Urteil des BGH vom 27.09.2012

BGH: rechtliches gehör, ausschreibung, prozessbeteiligter, zusammensetzung, staatsprüfung, erlass, anfang, sorgfalt, aufklärungspflicht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 2/12
vom
27. September 2012
in dem Verfahren
wegen Aufnahme in den Anwärterdienst
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, die Notarin
Dr. Doyé sowie den Notar Müller-Eising
am 27. September 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-
schluss des Senats vom 23. Juli 2012 verletzt das Recht des Klägers auf recht-
liches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Ge-
legenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem die-
ser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung
des Gerichts zu beeinflussen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch ge-
nügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbe-
teiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen
vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen
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kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage - und
Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103
Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvor-
trag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein ge-
wissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver-
lauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 189 f.; BVerfGK 7, 350,
354; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 BvR 980/10, NVwZ-RR
2011, 460 Rn. 13).
b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Senatsbe-
schluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Der Senat war
nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass er beabsichtige, den Zulassungsantrag
mit der Begründung zurückzuweisen, der Beschluss des Oberlandesgerichts
München erweise sich aus anderen als den vom Oberlandesgericht angenom-
menen Gründen als richtig. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbe-
teiligter musste nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass der
Zulassungsantrag wegen rechtmäßigen Abbruchs des Stellenbesetzungsver-
fahrens zurückgewiesen werden könnte. Beide Parteien haben von Anfang an
über die Frage gestritten, ob der Beklagte nach Ausschreibung der streitgegen-
ständlichen Stelle berechtigt war, von ihrer Besetzung abzusehen. Sowohl in
der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 23. November 2011 hat der Kläger
seine Auffassung, das Organisationsermessen des Beklagten habe mit Beginn
der Ausschreibung geendet, weshalb der Beklagte zu einer "Reduzierung der
ausgeschriebenen Stellen" nicht berechtigt gewesen, sondern verpflichtet sei,
alle ausgeschriebenen Stellen zu besetzen, ausführlich und unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet. In beiden
Schriftsätzen hatte er insbesondere - wie nun auch in der Anhörungsrüge - da-
rauf hingewiesen, dass die "Reduzierung der ausgeschriebenen Stellen" eine
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unzulässige Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Bewerberkreises
darstelle.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat zur Ablehnung des
Zulassungsgrundes auch keine Erwägungen herangezogen, die ihrerseits
grundsätzliche Bedeutung haben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen
ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden kann, ist durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungs-
gerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2002
- BNotZ 2002, 891; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD
2011, 242 Rn. 24; BVerwG NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; Urteil vom
26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris; mwN).
c) Eine etwaige Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte
hat das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen, weil
der Kläger als einzig verbliebener Bewerber mit dem von ihm in der zweiten
juristischen Staatsprüfung erzielten Ergebnis von 5,9 Punkten nicht dem Quali-
tätsanspruch des bayerischen Notariats gerecht werde. Damit wurde der Ab-
bruch des Stellenbesetzungsverfahrens unter Qualitätsgesichtspunkten nach-
vollziehbar begründet (vgl. BVerfG, DNotZ 2002, 891 unter II. 1. a)). Anhalts-
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punkte für eine willkürliche Einflussnahme auf den Bewerberkreis (vgl. dazu
BVerfGE 73, 280 unter IV 3.) sind weder ersichtlich noch dargetan.
Galke
Diederichsen
von Pentz
Doyé
Müller-Eising
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 01.12.2011 - VA-Not 3/11 -