Urteil des BGH vom 07.01.2009

BGH (hauptverhandlung, antrag, freiheitsstrafe, monat, beginn, akten, verletzung, dauer, stgb, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 511/08
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag vom 7. März 2008 auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens fehlerhaft zurückgewiesen, ist zulässig;
denn Beweistatsache und Beweismittel sind aus dem von der Revision mitge-
teilten Teil des Beweisantrags erkennbar. Sie greift jedoch aus den vom Ge-
neralbundesanwalt dargelegten Gründen in der Sache nicht durch.
2. Das Landgericht hat - erkennbar den Vorgaben der 3. Kammer des zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 672) folgend - den ge-
samten Zeitraum von neun Monaten zwischen der Anklageerhebung und dem
Beginn der ersten Hauptverhandlung, den Zeitraum von zwei Jahren und ei-
nem Monat von der Einlegung der Revision gegen das erste Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf bis zur Rückkehr der Akten aus der Revisionsinstanz so-
wie - was aus dem Urteilszusammenhang erhellt - einen Zeitraum von gut ei-
nem Jahr für die nicht ausreichend straff geführte zweite Hauptverhandlung
als Verfahrensverzögerung festgestellt. Für diesen Zeitraum von insgesamt
vier Jahren hat es wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK sowie von
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK jeweils zwei Jahre, also insgesamt ebenfalls vier
Jahre der erkannten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Dies entspricht dem
Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB und übersteigt damit
- auch in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte zu einer lebenslan-
gen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist - deutlich das Maß, das der Bundesge-
richtshof für die Kompensation vorgegeben hat (vgl. BGH - GS - BGHSt 52,
124 Rdn. 56). Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.
Eine Verfahrensverzögerung, die über die vom Landgericht festgestellte Dauer
hinausgehen würde, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine Verfah-
rensrüge hat der Beschwerdeführer insoweit nicht erhoben.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert