht dargetan habe, ein abweichen-
der Annahmewille nicht erkennbar gewesen sei. Den Vortrag der Beklagten, sie
habe allen Kunden gegenüber stets erklärt, sie nehme Aufträge nur in dem Um-
fang an, in dem tatsächlich Lieferungen erfolgten, hat das Berufungsgericht für
"inhaltlich nicht nachvollziehbar und damit unsubstantiiert" gehalten. Die weitere
Behauptung der Beklagten, sämtliche Handelsvertreter seien durch Rund-
schreiben über diese Vorbehalte informiert worden, hat es als unerheblich an-
gesehen, weil es nicht auf den Empfängerhorizont der Handelsvertreter, son-
dern auf den der Kunden ankomme. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungs-
gericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, den weiteren, unter
Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten übergangen, die Handels-
vertreter seien angewiesen gewesen, die ihnen mitgeteilten Informationen stän-
dig an die Kunden weiterzugeben, und dies sei auch tatsächlich geschehen.
Das Berufungsgericht gibt den betreffenden Vortrag der Beklagten zwar im tat-
bestandlichen Teil des Berufungsurteils wieder, es lässt ihn jedoch bei der
rechtlichen Würdigung unberücksichtigt, zieht ihn also unter Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erwägung.
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Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht das Berufungsurteil,
soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf dessen Berufung einen weiteren
Teilbetrag von 4.909,10 € nebst Zinsen zugesprochen und soweit es die Beru-
fung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungsklage zurückgewiesen hat. Denn
es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung
des übergangenen Vorbringens insoweit zu einem anderen, der Beklagten
günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
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Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) nicht vor, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Wegen der vorstehend aufgezeigten Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es auf der
Gehörsverletzung beruht, und der Rechtsstreit ist in diesem Umfang an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 2101/02 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 U 42/04 -