Urteil des BGH vom 16.02.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 15/06
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 1008
Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglie-
der einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Kla-
ge beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten
des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr
nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom
15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).
BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 15/06 - LG Weiden i. d. OPf.
AG
Weiden
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 16. Februar 2006
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 503,44 €
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 8 jeweils "als Mitglied der (näher
bezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf
Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch ge-
nommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005
abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
1
Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat das Amtsgericht die vom
Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 € festgesetzt. Darin waren zwei
Erhöhungsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV in Höhe von insge-
samt 434 € netto bzw. 503,44 € brutto enthalten. Der hiergegen vom Kläger
2
- 3 -
eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache
dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem an-
gefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kos-
tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom
Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Kläger weiterhin die
festgesetzten Erhöhungsgebühren in Wegfall bringen.
II.
Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht
begründet. Das Landgericht hat mit Recht die festgesetzten Erhöhungsgebüh-
ren gemäß RVG-VV Nr. 1008, § 13 Abs. 1 RVG für erstattungsfähig erachtet.
3
1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungs-
eigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von
Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird,
seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemein-
schaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH,
Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403 = BGH-Report
2007, 683; KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschluss vom
5. Januar 2004 - II ZB 22/02 - NJW-RR 2004, 489).
4
2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung
gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemein-
schaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das
Amtsgericht - wie im Streitfall - rechtskräftig die Klage auf Kosten des Klägers
5
- 4 -
abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr
durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007
- V ZB 77/06 - aaO m.w.N.; Brandenburgisches OLG JurBüro 2006, 475; KG,
Beschluss vom 16. Februar 2006 - 1 W 49/06 - juris; LG Darmstadt ZMR 2006,
397).
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 C 627/05 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 T 27/06 -