Urteil des BGH vom 21.01.2010

BGH (rechtliches gehör, zpo, willkür, begründung, zoll, unterlagen, gewinnung, gebrauch, substantiierungslast, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 162/09
vom
21. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-
richsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen
den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewie-
sen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet. Die Klägerin ver-
kennt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht,
das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch
wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133,
146; 96, 205, 216; BVerfG, RdL 2004, 68, 69 - ständige Rspr.). Der Senat hat
das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berück-
sichtigt und geprüft. Er ist nach dieser Prüfung allerdings zu einem negativen
Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Nichtzulassungsbe-
schwerde gekommen und hat einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ein
Verfassungsgrundrecht der Klägerin für nicht gegeben erachtet. Hierdurch hat
der Senat jedoch nicht seinerseits den Anspruch der Klägerin auf rechtliches
Gehör verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636). Nichts anderes gilt für den
Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen das Willkür-
1
- 3 -
verbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbeschwerde für falsch gehal-
tene Auffassung des Berufungsgerichts kann nur dann als willkürlich erschei-
nen, wenn sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht"
(vgl. BGHZ 154, 288, 300). Dies ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben.
Auch im Streitfall ist der Vorwurf der Willkür unbegründet und sogar fern
liegend. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinan-
dergesetzt und sachlich nachvollziehbar die Beweiserhebung in rechtlich zuläs-
siger Weise wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Die Fülle
der Beweisangebote vermag daran nichts zu ändern. Ergänzend weist der Se-
nat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde
aufgrund der im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigung liegenden
Feststellungen des Berufungsgerichts die subjektiven Voraussetzungen einer
Haftung nach § 826 BGB auf Seiten der Beklagten fehlen. Selbst wenn die
Schuldnerin falsche Bilanzen erstellt hätte, die Grundlage der Kreditvergabe der
Beklagten geworden sind, ist es fernliegend und hat die Klägerin dies selbst
nicht behauptet, dass die Beklagte etwaige Manipulationen veranlasst oder
auch nur mitgetragen hätte. Das Berufungsgericht war ohne Angabe einer kon-
kreten Beweistatsache auch nicht verpflichtet, der Beklagten aufzuerlegen, die
Kontounterlagen für die Schuldnerin vorzulegen. § 142 Abs. 1 ZPO befreit die
Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Sub-
stantiierungslast. Die Urkundenvorlegung würde sonst in unzulässiger Weise
zur Ausforschung und Informationsgewinnung dienen. Von der rechtlichen Mög-
lichkeit, über den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Gewinnung konkreter
Tatsachen Einblick in entsprechende Unterlagen zu erreichen, hat die Klägerin
trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts und in der Berufungsinstanz
ersichtlich nicht Gebrauch gemacht.
2
- 4 -
3
Die Klägerin wird auch in ihrem Begehren nach Rechtsschutz nicht
schon dadurch rechtswidrig behindert, dass der Senat - im Einklang mit dem
Gesetz - den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück-
weisenden Beschluss nicht näher begründet hat. Eine Begründung wäre nicht
geeignet, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung klärendes beizu-
tragen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG NJW
2004, 1371, 1372). Aus dem Absehen von einer Begründung kann nicht ge-
schlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht
inhaltlich auseinandergesetzt.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2008 - 4 O 272/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2009 - 6 U 80/08 -