Urteil des BGH vom 28.08.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 18/04
vom
19. September 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a) Satz 2;
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2
Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im früheren Westteil Berlins, der zum Insol-
venzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit (Wohn-)Sitz im Bei-
trittsgebiet bestellt ist und für den Schuldner einen Prozess vor einem Gericht
im Beitrittsgebiet führt, kann für diese Tätigkeit nur 90 % der nach der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren beanspruchen, da
im Falle des Prozessverlustes die Kosten der - im Beitrittsgebiet befindlichen -
Masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich.
BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 18/04 - Brandenburgisches
Oberlandesgericht
LG Neuruppin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. September
2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 61,62 €.
Gründe:
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Beitrittsge-
biet ansässigen A. mbH P. , hat ge-
gen den Beklagten am 25. Januar 2002 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil
des Landgerichts Neuruppin erwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem
Beklagten auferlegt worden. Dem Kläger, der seine Anwaltskanzlei im früheren
Westteil Berlins betreibt, war vom Landgericht Prozesskostenhilfe unter seiner
Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" ge-
währt worden. Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Prozess-
und Verhandlungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August
2002 mit Rücksicht auf den Sitz der Schuldnerin im Beitrittsgebiet nach den Be-
stimmungen des Einigungsvertrages mit nur jeweils 90 % des Betrages festge-
setzt, den eine in den alten Bundesländern wohnende Partei hätte fordern kön-
nen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete
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sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Einzelrichters vom
21. Februar 2003 zurückgewiesen. Auf die - vom Einzelrichter zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene - Rechtsbeschwerde des Klä-
gers hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben (II ZB 11/03) und
die Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen, weil die
Beschwerdeentscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetz-
lichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkür-
lich war.
Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat daraufhin die Sache dem
vollbesetzten Senat übertragen. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluss
die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Neuruppin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-
lassen. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung seiner Gebühren
in voller Höhe, also ohne den vom Landgericht vorgenommenen 10 %igen Ab-
zug, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 574 Abs. 1 Nr. 2,
575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO n.F., jedoch nicht begründet. Dem
Kläger stehen Rechtsanwaltsgebühren nur in der ihm vom Landgericht zuer-
kannten Höhe zu.
Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a) Satz 2 des
Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts
nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren
um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsge-
biet im Auftrage eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im
Beitrittsgebiet hat. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass
diese Bestimmung hier sinngemäß Anwendung finden muss. Der Kläger, der
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als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und nicht lediglich Vertreter der Insol-
venzschuldnerin ist, wurde zwar nicht von einem von seiner Person verschie-
denen "Auftraggeber" mit der Führung des Prozesses vor dem Landgericht
Neuruppin betraut, sondern hat sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwal-
ter das Mandat als Rechtsanwalt selbst erteilt. Gebührenrechtlich muss er sich
jedoch so behandeln lassen, als wäre die Insolvenzschuldnerin oder die Insol-
venzmasse seine Auftraggeberin.
Mit der im Einigungsvertrag angeordneten Gebührenermäßigung sollte
auf die abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere auf die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse, in der früheren DDR Rücksicht genommen wer-
den (BVerfGE 107, 133, 143 unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der
Bundesregierung vom 10. September 1990 zu den Anlagen zum Einigungsver-
trag, BT-Drucks. 11/7817, S. 29). Dieser Zweck rechtfertigt es, die Insolvenz-
schuldnerin bzw. die vom Kläger verwaltete Vermögensmasse - wirtschaftlich -
als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung des
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Einigungsvertrages anzusehen. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger als Insol-
venzverwalter nicht eigene, sondern fremde Interessen, nämlich die der Insol-
venzschuldnerin oder -masse, zu vertreten hat und weil im Falle eines Prozess-
verlustes die Kosten nicht dem Kläger persönlich, sondern der Masse zur Last
fallen, die ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat.
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart