Urteil des BGH vom 05.07.2005

BGH (stgb, stpo, schuldspruch, strafbarkeit, anhörung, strafe, freiheitsstrafe, strafkammer, 1995, verfolgungsverjährung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 200/05
vom
5. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – teilweise auf
Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 5. Juli 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354
Abs. 1 a Satz 1, Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 22. November 2004 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuel-
len Mißbrauchs eines Kindes in 47 Fällen sowie des se-
xuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 17 Fällen
schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen "schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in 43 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexu-
ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen in 17 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-
geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-
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len Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlußformel
ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Mai 2005
im einzelnen dargelegt hat, muß die Verurteilung wegen tateinheitlich began-
genen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1 und 2,
4 bis 18 und 31 bis 60 der Urteilsgründe entfallen, weil zugunsten des Ange-
klagten davon auszugehen ist, daß insoweit Strafverfolgungsverjährung einge-
treten ist. Darüber hinaus ist in den Fällen II. 4 bis 7, in denen die Strafkammer
eine Strafbarkeit nach § 176 a Abs. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) angenommen
hat, nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen, daß die Taten vor dem 1.
April 1998 (nämlich in der Zeit vom 24. Mai 1995 bis zum 31. März 1998) be-
gangen wurden, somit der Angeklagte nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. zu
bestrafen ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen, weil der - umfassend geständige - Angeklagte sich
gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher hätte verteidi-
gen können.
Die Schuldspruchänderung läßt die festgesetzten Strafen unberührt: Der
Senat schließt nach den Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen
Urteil aus, daß das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es die
Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 3
StGB berücksichtigt hätte. Auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe, in dem - wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Strafe nicht aus dem
Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB a.F., sondern aus dem des § 174 Abs. 2
StGB a.F. zu entnehmen ist, kann die Strafe (sechs Monate Freiheitsstrafe)
bestehen bleiben. Dasselbe gilt für die Fälle II. 4 bis 7 der Urteilsgründe (je-
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weils ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe), die im Unrechtsgehalt den
Fällen II. 9 bis 18 entsprechen, bei denen die Strafkammer jeweils die gleichen
Strafen aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB a.F. festgesetzt hat. Auch
die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Sämtliche Strafen sind angemessen
im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben
Maatz
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