Urteil des BGH vom 11.06.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 115/05
vom
11. Juni 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 c, Abs. 3
a) Bei der Bewertung eines Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB (hier:
Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg) ist ein infolge
hinausgeschobenen Bezugs von Altersruhegeld erhöhter Zugangsfaktor in-
soweit zu berücksichtigen, als der Leistungsbeginn bereits in der Ehezeit hi-
nausgeschoben worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff. und vom 9. Mai 2007
- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.).
b) Anrechte bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-
Württemberg sind im Anwartschafts- und im Leistungsstadium volldynamisch
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB
45/01 - FamRZ 2005, 430 ff.).
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - OLG Karlsruhe
AG
Karlsruhe
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke
und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-
landesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2005 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsge-
richts - Familiengericht - Karlsruhe vom 7. Dezember 2004 wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 2 des Ent-
scheidungssatzes angeordnete Realteilung in Höhe von
1.134,81 € (statt 1.135,87 €) durchzuführen ist.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die am 6. Februar 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
der Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 10. August 1939) am 25. Juni 2004
zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller, geboren am 30. April 1936)
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durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit
rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
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Während der Ehezeit (1. Februar 1973 bis 31. Mai 2004; § 1587 Abs. 2
BGB) erwarb die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-
cherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Be-
teiligte zu 2) in Höhe von 86,21 € monatlich (nicht wie vom Amtsgericht ange-
nommen 84,09 €) und bezogen auf den 31. Mai 2004. Sie erhält seit dem 1. Au-
gust 2002 eine gesetzliche Altersrente. Der Ehemann ist seit dem 1. August
1977 Teilnehmer des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-
Württemberg (VwAK; weitere Beteiligte zu 1). Dort hat er bis zum Ende der
Ehezeit ein Versorgungsanrecht aufgrund von Beiträgen erworben, das unter
Zugrundelegung eines Deckungskapitals von 270.867,04 € jährlich 23.856,53 €
(monatlich 1.988,04 €) beträgt. Bei Ehezeitende (31. Mai 2004) war der damals
68 Jahre alte Ehemann noch als freier Architekt tätig; Rentenleistungen der
VwAK bezog er zu diesem Zeitpunkt nicht. Die zum 31. Mai 2004 erlangte mo-
natliche Rentenanwartschaft des Ehemannes beträgt (37 Monate x 0,5 % =
18,5 %; 1,185 x 1.988,04 € =) 2.355,83 €, wofür das VwAK ein Deckungskapital
von 320.977,13 € bildet. Nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung erhöht sich dabei für
jeden Monat, um den der Rentenbezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres
beginnt (beim Antragsteller mithin ab 1. Mai 2001), die Rente um 0,5 %. Das
VwAK lässt nach § 36 a seiner Satzung die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2
VAHRG zu.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Anwartschaft des Ehemannes
bei dem VwAK unter Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2
VwAK-Satzung (1,185) mit 2.355,83 € bewertet. Den Versorgungsausgleich hat
es dahin geregelt, dass es durch Realteilung für die Ehefrau zu Lasten der Ver-
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sorgung des Ehemannes eine Anwartschaft in Höhe von ([2.355,83 - 84,09] :
2 =) 1.135,87 € auf ein bei dem VwAK einzurichtenden Konto begründet hat.
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Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-
scheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass es die
Realteilung zu Gunsten der Ehefrau nur in Höhe von 950,91 € angeordnet hat.
Dabei hat das Oberlandesgericht den erhöhten Zugangsfaktor außer Betracht
gelassen und ist von einer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehe-
mannes bei dem VwAK von nur 1.988,04 € ausgegangen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau,
mit der sie eine Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unter Beachtung des
erhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2 der Satzung erreichen möchte.
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II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2005,
2073 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Ehe-
mann bei dem VwAK erworbenen Rentenanwartschaften seien im Versor-
gungsausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu bewerten. Der zu berück-
sichtigende Ehezeitanteil dieses Anrechts betrage 1.988,04 € und errechne sich
ohne den Erhöhungsfaktor nach § 27 Abs. 2 der Satzung, der dem Ehemann
wegen der nicht erfolgten Inanspruchnahme des Altersruhegeldes nach Vollen-
dung des 65. Lebensjahres gewährt werde. Zwar sei grundsätzlich der Zahlbe-
trag einer erworbenen Anwartschaft zu berücksichtigen, soweit mit einer verän-
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derten Rentenleistung nicht zu rechnen sei. Dies gelte aber nicht, wenn sich der
Zahlbetrag einer Rente auf Grund eines persönlichen Zugangsfaktors ändere.
So führten bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 77 SGB VI und
bei der Beamten- bzw. Richterversorgung gemäß §§ 14 Abs. 3 BeamtVG, 46
DRiG ein besonderer Zugangsfaktor abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruch-
nahme des Altersruhegeldes zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung. Aus
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebe sich aber ausdrücklich, dass der Zugangs-
faktor bei der Berechnung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen
Rentenanwartschaften außer Betracht bleiben müsse. Da kein Grund für eine
andere Bewertung bei Beamten bestehe, sei auch bei einer Beamtenversor-
gung grundsätzlich von dem Zugangsfaktor 1,0 auszugehen. Der davon abwei-
chende Zugangsfaktor gleiche allein Vorteile wegen eines längeren (vorgezo-
genen) Leistungsbezugs oder Nachteile eines kürzeren Leistungsbezugs we-
gen eines über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Rentenbeginns aus.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung würden Entgeltpunkte für die Grund-
bewertung der Anwartschaften herangezogen und nicht durch den Zugangsfak-
tor veränderte Entgeltpunkte. Dahinter stehe die Wertung des § 1587 a Abs. 2
Nr. 2 BGB, dass dieser Faktor allein ein Ausgleich für die persönliche Entschei-
dung über den Zeitpunkt des Rentenbezugs darstelle. Er betreffe nur den ein-
zelnen Bezieher von Altersruhegeld und müsse im Versorgungsausgleich unbe-
rücksichtigt bleiben.
Vorliegend habe der Antragsteller während der Ehe das Altersruhegeld
trotz Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen. Die eheli-
chen Lebensverhältnisse seien deshalb von seinem Erwerbseinkommen und
den weiter erfolgten Zahlungen an das Versorgungswerk geprägt gewesen. An
der bis zum Ehezeitende eingetretenen Erhöhung des Anrechts partizipiere die
Ehefrau insoweit, als nicht die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehe-
mannes (30. April 2001) bestehende Anwartschaft in den Wertausgleich einbe-
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zogen werde, sondern diejenige Anwartschaft, die der Ehemann durch Bei-
tragszahlung bis zum Ehezeitende (30. Mai 2004), d.h. bis kurz nach Vollen-
dung seines 68. Lebensjahres geleistet habe. Die Differenzierung zwischen
dem durch Beitragszahlung erworbenen Anspruch, an dem die Ehefrau beteiligt
werde, und dem unter Berücksichtigung des erhöhten Zugangsfaktors erworbe-
nen Anspruch rechtfertige sich daraus, dass der Zugangsfaktor nur den persön-
lichen Nachteil des späteren Rentenbezugs durch höhere Rentenzahlungen
ausgleiche. Dieser Nachteil bemesse sich bei der bereits eine Rente beziehen-
den Ehefrau anders als bei dem Ehemann, der zum Ehezeitende gerade noch
kein Altersruhegeld in Anspruch genommen habe. In den Fällen des voraus-
sichtlich kürzeren Rentenbezugs sei dieser Alterszuschlag somit als persönliche
Leistung aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen des Versorgungsaus-
gleichs dem Pflichtigen zuzugestehen, wobei ein hiervon völlig unabhängiger
unterhaltsrechtlicher Ausgleich der Einkommensverhältnisse zu einer tatsächli-
chen Halbteilung der Gesamteinkommen führen könne.
Da das Anrecht bei der VwAK volldynamisch sei, habe keine Umrech-
nung des Ehezeitanteils unter Anwendung der Barwert-Verordnung zu erfolgen.
Für die Ehefrau ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von ([1.988,04 -
86,21] : 2 =) 950,91 € monatlich. Der Ausgleich habe entsprechend der Satzung
des VwAK durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu erfolgen.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen
Punkten nicht stand.
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2. Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von einer Volldynamik
des Anrechts bei dem VwAK im Leistungs- und Anwartschaftsstadium und da-
mit von der Entbehrlichkeit einer Umrechnung des vom Versorgungsträger mit-
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geteilten Wertes nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung
ausgegangen.
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Bei Anwartschaften und Leistungen der VwAK handelt es sich um im
Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzierte Anrechte. Diese können eine
Wertsteigerung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium nur
dann erfahren, wenn der Versorgungsträger einen Überschuss erwirtschaftet,
der dadurch möglich wird, dass er aus dem angesammelten Kapital höhere Er-
träge erzielt als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon
berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich
das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorherge-
sehen verschiebt. Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 a Abs. 4 der
VwAK-Satzung muss die Vertreterversammlung dann die Verwendung des
Überschusses für eine entsprechende Leistungsanhebung beschließen. Trotz
des fehlenden Rechtsanspruches des Versicherten auf solche Anhebungen
sind die Anrechte bei dem VwAK als volldynamisch zu behandeln, sofern sie
infolge der Überschussverteilung tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher
Weise steigen wie der Wert von Anrechten der in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB
genannten Maßstabversorgungen (vgl. zur Dynamik von Anrechten bei dem
VwAK Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005,
430, 431). Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der An-
rechte, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-
senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Se-
natsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862,
863 f.).
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesge-
richts sind im Vergleichszeitraum 1995 bis 2004 Anrechte bei der gesetzlichen
Rentenversicherung um durchschnittlich 1,059 % p.a. gestiegen. Die Anrechte
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bei dem VwAK haben innerhalb dieses Zeitraums im Leistungs- und Anwart-
schaftsstadium eine damit vergleichbare Wertsteigerung erfahren, nämlich
durchschnittlich 1,36 % p.a. Weil sich die Berechnungsgrundlagen und das Fi-
nanzierungssystem des VwAK nicht geändert haben, durfte das Oberlandesge-
richt in Ermangelung anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine ähnli-
che Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschlüsse
vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864 und vom
25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die tatsächliche
Wertentwicklung bis 2007 bestätigt diese Prognose: Im Zeitraum 2005 bis 2007
wurden die Anwartschaften und laufenden Renten bei dem VwAK nur einmal
erhöht, und zwar im Jahr 2007 um 2,0 % (mitgeteilt auf der Homepage des Ver-
sorgungsträgers
etzlichen Renten wurden innerhalb
dieses Zeitraums lediglich um 0,51 % (im Jahr 2007) angehoben.
3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der auf § 27
Abs. 2 VwAK-Satzung beruhende erhöhte Zugangsfaktor bei der Bewertung
des Anrechts des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
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a) Eine Unbeachtlichkeit des erhöhten Zugangsfaktors folgt nicht aus
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Bewertungsregel, wonach der Zugangsfaktor
für die Bewertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich außer Betracht
bleibt, bezieht sich nach ihrem Wortlaut und der Systematik des § 1587 a
Abs. 2 BGB ausschließlich auf Renten oder Anwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift
Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455,
1457 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.).
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b) Die Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unterliegt im Versor-
gungsausgleich hingegen der eigenständigen Regelung des § 1587 a Abs. 2
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Nr. 4 c BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 -
FamRZ 2005, 430, 431 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ
1991, 310, 311), denn nach § 30 VwAK-Satzung berechnet sich die Jahresrente
unmittelbar nach einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten und geschulde-
ten Beiträge.
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Auch nach dem Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist aber ein
auf vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme von Rentenleistun-
gen beruhender individueller Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts
unbeachtlich. Ein unter diese Bewertungsregel fallendes Anrecht ist danach im
Versorgungsausgleich mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich aus den für
die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängig-
keit des Scheidungsantrages der Versorgungsfall eingetreten wäre. Der erhöhte
Zugangsfaktor aus § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung beruht indessen nicht unmittel-
bar auf den vom Versicherungsnehmer entrichteten Beiträgen, sondern auf den
Monaten, in denen er trotz Überschreitens der Regelaltersgrenze keine Renten-
leistungen in Anspruch genommen hat.
c) Allerdings ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zur Vermeidung verfas-
sungswidriger Ergebnisse dahin auszulegen, dass auch ein infolge hinausge-
schobenen Leistungsbeginns erhöhter Zugangsfaktor bei der Bewertung eines
Anrechts zu berücksichtigen ist, soweit die bereits zurückgelegten Kalendermo-
nate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in die Ehezeit fallen.
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aa) Nach dem in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbtei-
lungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehe-
zeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen
Ehegatten zu beteiligen. Auch die einzelnen Bewertungsregelungen in § 1587 a
Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes (Senatsbeschlüsse
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vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322 und vom
15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792). Der Halbteilungs-
grundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betref-
fende Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mit einem fiktiven, sondern mit
seinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert
unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale
des Ehezeitendes Berücksichtigung findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai
2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vom 22. Juni 2005 - XII ZB
117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 -
FamRZ 1987, 918, 919).
Von diesem gedanklichen Ansatz her hat der Senat für Anrechte der ge-
setzlichen Rentenversicherung und für sonstige Anrechte i.S.v. § 1587 a Abs. 2
Nr. 4 d BGB, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherungen gel-
tenden Grundsätzen bemessen, entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB
verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein verminderter Zugangsfaktor
bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht zu
bleiben hat, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen
Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Soweit aber die
bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehe-
zeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine Altersrente mit dem Zu-
gangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann. Eine fiktive Berechnung des Alters-
ruhegeldes mit diesem Faktor entspricht deshalb nicht dem wirklichen Wert der
Versorgung am Ende der Ehezeit. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrund-
satz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unbe-
rücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeiti-
gen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB
77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; kritisch hierzu: Bergner NJW 2008, 271 ff.;
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Rahm/Künkel/Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. V
Rdn. 135 ff.; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Gutdeutsch FamRB 2007,
358 f.).
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bb) Vorliegend wird der tatsächliche Wert des Anrechts des Ehemannes
bei dem VwAK zum Stichtag Ehezeitende nicht nur durch den Prozentsatz der
geleisteten Beiträge (§ 30 Abs. 4 VwAK-Satzung) bestimmt, sondern auch
durch den erhöhten Zugangsfaktor infolge des in der Ehezeit um 37 Monate
über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschobenen Leistungsbe-
ginns (§ 27 Abs. 2 VwAK-Satzung). Der auf die Ehezeit bezogene Anspruch
des Ehemannes ist wegen dieses Faktors auf ein monatliches Altersruhegeld
von 2.355,83 € und nicht lediglich 1.988,04 € gerichtet. Führte man den Versor-
gungsausgleich ohne Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors mit der (geringe-
ren) fiktiven Anwartschaft von 1.988,04 € monatlich durch, so betrüge der Aus-
gleichsanspruch der Ehefrau weniger als die Hälfte des Wertunterschiedes der
in der Ehezeit erworbenen Versorgungen, nämlich nur ([1.988,04 - 86,21] : 2 =)
950,92 € monatlich. Dem Ehemann verblieben dabei von seiner in der Ehezeit
erworbenen monatlichen Anwartschaft rechnerisch 2.355,83 - 950,92 =
1.404,91 €, während die Ehefrau über insgesamt nur (86,21 + 950,97 =)
1.037,18 € verfügte. Dieses Ergebnis widerspräche dem im Versorgungsaus-
gleich geltenden Halbteilungsgrundsatz (vgl. für die Berücksichtigung eines er-
höhten Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich Staudinger/Rehme BGB
[2004] § 1587 a Rdn. 243).
cc) Der Senat teilt nicht die in der Literatur vereinzelt erhobenen Beden-
ken, der auf einem erhöhten Zugangsfaktor wegen hinausgeschobenen Ren-
tenbezugs beruhende Zuwachs einer Versorgung sei kein dem Wertausgleich
nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegendes Anrecht (Soergel/Schmeiduch
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BGB aaO § 1587 a Rdn. 122; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 1587 a
Rdn. 243).
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Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleich An-
wartschaften und Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermö-
gens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden
sind. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar,
dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rah-
men der Ehescheidung auszugleichen sind. Ihr Zweck ist es dabei, über den
Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungs-
ausgleich auszuschließen, die nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der
Eheleute beruhen. Dies sind z.B. Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungs-
charakter und Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung (Senatsbeschluss vom
6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 773). Die erhöhte Anwart-
schaft des Ehemannes gegenüber dem VwAK beruht jedoch darauf, dass der
anhand geleisteter Beiträge ermittelte Rentenanspruch später als von der Sat-
zung für den Regelfall vorgesehen in Anspruch genommen und deshalb mit
einem erhöhten Zugangsfaktor berechnet wird. Sie ist deshalb vom berechtig-
ten Ehegatten durch einen vorübergehenden Verzicht auf fällige Rentenleistun-
gen erworben worden, den der andere Ehegatte finanziell oder durch die tat-
sächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitgetragen hat. Der
Zuwachs der Versorgung ist deshalb, soweit die für den erhöhten Zugangsfak-
tor maßgeblichen Kalendermonate in die Ehezeit fallen, auf die gemeinsame
Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen (so i.E. Staudinger/Rehme aaO
§ 1587 a Rdn. 243).
d) Zu Unrecht wendet das Oberlandesgericht ein, der erhöhte Zugangs-
faktor müsse im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben, weil er - an-
ders als die nach dem 65. Lebensjahr noch geleisteten Beiträge, die über § 30
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Abs. 4 VwAK-Satzung unmittelbar in den Rentenanspruch und damit in den
Versorgungsausgleich Eingang fänden - nur ein Ausgleich für die Auswirkung
der persönlichen Entscheidung des Ehemannes über den (hinausgeschobenen)
Zeitpunkt seines Rentenbezuges sei und damit auch nur dessen individuelle
Nachteile kompensiere (so aber Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 1587 a
Rdn. 122).
aa) Zunächst spielt es für die Bewertung eines dem Versorgungsaus-
gleich unterliegenden Anrechts keine Rolle, ob ein für die Höhe der Versorgung
maßgeblicher Umstand (hier der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente bei
der VwAK) auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchinhabers oder auf
einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht. § 1587 Abs. 1 Satz 1
BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit an-
gelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit
der Ehegatten im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, in der beide Ehegat-
ten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem in der
Vergangenheit in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten haben (vgl.
BVerfG FamRZ 2003, 1173). Unerheblich ist, wer von beiden Ehegatten das
Anrecht in der Ehezeit erwirtschaftet bzw. ob der andere Ehegatte von dem Er-
werb gewusst hat. Auf eine Mitverursachung des ehelichen Erwerbs von An-
rechten durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten kommt es im Versor-
gungsausgleich gerade nicht an (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. Vorb.
v. § 1587 Rdn. 1).
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Die Ehefrau musste die Entscheidung des Ehemannes, das Anrecht bei
der VwAK trotz Erreichens der Altersgrenze noch nicht in Anspruch zu nehmen,
unabhängig von ihrem Einverständnis faktisch mittragen (vgl. für den Fall eines
verminderten Zugangsfaktors Soergel/Häußermann aaO § 1587 a Rdn. 241).
Während der Monate des hinausgeschobenen Leistungsbeginns stand das Al-
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tersruhegeld für ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute nicht zur Verfü-
gung, die tatsächliche Ausgestaltung der Ehegemeinschaft war durch die an-
dauernde Berufstätigkeit des Ehemannes geprägt. Bei einem Fortbestand der
Ehe wäre der erhöhte Zugangsfaktor mittelbar ab Leistungsbeginn auch der
Ehefrau durch eine Verbesserung der finanziellen Situation der Ehegemein-
schaft zugute gekommen. Bei einem Vorversterben des Ehemannes hätte der
Zugangsfaktor zudem die Höhe der ihr nach § 29 Abs. 1 VwAK-Satzung zuste-
henden Witwenrente beeinflusst, die nach § 32 Abs. 1 VwAK-Satzung im Um-
fang von 60 % des Anspruchs des Ehemannes auf Altersruhegeld gewährt wird.
Der hinausgeschobene Bezug der Altersrente hat während der Ehezeit auch die
individuelle (Versorgungs-)Situation der Ehefrau geprägt, weshalb der erhöhte
Zugangsfaktor nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung im Versorgungsausgleich nicht
zu deren Lasten unberücksichtigt bleiben darf.
bb) Dem kann nicht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts entge-
gengehalten werden, der durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme des
Altersruhegeldes verursachte und durch den erhöhten Zugangsfaktor kompen-
sierte Nachteil berechne sich bei der Ehefrau anders als beim Ehemann, der
Inhaber des Rentenanspruchs sei. Zwar will der Versorgungsträger durch die
Gewährung eines erhöhten Zugangsfaktors den Nachteil ausgleichen, der dem
Versorgungsberechtigten durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme von
Altersruhegeld entstanden ist. Insoweit trägt der Zugangsfaktor einer veränder-
ten Leistungsdauer an den Anspruchsinhaber Rechnung, der ein anderes versi-
cherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte (Erman/Klattenhoff
11. Aufl. § 1587 a Rdn. 29). Indes ist es dem Versorgungsausgleichsverfahren
grundsätzlich fremd, bei der Ermittlung des nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB
geschuldeten Ausgleichsbetrages von dem objektiven Wert eines Anrechts zum
Stichtag Ehezeitende nur deshalb Abstriche zu machen, weil beim ausgleichs-
berechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den
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Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsver-
pflichteten.
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e) Die Bewertungsregelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist deshalb
zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und im Hinblick auf Artt. 3 Abs. 2, 6
Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein erhöhter Zugangs-
faktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, soweit die bereits zu-
rückgelegten Kalendermonate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in
die Ehezeit fallen.
Soweit allerdings die für die Erhöhung des Zugangsfaktors maßgeblichen
Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, hat der erhöhte Zugangsfaktor
im Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages keinen
Bezug zur Ehezeit und bleibt außer Betracht. Denn nur soweit die bereits zu-
rückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Bewertungsstich-
tag bereits fest, in welchem Umfang die Rente des Versicherten mit einem er-
höhten Zugangsfaktor zu berechnen ist. Der Anspruchsberechtigte kann näm-
lich jederzeit durch eine Inanspruchnahme des Altersruhegeldes bewirken, dass
sich der Zugangsfaktor nicht weiter erhöht.
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4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Unter Berücksichti-
gung des Erhöhungsfaktors nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung verfügt der Ehe-
mann über im Versorgungsausgleich mit einem Wert von 2.355,83 € monatlich
zu berücksichtigende volldynamische Rentenanwartschaften bei der VwAK. Die
Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetzliche Ren-
tenanrechte in Höhe von 86,21 € monatlich erworben; ihr Ausgleichsanspruch
beträgt ([2.355,83 - 86,21] : 2 =) 1.134,81 €.
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a) Nach § 36 a VwAK-Satzung findet der Ausgleich eines bei dem VwAK
bestehenden Anrechts durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) statt. Der Be-
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rechtigte erhält dabei ein eigenes Anrecht i.S.v. § 25 VwAK-Satzung auf einem
beim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto (OLG Stuttgart
NJW-RR 2004, 937). Wie ein dem Ausgleich unterliegendes Anrecht, dem ein
individuelles Deckungskapital zugrunde liegt, rechnerisch unter den Ehegatten
aufzuteilen ist, kann der Versorgungsträger im Rahmen seines vom Gesetzge-
ber gewollten Gestaltungsspielraumes regeln (vgl. Senatsbeschluss vom
2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 - NJWE-FER 1997, 5; Johannsen/Henrich/
Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 14 ff.; Staudinger/Rehme aaO § 1
VAHRG Rdn. 22). In Betracht kommen verschiedene Methoden, wie etwa (aus-
gehend vom Nominalbetrag) die Versicherung der halben Differenzrente für den
Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente oder die
Bildung gleich hoher Anrechte aus dem vorhandenen Deckungskapital des aus-
zugleichenden Anrechts. Das vom Versorgungsträger in seiner Regelung vor-
gesehene Verfahren ist dabei verbindlich, soweit es nicht zu unangemessenen,
mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Er-
gebnissen führt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 -
NJWE-FER 1997, 5).
Eine ausdrückliche Regelung enthält die Satzung des VwAK hierzu zwar
nicht. Die Formulierung in § 36 a Abs. 2 VwAK-Satzung, wonach ein Versor-
gungsausgleichsberechtigter "die Anwartschaft oder den Anspruch auf Ruhe-
geld (…) durch Versorgungsausgleich" erhält, knüpft jedoch nicht an das De-
ckungskapital, sondern an den Nominalbetrag des Ausgleichsbetrages an.
Deshalb hat der Vollzug der Realteilung durch Halbierung der vom Ausgleichs-
pflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente zu erfolgen (so für den Aus-
gleich für Anrechte bei dem VwAK auch OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 937).
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b) Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Be-
schwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - mit der Maßga-
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be zurückzuweisen, dass die in Ziff. 2 des Entscheidungssatzes angeordnete
Realteilung nur in Höhe von 1.134,81 € monatlich durchzuführen ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 F 227/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 2 UF 8/05 -