Urteil des BGH vom 27.06.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 130/00
Verkündet am:
27. Juni 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 12 Abs. 3
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten
Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden. Das gilt nicht
nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als
Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtum-
ständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-
terin Ambrosius und den Richter W endt auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 30. März 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil
des Klägers erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer eine Invalidi-
tätsentschädigung aufgrund eines Unfallversicherungsvertrages.
Der Kläger erlitt am 17. April 1993 einen Skiunfall, der nach sei-
nem Vortrag schwere Dauerschäden im neurologischen und orthopädi-
schen Bereich zur Folge hatte. Die Beklagte lehnte nach Einholung ei-
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nes ärztlichen Gutachtens eine Entschädigung ab, weil kein unfallbe-
dingter Dauerschaden eingetreten sei. Daraufhin reichte der Kläger am
20. Juni 1994 Klage ein.
Mit der Klageschrift kündigte der Kläger einen Antrag auf Fest-
stellung an, daß die Beklagte seinen materiellen und immateriellen
Schaden aus dem Unfallereignis auszugleichen habe. Im ersten Ver-
handlungstermin am 26. Januar 1995 ordnete das Landgericht ohne An-
tragstellung der Parteien das schriftliche Verfahren an. Mit Schriftsatz
vom 8. März 1995 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 50.000 DM nebst 12,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
wies darauf hin, daß er diesen Betrag als Teilforderung geltend mache,
weil es ihm nach seinem jetzigen W issensstand nicht möglich sei, den
Grad seiner Invalidität anzugeben, den nur Fachärzte feststellen könn-
ten. Nachdem das Gericht daraufhin erneut die mündliche Verhandlung
anberaumt hatte, kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995
nunmehr die Anträge an, (1) die Beklagte zur Zahlung eines vorläufigen
Betrages in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, (2) festzu-
stellen, daß die Beklagte ihm aus dem Unfallereignis weitere Invalidi-
tätsentschädigung entsprechend dem bestehenden Versicherungsvertrag
zu leisten habe. Im Verhandlungstermin vom 29. Juni 1995 wies das
Landgericht den Kläger darauf hin, daß für den Antrag zu 2) der Streit-
wert noch nicht festgesetzt worden sei und insoweit noch keine Kosten-
deckung bestehe. Der Kläger stellte deshalb lediglich den Antrag zu 1).
Das Gericht verkündete anschließend einen Beweisbeschluß, wonach
über die Behauptung des Klägers, aufgrund des Unfallereignisses be-
stehe eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im orthopädischen und
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neurologischen Bereich, durch Einholung eines Sachverständigengut-
achtens über den Grad und die Dauer einer eventuellen Invalidität Be-
weis erhoben werden sollte. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom
21. August 1996 vom Kläger einen weiteren Auslagenvorschuß angefor-
dert hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1996,
ihm für das weitere Verfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Mit Be-
schluß vom 6. Dezember 1996 gewährte das Landgericht dem Kläger
bezüglich des Klageantrags zu 1) Prozeßkostenhilfe. Über Prozeßko-
stenhilfe für den Klageantrag zu 2) entschied das Landgericht nicht.
Nach Erstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten,
die sich bis September 1998 hinzog, wiederholte der Kläger im Termin
zur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1999 den Klageantrag zu 1).
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 40.000 DM nebst Zin-
sen statt. Über den Feststellungsantrag des Klägers entschied es nicht.
Gegen dieses Urteil legten die Beklagte Berufung und der Kläger An-
schlußberufung ein. Der Kläger beantragte, (1) die Beklagte zur Zahlung
weiterer 82.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und (2) festzustellen,
daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den über 122.500 DM hinausge-
henden Betrag zu zahlen, der sich aus der Unfallversicherung aufgrund
der festgestellten Invalidität ergebe. Zur Begründung trug er vor, daß
ihm aufgrund des orthopädischen Gutachtens insgesamt 122.500 DM
zustünden. Das Gericht sei aber nicht auf seine Einwendungen gegen
das neurologische Gutachten eingegangen. Es hätte geklärt werden
müssen, wie sich die isolierte Schädigung des Nervus peroneus links
einstufen lasse und welche unfallbedingten Ersatzansprüche der Kläger
insoweit gegen die Beklagte habe.
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Das Berufungsgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten als
auch die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieser beiden Beru-
fungsanträge des Klägers wie folgt begründet: Der Kläger habe für seine
die Verurteilungssumme des Landgerichts übersteigenden Ansprüche
entweder die Klagefrist versäumt (§ 12 Abs. 3 VVG) oder diese Ansprü-
che verjähren lassen (§ 12 Abs. 1 VVG), weil er seine erstinstanzliche
Feststellungsklage entweder konkludent zurückgenommen oder nicht
weiter betrieben habe.
W as die Versäumung der Klagefrist betreffe, so habe der Kläger
zwar mit seinem ursprünglichen Feststellungsantrag die gesamte ihm
zustehende Versicherungsleistung rechtzeitig gerichtlich geltend ge-
macht. Da er diesen Antrag jedoch konkludent zurückgenommen habe,
sei die Feststellungsklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht an-
hängig gemacht worden anzusehen, weshalb die Klagefrist insoweit nicht
gewahrt worden sei. W eil der Kläger Prozeßkostenhilfe beantragt habe,
ohne auf den - in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1995 man-
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gels Streitwertfestsetzung und Kostenvorschuß nicht gestellten - Fest-
stellungsantrag zu 2) hinzuweisen, und weil ihm auch nur für den Zah-
lungsantrag zu 1) Prozeßkostenhilfe gewährt worden sei, müsse seine
Nichtstellung des Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung
vom 14. Januar 1999 als konkludente Klagerücknahme angesehen wer-
den.
Deute man das Verhalten des Klägers in bezug auf sein Feststel-
lungsbegehren nicht als teilweise Klagerücknahme, so seien seine über
die zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden Ansprüche jedenfalls ver-
jährt. Er habe insoweit das Verfahren seit Dezember 1996 nicht mehr
betrieben. Denn nach Erhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht
ihm Prozeßkostenhilfe nur für den Zahlungsantrag bewilligt habe, hätte
er verdeutlichen müssen, daß er auch den Feststellungsantrag weiter-
verfolge und daß auch hierüber im Prozeßkostenhilfeverfahren entschie-
den werden müsse.
Da der Kläger demnach gehindert sei, Ansprüche geltend zu ma-
chen, die über 40.000 DM hinausgehen, müsse seine Anschlußberufung
sowohl zurückgewiesen werden, soweit er weitere 82.500 DM begehre,
als auch, soweit er die Feststellung begehre, daß die Beklagte ver-
pflichtet sei, den über 122.500 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen,
der sich aufgrund der festgestellten Invalidität ergebe.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand. W eder hat der Kläger hinsichtlich seiner
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über die zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden Leistungsansprüche
die Klagefrist versäumt, noch ist insoweit Verjährung eingetreten.
1. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG hat der Kläger auch für sei-
ne weitergehenden Ansprüche gewahrt.
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zur W ahrung der Klagefrist des § 12
Abs. 3 VVG für den gesamten Anspruch eine Teilklage ausreichen kann.
Der Bundesgerichtshof hat die fristwahrende W irkung der Teilklage zu-
nächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die einge-
klagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, da dann
der Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem Gesamtan-
spruch aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rück-
stellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne (Urteil vom
20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172). Später hat
der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die
Frist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kennt-
lich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich
dies aber aus den Gesamtumständen ergibt (Urteile vom 27. Februar
1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b; vom 13. Dezember
2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Hier hat der Kläger
beides getan. Er hat, als er mit Schriftsatz vom 8. März 1995 einen Zah-
lungsantrag in Höhe von 50.000 DM ankündigte, diese Summe aus-
drücklich als Teilforderung gekennzeichnet, weil die Gesamthöhe seines
Entschädigungsanspruchs noch nicht feststehe, und sich ausdrücklich
vorbehalten, die Klage zu erweitern, sobald der Grad seiner Invalidität
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durch die vom Gericht zu beauftragenden Fachärzte festgestellt sei. Er
hat aber auch immer wieder erklärt, daß er auf die gerichtliche Beweis-
aufnahme durch Einholung von ärztlichen Sachverständigen angewiesen
sei, um die Höhe der ihm zustehenden Invaliditätsentschädigung erst
einmal zu ermitteln, und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, daß
er die gesamte ihm zustehende Entschädigung verlangen werde, sobald
er ihre Höhe kenne. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist damit auch
hinsichtlich der über den Zahlungsantrag in Höhe von 40.000 DM hin-
ausgehenden Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung durch die Erhe-
bung der Teilklage gewahrt worden.
Über die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang er-
hobenen Rügen brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden.
2. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind, wie die Revi-
sion zu Recht geltend macht, auch nicht verjährt.
a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verjährungsfrist für
den gesamten Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen durch
die Klageerhebung am 20. Juni 1994 zunächst unterbrochen worden sei
(§ 209 BGB), daß diese Unterbrechung aber, was die über den Zah-
lungsantrag hinausgehenden Ansprüche angehe, im Dezember 1996
gemäß § 211 Abs. 2 BGB geendet habe, weil der Kläger insoweit das
Verfahren seit Erhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht ihm
Prozeßkostenhilfe nur für den Zahlungsantrag bewilligt habe, nicht mehr
betrieben habe. Bei der erneuten Geltendmachung der weitergehenden
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Ansprüche am 4. Juni 1999 sei deshalb bereits die Verjährung eingetre-
ten gewesen. Dem folgt der Senat nicht.
b) Die Frage des Nichtbetreibens ist nicht etwa deshalb unerheb-
lich, weil der Kläger jedenfalls eine Teilklage erhoben hat. Eine Teilkla-
ge unterbricht die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilan-
spruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch seinem ganzen Umfang
nach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vor-
behalten wird (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 209 Rdn. 14 m.w.N.).
Die Anwendung des zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG entwickelten
Grundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bezüglich des gesamten
Anspruchs wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in Be-
tracht (BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959,
22 unter 2; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 19; BK/Gruber, VVG
§ 12 Rdn. 35).
c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
liegt aber ein Nichtbetreiben zum einen dann nicht vor, wenn die Partei-
en mit triftigem Grund untätig bleiben, und kommt es zum anderen nicht
in Frage, wenn die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt (vgl. nur
BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter
II 1 a und b). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der
Kläger nicht einen prozeßwirtschaftlich vernünftigen Grund hatte, auf ei-
ner Prozeßkostenhilfeentscheidung auch für seinen Feststellungsantrag
nicht zu bestehen. Denn auf jeden Fall lag die Leitung des Verfahrens
beim Gericht. Dieses war verpflichtet, von Amts wegen für den Fortgang
des Prozesses zu sorgen.
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Das Landgericht hätte für den in der Klageschrift angekündigten
Feststellungsantrag den Streitwert festsetzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG)
und den Gebührenvorschuß anfordern müssen (§ 22 Abs. 2 Kostenver-
fügung). Den Gerichtskostenvorschuß braucht der Kläger nicht von sich
aus einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht
abwarten (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW
1986, 1347; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2
c). Vor allem aber hätte das Landgericht, nachdem der Kläger für die ge-
samte Klage Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, diese nicht nur für den
Zahlungsantrag gewähren dürfen, sondern auch über die Prozeßkosten-
hilfe für den Feststellungsantrag entscheiden müssen. Es war für die
Prozeßkostenhilfeentscheidung unerheblich, daß für den Feststellungs-
antrag noch kein Streitwert festgesetzt und kein Gebührenvorschuß an-
gefordert worden war. Denn die Prozeßkostenhilfe dient gerade dazu,
der bedürftigen Partei die Prozeßführung ohne Vorschußeinzahlung zu
ermöglichen. Ebenso unerheblich war es für die Prozeßkostenhilfeent-
scheidung, daß der Kläger den Feststellungsantrag in der mündlichen
Verhandlung noch nicht gestellt hatte.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dieser Pflicht des Landge-
richts zur Verfahrensleitung eine eigene Prozeßförderungspflicht des
Klägers entgegengesetzt. Der Kläger war nicht verpflichtet, dem Landge-
richt nach Erhalt des Prozeßkostenhilfebeschlusses zu verdeutlichen,
daß auch noch über seinen Feststellungsantrag entschieden werden
müsse. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Landgericht über
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seinen vollständig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag auch umfassend
entscheiden werde.
Soweit ein Nichtbetreiben des Prozesses durch den Kläger bei der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Januar
1999 in Betracht kommen könnte, als er wiederum den Feststellungsan-
trag nicht stellte, hätte zwar an diesem Tage die Unterbrechung der
Verjährung geendet und die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1
Satz 1 VVG erneut zu laufen begonnen, wäre aber bereits rund fünf Mo-
nate später und damit rechtzeitig durch die Anschlußberufungsbegrün-
dung des Klägers am 4. Juni 1999 erneut unterbrochen worden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius W endt