Urteil des BGH vom 11.06.2007

BGH (antrag, zpo, bewilligung, geschäftsfähigkeit, nichtigkeitsgrund, antragsteller, gesuch, abschluss, einschränkung, klageerhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 16/06
vom
11. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch
den Vorsitzende Richter Prof.
Dr.
Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durch-
führung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne ent-
sprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen wor-
den sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).
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a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die An-
tragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtig-
keitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden -
Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.
b) Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert
dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei
Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren.
Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997
wird hingegen nicht geltend gemacht.
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2. Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.
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Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -