Urteil des BGH vom 23.05.2006

BGH (vollziehung, aussetzung, schuldner, antrag, mieter, zugang, halle, zeitpunkt, erklärung, grundstück)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 161/05
vom
23. Mai 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des
Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Trier vom 19. Januar
2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung der im Rubrum genann-
ten Grundstücke ist der Beteiligten zu 5 auf ihr Meistgebot von 232.500 € am
19. Januar 2005 der Zuschlag erteilt worden.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landge-
richt Trier mit Beschluss vom 29. September 2005 zurückgewiesen. Mit der von
dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-
nen Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zu-
schlags weiter.
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Am 5. April 2006 hat der Schuldner - über dessen Vermögen durch Be-
schluss des Amtsgerichts Wittlich vom 25. Juli 2005 das Verbraucherinsolvenz-
verfahren eröffnet worden ist - beantragt, die Vollziehung des angefochtenen
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Zuschlagsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus-
zusetzen.
II.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 575 Abs. 5, 570
Abs. 3 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
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Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, welche durch das
Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht,
wenn die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint, die Rechtslage zumindest
zweifelhaft ist und dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere
Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2003, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Beschl. v. 10. Oktober
2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445; Beschl. v. 10. Februar 2005, VIII ZB
10/05, WuM 2005, 263; Beschl. v. 8. März 2005, VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Zwar erscheint die Rechtsbeschwerde zulässig, nachdem der Schuldner
mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 eine Erklärung des Treuhänders vorgelegt hat,
mit der er von diesem ermächtigt worden ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren
im eigenen Namen fortzuführen (vgl. BGHZ 100, 217).
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Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Schuldner durch die weitere Voll-
ziehung des Zuschlagsbeschlusses größere Nachteile drohen als den anderen
Beteiligten im Fall der Aussetzung der Vollziehung. Der Beschwerdeführer hat
nur dargelegt, dass er und sein Mieter keinen Zugang zu der sich auf dem
Grundstück befindlichen Halle haben, seitdem deren Schlösser unmittelbar
nach dem Versteigerungstermin vom 19. Januar 2005 durch die Meistbietende
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ausgetauscht worden sind. Das lässt weder erkennen, welche Nachteile ihm im
jetzigen Zeitpunkt durch die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses drohen,
noch ergibt sich, welche Nachteile heute insbesondere für die Meistbietende
entstünden, wenn die Vollziehung des Zuschlagbeschlusses ausgesetzt würde.
Entsprechendes gilt, soweit der Antrag - ohne Darlegung von Einzelheiten -
darauf gestützt ist, dass die Räumungsvollstreckung betrieben wird.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 19.01.2005 - 23 K 70/01 -
LG Trier, Entscheidung vom 29.09.2005 - 6 T 18/05 -