Urteil des BGH vom 16.11.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 194/04
Verkündet
am:
16. November 2007
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1
Satz 1
a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn,
sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuld-
ner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Ver-
mögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nach-
dem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind,
die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshand-
lung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsan-
fechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsan-
fechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.
b) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Ge-
genwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist,
aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v.
11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409).
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c) Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden An-
fechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des An-
fechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch
gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsan-
spruchs darzulegen und zu beweisen.
BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04 - OLG Dresden
LG Dresden
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 2004 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Kläger beschwert.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich derjenigen der Streithilfe - an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. Juni 2002 beantragten und am
16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
L. GmbH
(im Folgenden: Schuldnerin oder Leistungsmittlerin). Die Schuldnerin ist
eine Tochtergesellschaft im Konzern der v.
GmbH (im Folgenden: V. ), der sogenannten B. Gruppe. Dieser gehö-
ren unter anderem auch die H. GmbH (im Folgenden:
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H. ) und die I. GmbH (im Folgenden: I. ) an. Die V.
hält 85 % der Geschäftsanteile der H. und 76 % der Geschäftsanteile der
Schuldnerin. Diese ist wiederum 100 %ige Gesellschafterin der I. . Sämtliche
Gesellschaften der Bautzener Gruppe haben denselben Geschäftsführer. Über
das Vermögen von V. und H. wurde am 1. Juni 2002 ebenfalls ein Insol-
venzverfahren eröffnet. In beiden Verfahren ist der Streithelfer der Beklagten
zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 16. Mai 2002, als bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über die Vermögen der V. und H. beantragt war, wurden von dem Ge-
schäftskonto der Schuldnerin zugunsten der Beklagten (im Folgenden auch:
Empfängerin) zur Erbringung fälliger Sozialversicherungsbeiträge für die V.
45.036,52 €, für die H. 36.550,39 € und für die I. 70,86 € überwiesen. Nach
der Behauptung der Beklagten stammten die dafür erforderlichen Mittel ur-
sprünglich aus dem Vermögen von V. und H. (im Folgenden auch: Leisten-
de oder Anweisende).
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf
Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, den für die I. ge-
zahlten Betrag an den Kläger zurückzuzahlen, und im Übrigen die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Soweit dieses Urteil den Kläger beschwert, wendet er
sich dagegen mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es
den Kläger beschwert, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungen der Schuldnerin an
die Beklagte seien - soweit deren Forderungen gegen V. und H. getilgt
worden seien - nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO gewesen. Die
Schuldnerin habe sich gegenüber V. und H. verpflichtet gehabt, deren
Verbindlichkeiten zu tilgen. Dazu hätten V. und H. die Schuldnerin mit aus-
reichenden Vermögenswerten - nämlich Gegenständen des Anlagevermögens,
Geldmitteln und an die Schuldnerin abgetretenen Forderungen - ausgestattet.
Durch die hernach erfolgenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sei
die Schuldnerin von einer eigenen Verpflichtung gegenüber V. und H. be-
freit worden. Bei einer derartigen Konstellation sei eine Anfechtung nur in der
jeweiligen Leistungsbeziehung statthaft. Aus der Sicht der Beklagten habe die-
se Leistungen nur von V. und H. erhalten.
II.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verhältnis
zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsan-
fechtung gemäß § 134 InsO vor. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gläu-
bigerbenachteiligender Weise Zahlungen erhalten, und diese Zahlungen waren
unentgeltliche Leistungen.
a) Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich
anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge-
genübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die
dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person
in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf
an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat;
maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Ge-
genleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten
gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung
in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB
nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forde-
rung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsemp-
fängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für
die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer
fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsemp-
fänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden)
nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen An-
spruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGHZ 41, 298,
302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006,
1156, 1157).
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Im vorliegenden Fall waren die Beitragsforderungen der Beklagten gegen
V. und H. zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich
wertlos, weil bereits die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen
der Beitragsschuldnerinnen beantragt war. Gegenteiliges macht auch die Revi-
sionserwiderung nicht geltend.
Für die Schenkungsanfechtung des Klägers gegenüber der Beklagten ist
es unerheblich, ob diese gegenüber V. und H. zu einem früheren Zeitpunkt
Leistungen erbracht, nämlich deren Beschäftigten Versicherungsschutz im
Rahmen der Sozialversicherung gewährt hat. Maßgeblich für die Beurteilung
der Unentgeltlichkeit ist der Wert der bestehenden, aber noch nicht beglichenen
Forderung der Beklagten im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also
des Erhalts der Zahlungen (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v.
30. März 2006 aaO).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner unerheblich, ob
die Schuldnerin gegenüber V. und H. verpflichtet war, deren Verbindlich-
keiten gegenüber der Beklagten zu tilgen (BGHZ 141, 96, 101; 162, 276, 282;
BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO), oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leis-
tungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene da-
durch die Beklagte als Leistungsempfängerin gegenüber den Insolvenzgläubi-
gern der Schuldnerin nicht schutzwürdig.
Es kommt deswegen nicht darauf an, dass das Berufungsgericht - wie
die Revision mit Recht rügt - das Bestehen einer Tilgungsverpflichtung der
Schuldnerin (als Gegenleistung zu der Übertragung von Vermögenswerten der
V. und H. an die Schuldnerin) fehlerhaft festgestellt hat. Es hat das einfa-
che Bestreiten des Klägers nicht ausreichen lassen, weil es ihm obliege zu be-
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weisen, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unent-
geltliche Verfügung gehandelt habe. Dabei hat es übersehen, dass der Kläger
im vorliegenden Verfahren nur die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldne-
rin an die Beklagte beweisen muss; damit hat nichts zu tun, ob eine zuvor er-
folgte Übertragung von Vermögenswerten der V. und H. an die Schuldne-
rin unentgeltlich war.
Unerheblich ist nach alledem auch, ob es - etwa im Rahmen eines von
den Parteien diskutierten "Cash-Pools" - eine verpflichtende Abrede zwischen
den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben hat, Verbindlichkeiten ande-
rer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen.
c) Vergeblich macht der Streithelfer der Beklagten geltend, die Beklagte
habe gegen die Schuldnerin einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der Bei-
tragsschulden von V. und H. gehabt, weil die Voraussetzungen einer ge-
sellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vorlägen. Die Beteiligten seien gesell-
schaftsrechtlich "eng verzahnt", und der Haftungsfonds von V. und H. sei
planmäßig auf die Schuldnerin verlagert, mithin der Beklagten entzogen wor-
den. Darin liege ein existenzvernichtender Eingriff.
Den
selbstständigen
Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Ein-
griffs im Sinne einer Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter hat der Bun-
desgerichtshof inzwischen aufgegeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04,
NJW 2007, 2689 ff, z.V.b in BGHZ). Statt dessen knüpft er die Existenzvernich-
tungshaftung der Gesellschafter an die missbräuchliche Schädigung des im
Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet
sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der
Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwid-
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rigen vorsätzlichen Schädigung ein. Ein Direktanspruch des Gläubigers stünde
im Widerspruch zu dem in den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31
GmbHG verwirklichten Grundsatz, dass der Gläubigerschutz durch die Gesell-
schaft mediatisiert wird. Anzusetzen ist an dem Schutzobjekt, d.h. an dem Ge-
sellschaftsvermögen, und nicht etwa bei den mittelbar, d.h. reflexartig durch den
Haftungsfonds geschützten Forderungen der Gläubiger.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt nach der Recht-
sprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit einge-
weihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff
von Gläubigern zu entziehen (BGHZ 130, 314, 331; BGH, Urt. v. 9. Mai 1996
- IX ZR 50/95, NJW 1996, 2231). Im vorliegenden Fall scheidet dies schon nach
dem eigenen Vortrag des Streithelfers aus, weil danach gerade beabsichtigt
gewesen ist, die Gläubiger von V. und H. - jedenfalls die Beklagte - aus den
auf die Schuldnerin verlagerten Mitteln zu befriedigen. Dann kommt eine sitten-
widrige Schädigung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht.
d) Es fehlt auch nicht an einer - für jede Insolvenzanfechtung erforderli-
chen - objektiven Gläubigerbenachteiligung.
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung
entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und da-
durch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert
oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglich-
keiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirt-
schaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGHZ 105, 168, 187;
BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969, 2970, insofern in
BGHZ 142, 72 ff nicht abgedr.). Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners
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sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie
gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH,
Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; v. 9. Oktober 2003
- IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006,
1639, 1641). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug
auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermeh-
rung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Fol-
gen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst an-
knüpfen; eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urt. v.
2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 aaO).
Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck
zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubi-
ger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt
er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch
die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem
Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den
Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger
zu tilgen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Zweck-
vereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit
des zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. BGHZ 155, 75, 81 f; BGH,
Urt. v. 27. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255). Der Senat hat sogar
einen treuhänderisch gebundenen und deshalb möglicherweise unpfändbaren
Darlehensanspruch dem Insolvenzbeschlag unterworfen, soweit die Zweckbin-
dung allein den Interessen des Darlehensgebers und des mit dem Darlehen
befriedigten Gläubigers diente (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM
2001, 1476, 1477; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437, z.V.b.
in BGHZ 170, 276).
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bb) Nach dem Vortrag der Beklagten und ihres Streithelfers haben V.
und H. an die Schuldnerin Bestandteile des Anlagevermögens verkauft und
mit ihr abgesprochen, dass die Schuldnerin den Kaufpreis an die Beklagte - und
andere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen habe. Ferner sollen der Schuldnerin
Außenstände abgetreten worden sein; die eingezogenen Beträge habe die
Schuldnerin ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwenden
sollen. Schließlich habe die V.
an die Schuldnerin auch insgesamt
145.000,00 € mit der Zweckbestimmung überwiesen, dass damit Schulden der
V. bezahlt werden sollten. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die
Schuldnerin habe von V. und H. Anlagevermögen, Fahrzeuge, Geldmittel
und Forderungen erhalten, "um damit unmittelbar bzw. nach deren Verwertung
die Gläubiger der beiden anderen Gesellschaften (sc. V. und H. ) zu befrie-
digen".
Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass die Überweisungen vom Konto
der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten. Die Schuldnerin unterlag hin-
sichtlich der Mittel, die sie zur Befriedigung der Beklagten eingesetzt hat, keiner
treuhänderischen Bindung. Soweit V. und H. an die Schuldnerin Bestand-
teile des Anlagevermögens verkauft und mit ihr abgesprochen haben, der Kauf-
preis sei an die Beklagte - und andere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen, fer-
ner an die Schuldnerin Außenstände abgetreten haben, welche die Schuldnerin
einziehen und ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwen-
den sollte, kann sich eine etwaige treuhänderische Zweckbindung nicht auf die
Surrogate (Kaufpreis, eingezogene Gelder) beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli
2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Falls die an die Schuldnerin mit
der Zweckbestimmung, dass damit Schulden der V. bezahlt werden sollten,
überwiesenen Geldmittel treuhänderisch gebunden waren, hat sich diese Bin-
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dung wiederum nicht auf die an die Beklagte überwiesenen Beträge erstreckt.
Denn nach den Feststellungen der Vorderrichter sind diese Zahlungen vom Ge-
schäftskonto der Schuldnerin erfolgt. Soweit das dort vorhandene Guthaben
auch durch Überweisungen der V. gespeist worden war, hatte die Schuldnerin
diese Gelder nicht separiert. Damit scheidet eine Treuhand aus (vgl. BGH, Urt.
v. 24.
Juni 2003 -
IX
ZR 120/02, NZI 2003, 549, 550; MünchKomm-
InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 358, 392a).
e) Haben V. und H. der Schuldnerin im Vorfeld der Insolvenz Ver-
mögensgegenstände mit der Zweckbestimmung zugewendet, die Schuldnerin
möge diese unmittelbar oder mittelbar - nach Verwertung - zur Befriedigung von
Gläubigern der V. und H. verwenden, könnte dies einen Auftrag oder Ge-
schäftsbesorgungsvertrag darstellen. Gegebenenfalls könnte dem Verwalter in
der Insolvenz der V. und H. gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf Her-
ausgabe nicht benötigter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel zu-
stehen (§ 667 BGB). Dieser Anspruch wäre jedoch eine bloße Insolvenzforde-
rung. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall gerade um die Beträge, welche
die Schuldnerin zweckentsprechend verwendet, nämlich an die Beklagte ge-
zahlt hat.
2. Obwohl danach im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Vor-
aussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vorliegen,
kann der Senat nicht der Revision stattgeben. Denn auf der Grundlage des
vom Kläger bestrittenen Vorbringens der Beklagten und ihres Streithelfers (vgl.
oben 1 d bb) greift die Anfechtung des Klägers möglicherweise deshalb nicht
durch, weil der Streithelfer die Zuwendung an die Beklagte ebenfalls anfechten
kann, dieser Anfechtung der Vorrang gebührt und die Anfechtung auch recht-
zeitig vorgenommen worden ist.
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a) Im Verhältnis von V. und H. zu der Beklagten kann eine mittelba-
re Zuwendung vorliegen, welche gegebenenfalls den Streithelfer gemäß § 130
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zur Anfechtung berechtigt.
aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche
Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine
unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre,
durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbeson-
dere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die
von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des
Schuldners zu erbringen (BGHZ 38, 44, 46; 142, 284, 287; 156, 350, 355; BGH,
Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093; v. 19. März 1998
- IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedr.).
Es ist jedoch anerkannt, dass der Leistende keinen Anspruch gegen die Mit-
telsperson auf den über diese dem Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt
haben muss; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Vermögen
des Leistenden befunden haben. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der
Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist,
aus dem Vermögen des Leistenden stammt (RGZ 133, 290, 291 f; BGH, Urt. v.
11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 71). Mittelbare Zuwendungen sind so zu be-
handeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser
sodann seinen Gläubiger befriedigt.
bb) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten und ihres Streit-
helfers ist von einer mittelbaren - durch Einschaltung der Schuldnerin bewirk-
ten - Zuwendung von V. und H. an die Beklagte auszugehen. Soweit die
V. an die Schuldnerin Geld überwiesen hat, damit jene damit die Beklagte
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befriedigt, liegt dies auf der Hand. Falls V. und H. darüber hinaus Gegen-
stände an die Schuldnerin verkauft und diese angewiesen haben, den Kaufpreis
zur Tilgung von Beitragsverbindlichkeiten der V. und H. bei der Beklagten
zu verwenden, oder Forderungen an die Schuldnerin abgetreten haben, damit
diese die eingezogenen Beträge für denselben Zweck einsetze, sind dies mit-
telbare Zuwendungen jedenfalls deshalb, weil der Gegenwert des Kaufpreises
bzw. die abgetretenen Forderungen aus dem Vermögen von V. und H.
stammten. Auch derartige Vorgänge dienen der Umgehung einer unmittelbaren
Zuwendung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, V. und H. hätten die
Gegenstände nicht an die Schuldnerin verkauft, sondern sie dieser - gegen das
Versprechen, V. und H. von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklag-
ten freizustellen - schlicht überlassen, müsste eine mittelbare Zuwendung an-
genommen werden. In einem solchen Fall wurde das Vermögen von V. und
H. ebenfalls wirtschaftlich zugunsten der Beklagten gemindert.
Das Vorbringen der Beklagten und ihres Streithelfers ist revisionsrecht-
lich zugrunde zu legen. Verfahrensrechtlich einwandfreie Feststellungen liegen
insoweit jedoch nicht vor. Der Kläger hat geltend gemacht, die - als solche nicht
bestrittenen - Leistungen der V. und H. seien in das Vermögen der
Schuldnerin übergegangen. Diese habe umgekehrt ebenfalls Leistungen an
V. und H. erbracht. Man habe auf jeder Seite Verrechnungskonten geführt.
Eine Verpflichtung der Schuldnerin, die Verbindlichkeiten von V. und H.
gegenüber der Beklagten zu begleichen, sei nicht begründet worden. Diesen
Vortrag hat das Berufungsgericht für nicht ausreichend erachtet, weil dem Klä-
ger die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Verfügung ob-
liege. Dieser Standpunkt ist - wie oben unter 1 b ausgeführt - unrichtig.
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cc) Da die mittelbare Zuwendung an die Beklagte nach den für V. und
H. gestellten Eröffnungsanträgen erfolgte, ist sie nach § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO anfechtbar, falls die Beklagte zur Zeit der Überweisung die Zahlungsunfä-
higkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dazu fehlen Feststellungen.
b) Ist die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Kläger
als auch durch den Streithelfer anfechtbar, hat dies nicht zur Folge, dass die
Beklagte die Beiträge doppelt zurückzahlen muss (vgl. BGHZ 142, 284, 289).
Die Insolvenzanfechtung hat die Aufgabe, bestimmte, als ungerechtfertigt ge-
wertete Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (MünchKomm-
InsO/Kirchhof, aaO vor §§ 129 bis 147
Rn. 2; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129
Rn. 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1972 - VIII ZR 159/70, NJW 1972, 870,
871). Eine weiter gehende Sanktion zu Lasten des Anfechtungsgegners ist
aber nicht vorgesehen. Die Beklagte hat die Beiträge nur einmal erhalten, und
aus ihrer Sicht hat lediglich eine Vermögensverschiebung stattgefunden.
c) Der Kläger und der Streithelfer sind weder Gesamtgläubiger noch
Teilgläubiger.
aa) Gesamtgläubiger können die ganze Leistung fordern; der Schuldner
muss diese aber nur einmal bewirken (§ 428 BGB). Eine Gesamtgläubiger-
schaft kann zwar auch gesetzlich begründet werden (MünchKomm-
BGB/Bydlinski, 5. Aufl. § 428 Rn. 9; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl.
§ 428 Rn. 3). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine entsprechende Norm. Es ist
auch nicht gerechtfertigt, mehrere Personen deswegen, weil sie jeweils Anfech-
tungsansprüche in Bezug auf denselben Gegenstand haben, als Gesamtgläu-
biger anzusehen. Dies wäre nur dann anders, wenn sie eine einheitliche Forde-
rung hätten, deren Aufteilung auf praktische Schwierigkeiten stieße und dem
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Innenausgleich überlassen werden könnte (vgl. MünchKomm-BGB/Bydlinski,
aaO). Hier liegt jedoch keine einheitliche Forderung vor. Der Kläger beruft sich
auf eine Schenkungsanfechtung, der Streithelfer auf eine Deckungsanfechtung,
und die Sachverhalte, auf die beide ihre Anfechtungsberechtigung stützen, sind
nicht vollkommen identisch.
bb) Teilgläubigerschaft setzt voraus, dass jeder Gläubiger einen be-
stimmten Teil der Forderung geltend machen kann (§ 420 Alt. 2 BGB). Auch
hier muss den Berechtigungen der mehreren Gläubiger jedoch ein und dassel-
be Schuldverhältnis zugrunde liegen (MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO § 420
Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO § 420 Rn. 4), woran es vorliegend fehlt.
d) Da die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Klä-
ger als auch durch den Streithelfer anfechtbar ist, beide aber weder Gesamt-
noch Teilgläubiger sind und die Beklagte die ihr zugeflossenen Leistungen nur
einmal zurückzugewähren hat, liegen konkurrierende, auf denselben Gegen-
stand gerichtete Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor.
Im Ergebnis kann sich nur eine der konkurrierenden Anfechtungen durchsetzen.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint als möglich, dass dem Streit-
helfer der Vorrang gebührt.
Hat jemand über einen Leistungsmittler an seinen Gläubiger geleistet
(§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB), und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl
der Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von
den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten
worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der
Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor.
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer mittel-
baren Zuwendung an den Leistungsempfänger die Anfechtung gegen den Leis-
tungsmittler ausschließt, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkenn-
bar - für den Leistenden gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287).
Zwar betraf jene Entscheidung die Konkurrenz der Anfechtung im Ver-
hältnis Leistender/Leistungsempfänger zu der Anfechtung im Verhältnis Leis-
tender/Leistungsmittler. Der Anfechtungsgläubiger war also jeweils derselbe. Im
vorliegenden Fall konkurriert (wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist) die zu-
erst genannte Anfechtung mit einer solchen im Verhältnis Leistungsmitt-
ler/Leistungsempfänger. Die Anfechtungsgläubiger sind verschieden. Der vor-
liegende Fall unterscheidet sich von dem früheren auch dadurch, dass die sei-
tens V. und H. zugewandten Vermögensteile, aus denen die Schuldnerin
die Aufwendungen zugunsten der Beitragsschuldner bestritten hat, in das haf-
tende Vermögen der Schuldnerin übergegangen waren. Gleichwohl ist der in
der genannten Entscheidung postulierte Vorrang der Anfechtung im Valutaver-
hältnis auch auf den Streitfall übertragbar.
Nach den insofern unangefochten gebliebenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts musste der Leistungsempfänger - die Beklagte - davon ausge-
hen, dass die unmittelbar von der Schuldnerin L. erbrachten Zahlungen
den eigentlichen Beitragsschuldnern V. und H. zuzurechnen, mittelbar also
von diesen geleistet waren. Da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich,
wie bereits ausgeführt, im Allgemeinen so zu behandeln sind, als habe der Leis-
tungsempfänger, also der befriedigte Gläubiger, die Leistung unmittelbar von
seinem Schuldner, der den Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten, ist die
Leistung auch anfechtungsrechtlich in diesem Verhältnis zurück zu gewähren.
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bb) Der Vorrang der Deckungsanfechtung des Streithelfers gegen die
Beklagte ergibt sich ferner daraus, dass die Schenkungsanfechtung des Klä-
gers gegen die Beklagte letztlich auf derselben Grundlage beruht. Die Schen-
kungsanfechtung ist nur deshalb begründet, weil die Forderung der Beklagten
gegen V. und H. im Zeitpunkt der Erfüllung wirtschaftlich wertlos war. Die-
ser Gesichtspunkt - Erfüllung einer Forderung, die nach Insolvenzeröffnung nur
noch eine Insolvenzforderung gewesen wäre - rechtfertigt aber gerade die De-
ckungsanfechtung des Streithelfers. Beide Anfechtungen wurzeln somit im Ver-
hältnis V. und H. gegen die Beklagte. Dann verdient der Streithelfer, der
die Interessen der Gläubiger von V. und H. vertritt, den Vorrang.
cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Senatsrecht-
sprechung - an der uneingeschränkt festgehalten wird - bei der Schenkungsan-
fechtung im Dreiecksverhältnis, die nicht mit einer Deckungsanfechtung im Va-
lutaverhältnis konkurriert, nur auf das Zuwendungsverhältnis abzustellen ist
(vgl. oben 1 b).
Danach ist zwar für die Schenkungsanfechtung das Innenverhältnisses
von V. und H. zu der Schuldnerin unerheblich. So wenig dies jedoch aus-
schließt, dass im Verhältnis von V. und H. zu der Beklagten eine mittelbare
Zuwendung vorliegen kann, die ihrerseits der Deckungsanfechtung unterliegt
(vgl. oben a), so wenig ergibt sich aus den zur Schenkungsanfechtung entwi-
ckelten Grundsätzen etwas für das Verhältnis der Schenkungsanfechtung des
Klägers zu der Deckungsanfechtung des Streithelfers.
Allerdings mag auch in Fällen, die der Senat bisher nach den Regeln ei-
ner Schenkungsanfechtung im Dreiecksverhältnis gelöst hat, im Verhältnis des
Leistenden, der sich des Schenkers als Mittelsperson zur Erfüllung eigener
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Verbindlichkeiten bedient hat, zu dem Leistungsempfänger eine mittelbare Zu-
wendung vorgelegen haben (vgl. etwa BGHZ 162, 277, 278; BGH, Urt. v.
30. März 2006 aaO). In jenen Fällen bestand jedoch keine Konkurrenzsituation,
wie sie vorliegend zu entscheiden ist. Entweder war über das Vermögen des
Leistenden kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Anfechtbarkeit jener mit-
telbaren Zuwendung war in dem über die Schenkungsanfechtung geführten
Prozess nicht eingewandt worden.
dd) Der von dem Kläger betriebenen Anfechtung gebührt der Vorrang
auch nicht deswegen, weil die Leistenden (V. und H. ) bei der Ausstattung
der Schuldnerin nicht verhindert haben, dass die ihr übertragenen Gegenstände
in deren haftendes Vermögen gelangten. Dadurch haben die Leistenden zwar
dazu beigetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von dem
Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schenkungsanfechtung er-
füllt sind. Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Schenkungsanfechtung
des Klägers und einer Deckungsanfechtung des Streithelfers folgt daraus aber
nichts Entscheidendes. Wesentlicher für dieses Konkurrenzverhältnis ist, dass
V. und H. Vermögensbestandteile geopfert haben, um Forderungen der
Beklagten, die in der bereits absehbaren Insolvenz bloße Insolvenzforderungen
gewesen wären, zu befriedigen. Demgegenüber waren die Gegenstände, die
zur Deckung dieser Forderungen verwendet wurden, im Aktivvermögen der
Schuldnerin lediglich "durchlaufende Posten".
(1) Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens - wonach V. und H.
einen Kaufpreisanspruch gegen die Schuldnerin aufgegeben haben, damit die-
se den darauf entfallenden Betrag an die Beklagte zahle, oder die Schuldnerin
mit den Mitteln ausgestattet haben, dank derer diese die angefochtenen Bei-
tragszahlungen an die Beklagte erbracht hat - würden die Gläubiger von V.
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und H. unangemessen benachteiligt, wenn die Schenkungsanfechtung des
Klägers die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung des
Streithelfers ausschlösse.
Die Auskehr des Betrages, den der Kläger mittels seiner Anfechtung von
der Beklagten zurückerhielte, könnte der Streithelfer nicht mit Aussicht auf Er-
folg von dem Kläger verlangen. Die Anfechtung der Vermögensübertragung von
V. und H. auf die Schuldnerin wäre - soweit es um den zur Erfüllung der
Forderungen der Beklagten benötigten Betrag geht, und nur dieser ist Gegens-
tand des vorliegenden Rechtsstreits - wirtschaftlich nahezu wertlos. Zwar hat
der Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners Aussonde-
rungskraft (BGHZ 156, 350, 358). Im vorliegenden Fall existiert der aussonde-
rungsfähige Gegenstand jedoch nicht mehr. Er ist spätestens mit der Befriedi-
gung der Beklagten durch die Schuldnerin untergegangen. Eine Ersatzausson-
derung scheidet aus. Es mag sein, dass die Schuldnerin den ursprünglichen
Aussonderungsgegenstand, also die von V. und H. anfechtbar erhaltenen
Vermögensteile, im Sinne des § 48 InsO "veräußert" hat. Zweifelhaft erscheint
hingegen, ob der Anfechtungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Sin-
ne dieser Vorschrift eine "Gegenleistung" darstellt. Jedenfalls fehlt es an der
- für die Ersatzaussonderung vorausgesetzten (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO
§ 48 Rn. 31; Jaeger/Henckel, InsO § 48 Rn. 28) - Entgeltlichkeit einer etwaigen
Veräußerung, weil der Kläger sich auf eine Schenkungsanfechtung (§ 134 In-
sO) beruft. Dem Streithelfer steht allenfalls ein Wertersatzanspruch gemäß
§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292
Abs. 1, § 989 BGB zu. Dieser Anspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung, die
in der Insolvenz des Anfechtungsgegners eine bloße Insolvenzforderung dar-
stellt (BGHZ 155, 199, 203; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 346).
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(2) Umgekehrt erscheinen die Gläubiger der Schuldnerin, deren Interes-
sen von dem Kläger wahrgenommen werden, weniger schutzwürdig, falls die
Vermögensteile, aus denen die Schuldnerin die Leistungen an die Beklagte
letztlich erbracht hat, ihr zu diesem Zweck von V. und H. überlassen wor-
den waren.
(3) Die Beklagte kann dem Anfechtungsanspruch des Streithelfers nicht
entgegenhalten, dass dieser durch Anfechtung des von V. und H. mit der
Schuldnerin geschlossenen Kausalgeschäfts den Nachteil beseitigen könne,
den V. und H. durch die Vermögensübertragung auf die Schuldnerin erlit-
ten hätten, und dass deshalb ihr gegenüber die Anfechtung ausgeschlossen sei
(oben 2 d aa). Allerdings genügt nicht bereits die bloße Anfechtbarkeit im Ver-
hältnis V. und H. /Beklagte, um die Klage abzuweisen. Der Streithelfer
muss auch rechtzeitig angefochten haben. Andernfalls wäre nicht ausgeschlos-
sen, dass die Beklagte den anfechtbar erhaltenen Betrag an überhaupt nie-
mand zurückzahlt; an den Kläger nicht, weil dieser durch die Anfechtungsmög-
lichkeit seitens des Streithelfers blockiert wird, und an den Streithelfer nicht,
weil dieser - aus welchen Gründen auch immer - die (rechtzeitige) Anfechtung
unterlässt.
Unter der Voraussetzung, dass beide Prätendenten - isoliert gesehen -
die Zahlungen an die Beklagte zu Recht angefochten haben, bedeutete für die-
se eine Abweisung der vorliegenden Klage keinen dauerhaften Erfolg. Sie
schuldet in diesem Fall den streitgegenständlichen Betrag dem Streithelfer.
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Ob der Streithelfer die mittelbare Zuwendung gegenüber der Beklagten
angefochten hat, ist nicht festgestellt.
e) Die Beklagte, die unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfech-
tungsanspruch des Streithelfers die Sachbefugnis des Klägers bestreitet, die für
dessen eigenen Anfechtungsanspruch fraglos gegeben ist, hat darzulegen und
zu beweisen, dass der konkurrierende, vorrangige Anfechtungsanspruch erho-
ben ist und dass dessen Voraussetzungen gegeben sind.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Da die Frage, ob ein - für sich genommen durchgreifender - Anfech-
tungsanspruch durch den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen
Rechtsträgers ausgeschlossen werden kann, bislang in Rechtsprechung und
Schrifttum noch nicht behandelt war, muss den Parteien Gelegenheit gegeben
werden, ihren Vortrag zum Bestehen des konkurrierenden Anfechtungsan-
spruchs und zu dessen Geltendmachung zu ergänzen. Auf der Grundlage
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dieses Vorbringens muss sodann festgestellt werden, ob der Klageanspruch
aus den erwähnten Gründen ausgeschlossen ist.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 O 4751/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2004 - 13 U 1177/04 -