Urteil des BGH vom 10.06.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 56/07
vom
10. Juni 2008
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 115 Abs. 3, SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der
Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßge-
benden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Le-
benshaltungskosten hat.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden
LG Dresden
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht
Dresden gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
I.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er
war am 27. August 2004 in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei
dem sein PKW beschädigt wurde. Er hat die Beklagte, die Haftpflichtversicherer
des Unfallverursachers ist und ihren Sitz in Deutschland hat, vor dem Landge-
richt Dresden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.177,48 € in An-
spruch genommen. Durch Beschluss vom 23. März 2006 ist ihm für die beab-
sichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden.
Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die
Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu
zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs
1
- 3 -
gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von
insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Land-
gericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März
2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des
Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.
2
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht ab-
geholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom
5. Juni 2007 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005
- XII ZB 242/03 - NJW-RR 2005, 1237) ist nicht begründet.
3
2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für
eine Änderung der Entscheidung über die von dem Kläger zu leistenden Zah-
lungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO lägen nicht vor. Die für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Klägers hätten sich dadurch, dass er aufgrund des Vergleichs von
der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500 € erhalte, nicht wesentlich ge-
ändert, denn mit diesem Betrag würde der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO
maßgebliche Freibetrag nur geringfügig überschritten. Eine Herabsetzung die-
ses Freibetrages im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten in dem
Staat des Wohnsitzes des Klägers deutlich niedriger seien als in Deutschland,
komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich die Vermögensfreibeträ-
4
- 4 -
ge des deutschen Sozialrechts nicht an den Lebenshaltungskosten orientierten,
sei eine Kürzung dieser Beträge bei ausländischen Prozessparteien auch aus
Gründen der Praktikabilität abzulehnen.
5
3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
6
a) Einer Partei wird unter den Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO
Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur
in Raten aufbringen kann. Ob und in welchem Umfang eine Partei ihr Einkom-
men und ihr Vermögen für die Prozessführung einzusetzen hat, bestimmt sich
nach § 115 ZPO in Verbindung mit den in dieser Vorschrift genannten weiteren
Gesetzesbestimmungen. Nach erfolgter Bewilligung kann das Gericht gemäß
§ 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern,
wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Anerkannt ist,
dass diese Änderungsbefugnis nicht nur die Entscheidung über die Höhe der zu
leistenden Raten umfasst, sondern auch die Anordnung der Erstattung der im
Prozess zulasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwalts-
kosten ermöglicht (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2000, 335, 336 m.w.N.). Erwirbt
die hilfsbedürftige Partei nachträglich ein nicht unbedeutendes Vermögen, kön-
nen deshalb nicht nur bestehende Ratenzahlungen erhöht werden, sondern es
können auch erstmals Zahlungsanordnungen - unter Umständen in Höhe aller
bereits fälligen Kosten - ergehen. Dabei kann eine wesentliche Änderung der
für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch dar-
in liegen, dass einer Partei aufgrund des Rechtsstreits - etwa durch einen Ver-
gleich - eine Zahlung des Prozessgegners zufließt (OLG Celle, aaO; OLG
Bamberg, JurBüro 1991, 255; OLG Koblenz, OLG-Report 2004, 670 f.). Diese
Grundsätze gelten nach Maßgabe von §§ 114 Satz 2, 1076 ZPO auch für die
- 5 -
grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union
(vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1076, Rn. 4; Kalthoener/Büttner/Wrobel-
Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 910a) und stehen
im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 (ABl. EG Nr.
L 26 S. 41, abgedruckt bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Anh. zu
§ 1078 ZPO), die es ihren Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich erlaubt,
Regelungen zu treffen, wonach gewährte Prozesskostenhilfe ganz oder teilwei-
se zurückverlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des
Empfängers wesentlich verbessert haben.
b) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen für die
Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diese Einschränkung gilt
auch bei einem nachträglichen Vermögenserwerb (OLG Köln, AnwBl 1993,
298 f.). Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind der Partei gemäß
§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassen. Die Hö-
he dieses sogenannten Schonbetrages bestimmt sich nach der Verordnung zur
Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022, 3060 f.). Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches handelt, ist der maßgebende Betrag nach allgemeiner
Meinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht § 1 Abs. 1a
dieser Verordnung, sondern der Vorschrift des § 1 Abs. 1b zu entnehmen, die
Freibeträge für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. BFH, Be-
schluss vom 13. Juni 2006 - VI S 9/05 [PKH] - BFH/NV 2006, 1690, zitiert nach
juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 [PKH] - juris,
Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; OLG
Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 - juris, Rn. 8;
VG Freiburg, NJW 1983, 1926; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten-
7
- 6 -
hilfe, 9. Aufl., § 115 Rn. 118; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 348;
Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115, Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO,
3. Aufl., § 115, Rn. 19; a.A.: Sächsisches Landessozialgericht, FamRZ 2007,
156 f. mit abl. Anm. von Wrobel-Sachs). Demgemäß beläuft sich der Schonbe-
trag gegenwärtig auf 2.600 € zuzüglich 256 € für jeden Unterhaltsberechtigten
der Partei. Für den Kläger, der seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten
hat, errechnet sich danach ein Freibetrag von 3.368 €. Da der ihm nach dem
Inhalt des Prozessvergleichs zufließende Vermögenswert diesen Schonbetrag
nur um 132 € übersteigt, ist eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftli-
chen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Herab-
setzung dieses Freibetrages im Hinblick auf niedrigere Lebenshaltungskosten in
Polen nicht in Betracht.
8
aa) Allerdings können bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug Unter-
schiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit
der Partei zu berücksichtigen sein. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland
können bei einem Rechtsstreit in Deutschland als besondere Belastungen i.S.v.
