Urteil des BGH vom 09.01.2013

BGH: rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
VIII ZR 121/12
Verkündet am:
9. Januar 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 19. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2012 auf-
gehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund vom 17. Juni 2011 geändert.
Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den
Kläger 40.690,31
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 Zug um Zug gegen
Rückgewähr der in den beigefügten Auftragsbestätigungen vom
24. November 2008 bezeichneten Photovoltaikanlage sowie weite-
re 1.530,58
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der
vorbezeichneten Photovoltaikanlage in Annahmeverzug befindet.
- 3 -
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2011 - 25 O 210/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2012 - I-19 U 151/11 -
- 4 -
- 5 -