Urteil des BGH vom 19.09.2013

BGH: verzug, firma

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 104/11
vom
19. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-
rin Möhring
am 19. September 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-
teil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
22. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren auf 632.176,81
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf die geltend gemachte Grundsatzfrage, ob der Kläger als in Bezug auf
den Zinsdifferenzschaden mittelbar Geschädigter einen Amtshaftungsanspruch
gegen das Land B. gehabt hat, kommt es nicht an, weil das Berufungsurteil
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im Verhältnis zum Kläger feststellt, dass der Beklagte ihm gegenüber diesbe-
züglich seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt hat. Diese Würdigung des Be-
rufungsgerichts wird zwar ebenso wie die Wertung, dass der Kläger nicht dar-
gelegt hätte, wann die Firma R. GmbH das
Land B. rechtswirksam in Verzug hätte setzen können, mit der Gehörs- und
der Willkürrüge angegriffen, diese Rügen greifen jedoch nicht durch.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2009 - 6 O 28/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2011 - 9 U 21/10 -
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