Urteil des BGH vom 24.07.2014

BGH: reiter, rechtsmittelfrist, bedürftigkeit, fristeinhaltung, verfügung, verweigerung, prozesspartei, pflichtverteidiger, verschulden, fristversäumnis

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 4/14
vom
24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vize-
präsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkam-
mer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 2014 zu bewilli-
gen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat versteht die Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 2014
("Revision") und 17. Februar 2014 ("Bitte um Pflichtverteidiger") als Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss des Landgerichts A. vom 21. Januar 2014, durch den die Beru-
fung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 18. Dezem-
ber 2013 als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den
einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung
(hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen
Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei
wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetz-
lichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe einge-
reicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag oh-
ne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH,
Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. No-
vember 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13,
BeckRS 2014, 11509 Rn. 13). Ein mangelndes Verschulden an der Fristver-
säumnis (§ 233 ZPO) setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise
nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit
rechnen musste (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - III ZA 8/14, BeckRS
2014, 10056 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-
RR 2008, 1313 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort
"Prozesskostenhilfe"). Die Partei muss deshalb die persönlichen und wirtschaft-
lichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb
der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dartun und alle für die Bewilligung
erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, Beschluss vom 15. August 2013
- IX ZB 49/13, BeckRS 2013, 16364 Rn. 2). Daran fehlt es hier. Der Beklagte
hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1
Satz 1 ZPO), die am 25. Februar 2014 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2
i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, obwohl er auf die Erforderlichkeit der
Fristeinhaltung mit Verfügung vom 20. Februar 2014 dringlich hingewiesen
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worden ist. Die erstmalige Vorlage der Unterlagen am 27. Februar 2014 war
verspätet. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechts-
beschwerde war somit nicht unverschuldet.
Die Rechtsverfolgung ist auch deshalb aussichtslos, weil die Berufung
gegen das amtsgerichtliche Urteil entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch
einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und das Rechtsmittel bereits aus die-
sem Grund nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.
Schlick
Reiter
Vorinstanzen:
AG Soest, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 C 262/13 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.01.2014 - I-3 S 6/14 -
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