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein (Motzer,
FamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich für grenzüberschreitende Prozesskos-
tenhilfe innerhalb der Europäischen Union aus der in § 1078 Abs. 3 ZPO getrof-
fenen Regelung.
9
bb) Ausdrückliche Regelungen darüber, ob bei einem Rechtsstreit einer
ausländischen Partei in Deutschland niedrigere Lebenshaltungskosten in deren
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen sind, enthält die Zivilpro-
zessordnung nicht (Gottwald in Festschrift für Walter H. Rechberger, 2005,
S. 185). Diese Frage wird für die nach § 115 Abs. 2 und 3 ZPO maßgebenden
10
- 7 -
Einkommensverhältnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-
teilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen
des auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens
nicht angebracht sei, im Ausland lebende Parteien anders als inländische Par-
teien zu behandeln (so Zöller/Philippi, aaO, §
115, Rn.
42; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, §
114, Rn.
10; MünchKomm-
ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114, Rn. 54; a.A.: Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl.,
§ 114, Rn. 2). Dagegen befürwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpas-
sung der Sätze der in § 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verhältnisse
im Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wenn
dies zur Vermeidung unsachgemäßer Ergebnisse erforderlich sei (OLG Düssel-
dorf, MDR 1994, 301, 302). Für die Bemessung des Abschlags wird in der vom
Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorge-
nommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhalts-
leistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an
im Ausland lebende Personen (Schreiben des BMF vom 17. November 2003
- BStBl I 2003, 637) eine geeignete Grundlage gesehen (BFH, JurBüro 1997,
201, 202). Danach sollen für eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt in Polen hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besser-
stellung die in § 115 ZPO genannten Beträge zum Ausgleich der in beiden
Staaten unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in Höhe von 50 v.H.
anzusetzen sein (NdsFG, Beschluss vom 13. April 2007 - 10 S 28/06 - EFG
2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Ob eine solche generalisierende An-
passung, die ersichtlich an steuerrechtliche Erwägungen anknüpft (vgl. BVerfG,
NJW 1989, 666, 667), für die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende
Bewertung der Einkommensverhältnisse eine geeignete Grundlage bieten kann,
ist hier nicht zu entscheiden.
- 8 -
cc) Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Un-
terschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es jedenfalls
nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herab-
zusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshal-
tungskosten hat.
11
Die für die Frage, ob eine Partei ihr Vermögen ganz oder teilweise für die
Prozesskosten einzusetzen hat, gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen-
den Freibeträge dienen nicht der Sicherstellung der laufenden Lebenshaltungs-
kosten, sondern sollen gewährleisten, dass die Existenzgrundlage der betroffe-
nen Partei nicht gefährdet wird (Schoreit/Groß, aaO, Rn. 79). Die Bezugnahme
auf § 90 Abs. 2 SGB XII bewirkt, dass das Vermögen stärker geschützt ist als
das Einkommen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 315). So trägt
§ 90 Abs. 2 SGB XII dem Umstand Rechnung, dass vorhandenes Vermögen
zweckbestimmt sein kann. Es kann von der Partei z. B. für den Aufbau oder die
Sicherung ihrer Lebensgrundlage, zur Berufsausbildung, zu ihrer Erwerbstätig-
keit, zur Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall und insbesondere auch zur
Altersvorsorge angesammelt worden sein. Eines besonderen Schutzes bedarf
dieses Vermögen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es von der Partei zu
einem dieser Zwecke tatsächlich benötigt wird, oder wenn ernsthaft zu besor-
gen ist, dass dies geschehen könnte. Ob das der Fall ist, richtet sich in erster
Linie nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Parteien mit Wohnsitz im Aus-
land kommt es dabei wesentlich darauf an, in welchem Maße die soziale Siche-
rung in dem Staat, in dem die Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat, gewährleistet ist. Je umfangreicher die Sicherung der Partei
durch Sozialleistungen des Staates oder seiner Einrichtungen stattfindet, desto
weniger ist diese darauf angewiesen, selbst eigenes Vorsorgevermögen zu bil-
den.
12
- 9 -
Den Verhältnissen im Inland tragen § 90 Abs. 2 SGB XII und die detail-
lierten Regelungen der zu dieser Vorschrift ergangenen Durchführungsverord-
nung Rechnung. Diese Bestimmungen sind indessen nicht geeignet, hinrei-
chend verlässlich darüber Auskunft zu geben, in welchem Maße Personen, die
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, des
Schutzes ihres Vermögens bedürfen. Eine sachgerechte Anpassung der gemäß
§ 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Freibeträge darf sich insoweit deshalb nicht
allein an den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lebenshaltungskosten
orientieren, sondern müsste jedenfalls auch die von dem betreffenden Staat
oder von seinen Einrichtungen gewährte soziale Vorsorge in eine Vergleichsbe-
trachtung einbeziehen. Dies wäre indessen nicht ohne umfangreiche und diffe-
renzierte Vergleichsberechnungen möglich und würde den Prüfungsrahmen
innerhalb des notwendigerweise auf schematische Vereinfachung angelegten
Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen (vgl. Zöller/Philippi, aaO, §
115,
Rn. 42). Zudem würde eine solche Betrachtungsweise, wie das Beschwerdege-
richt zutreffend ausführt, dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/8/EG vom
27. Januar 2003 widersprechen, deren Ziel es ist, den Zugang zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern (Art. 1 Abs. 1).
Auch mit Rücksicht darauf sind die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Ver-
mögensfreibeträge grundsätzlich auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn
13
- 10 -
die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in
dem die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland sind.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -