Urteil des BGH vom 23.12.2008

BGH (auskunft, wert, eigentum, beschwer, aufwand, unternehmen, steuerberater, stufenklage, teilurteil, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 20/09
vom
17. März 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 17. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-
wig vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Streitwert: bis 5.000 €
Gründe:
I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprü-
che nach ihrem am 29. Juni 2005 verstorbenen Vater geltend.
1
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung sind
die Beklagten durch Teilurteil verurteilt worden, der Klägerin Auskunft
über den Bestand des Nachlasses zu erteilen durch Vorlage eines nota-
riellen Nachlassverzeichnisses einschließlich von Kopien aller Unterla-
gen, die zur Ermittlung des Wertes erforderlich sind, ferner den Wert der
2
- 3 -
im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen durch Vorlage ei-
nes Sachverständigengutachtens zu ermitteln sowie Auskunft über leb-
zeitige Zuwendungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Zuwen-
dungen zu erteilen.
II. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Be-
klagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu ma-
chenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3
1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (ge-
gebenenfalls zusätzlich verbunden mit einer Wertermittlung) ausgespro-
chen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan-
des das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft
nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es auf den Aufwand an Zeit und
Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermitt-
lung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse
vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 unter II; vom 30. April
2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 unter II; vom 20. Februar 2008
- IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 unter II 4 c). Der eigene Zeitaufwand
des Auskunftspflichtigen kann entsprechend den Regelungen für Zeugen
im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 €/Stunde ergeben
(§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senats-
beschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 2 d). Kosten für die Hinzu-
ziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt wer-
den, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu
einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Se-
natsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 1 c; BGH, Beschluss
vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das
4
- 4 -
kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren
Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218
Tz. 12 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594
Tz. 10 ff.).
2. Auf dieser Grundlage haben die Beklagten nicht glaubhaft ge-
macht, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Soweit sie gel-
tend machen, bereits für die Erteilung des Nachlassverzeichnisses fielen
für jede Beklagte Rechtsanwaltskosten von mindestens 4.110,97 €, ins-
gesamt 8.221,94 €, an, so ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten zur
Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anwaltlicher Hilfe bedürfen.
Grundsätzlich haben sie diese Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu
erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Aktiva und Passiva
beim Erbfall vorhanden waren und welche lebzeitigen Zuwendungen der
Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat.
Wieso die Beklagten hierzu allein nicht in der Lage sein sollen, sondern
hierzu umfangreiche anwaltliche Hilfe benötigen, ist weder dargelegt
noch glaubhaft gemacht. Ihren eigenen zeitlichen Aufwand haben sie
nicht dargestellt.
5
Damit
verbleiben
schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklag-
ten lediglich weitere Kosten von 800 € für die Beglaubigung des Nach-
lassverzeichnisses, 377,83 € Kopiekosten sowie 17.850 € für die Wert-
ermittlung der im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen, also
weniger als 20.000 €. Aber auch der Kostenansatz von 17.850 € im
Schreiben der Steuerberater H. vom 26. Februar 2009 ist nicht hin-
reichend dargelegt. Dort ist von einer Ertragswertermittlung auf der
Grundlage von Planungsrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 die Re-
6
- 5 -
de sowie davon, dass wegen fehlender Planungsrechnungen für diese
Jahre eine Planungsrechnung durch die Steuerberater oder alternativ ei-
ne Szenarioanalyse zu erstellen wäre. Für die Bewertung des Wertes
des Unternehmens kommt es indessen auf die Jahre 2007 bis 2009 nicht
an. Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB sind für die Berechnung des Pflicht-
teils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles
zugrunde zu legen, hier also der 29. Juni 2005. Die Beklagten haben
nicht dargelegt, dass auch für diesen Zeitpunkt die Wertermittlung mit
Kosten in einer Größenordnung von 17.850 € verbunden wäre.
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 08.06.2007 - 4 O 273/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.12.2008 - 3 U 95/07 -