Urteil des BGH vom 31.05.2001

BGH (stpo, wahl, urlaub, angabe, gesetz, verletzung, 1995, strafkammer, auslegung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 191/01
vom
31. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 30. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision ist nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet
worden und deshalb unzulässig. Das Urteil ist dem Verteidiger am
27. Februar zugestellt worden, die erst unter dem Datum des 4. April verfaßte
Begründung am 10. April beim Landgericht eingegangen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Januar 2001 enthält keine
Revisionsbegründung. In ihm ist nur "die Aufhebung des Urteils samt der
Feststellungen und die Verweisung an eine andere Strafkammer beantragt"
worden. Es fehlt die vom Gesetz vorgeschriebene Angabe, ob das Urteil we-
gen
- 3 -
eines Verfahrensverstoßes oder wegen Verletzung sachlichen Rechts ange-
fochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der gestellte Antrag ist keiner Aus-
legung zugänglich (st. Rspr., s. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11, sowie Senatsbeschlüsse vom 14. September
1995 - 1 StR 542/95 - und 12. April 2000 - 1 StR 131/00 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesge-
Dr. Schäfer hat nach Beschlußfassung gerichtshof Dr. Boetticher
Urlaub angetreten und kann daher hat nach Beschlußfassung
nicht unterschreiben. Urlaub angetreten und kann
daher nicht unterschreiben.
Wahl Wahl Wahl
Schluckebier Hebenstreit