Urteil des BGH vom 24.07.2014
BGH: reiter, rechtsmittelfrist, bedürftigkeit, fristeinhaltung, verfügung, verweigerung, prozesspartei, pflichtverteidiger, verschulden, fristversäumnis
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 4/14
vom
24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vize-
präsidenten  Schlick  und  die  Richter  Wöstmann,  Tombrink,  Dr.  Remmert  und
Reiter
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkam-
mer  des  Landgerichts  Arnsberg  vom  21.  Januar  2014  zu  bewilli-
gen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der  Senat  versteht  die  Schreiben  des  Beklagten  vom  27.  Januar  2014
("Revision") und 17.  Februar 2014 ("Bitte um Pflichtverteidiger") als Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss  des  Landgerichts  A.           vom  21.  Januar  2014,  durch  den  die  Beru-
fung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts S.       vom 18. Dezem-
ber 2013 als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den
einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe  kann  dem  Beklagten  nicht  bewilligt  werden,  weil  die
beabsichtigte  Rechtsverfolgung  keine  hinreichende  Aussicht  auf  Erfolg  bietet
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Unterbleibt  die  rechtzeitige  Vornahme  einer  fristwahrenden  Handlung
(hier:  die  formgerechte  Einlegung  der  Rechtsbeschwerde  durch  einen  beim
Bundesgerichtshof  zugelassenen  Rechtsanwalt)  wegen  des  wirtschaftlichen
Unvermögens  der  Partei,  ist  die  Frist  unverschuldet  versäumt  und  der  Partei
wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetz-
lichen  Anforderungen  entsprechenden  Antrag  auf  Prozesskostenhilfe  einge-
reicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag oh-
ne  Verzögerung  sachlich  entschieden  werden  kann  (st.  Rspr.,  vgl.  nur  BGH,
Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. No-
vember 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014  - XII ZB 689/13,
BeckRS  2014,  11509  Rn.  13).  Ein  mangelndes  Verschulden  an  der  Fristver-
säumnis  (§  233  ZPO) setzt  voraus,  dass die  Prozesspartei,  die  vor  Ablauf  der
Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise
nicht  mit  einer  Verweigerung  der  Prozesskostenhilfe  mangels  Bedürftigkeit
rechnen  musste  (Senat,  Beschluss  vom  10.  April  2014  -  III  ZA  8/14,  BeckRS
2014, 10056 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008  - XII ZB 184/05, NJW-
RR  2008,  1313  Rn.  26;  Zöller/Greger,  ZPO,  30.  Aufl.,  §  233  Rn. 23  Stichwort
"Prozesskostenhilfe"). Die Partei muss deshalb die persönlichen und wirtschaft-
lichen  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  von  Prozesskostenhilfe  innerhalb
der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dartun und alle für die Bewilligung
erforderlichen  Unterlagen  beibringen  (BGH,  Beschluss  vom  15.  August  2013
-  IX  ZB  49/13,  BeckRS  2013,  16364  Rn.  2).  Daran  fehlt  es  hier. Der  Beklagte
hat  innerhalb  der  Frist  für  die  Einlegung  der  Rechtsbeschwerde  (§  575  Abs.  1
Satz 1  ZPO),  die  am  25.  Februar  2014  abgelaufen  ist,  die  nach  §  117  Abs.  2
i.V.m.  Abs.  4  ZPO  erforderliche  Erklärung  über  seine  persönlichen  und  wirt-
schaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, obwohl er auf die Erforderlichkeit der
Fristeinhaltung  mit  Verfügung  vom  20.  Februar  2014  dringlich  hingewiesen
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worden  ist.  Die  erstmalige  Vorlage  der  Unterlagen  am  27. Februar  2014  war
verspätet. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechts-
beschwerde war somit nicht unverschuldet.
Die  Rechtsverfolgung  ist  auch  deshalb  aussichtslos,  weil  die  Berufung
gegen das amtsgerichtliche Urteil entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch
einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und das Rechtsmittel bereits aus die-
sem Grund nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.
Schlick
Reiter
Vorinstanzen:
AG Soest, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 C 262/13 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.01.2014 - I-3 S 6/14 -
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