Urteil des BGH vom 06.12.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 14/06
vom
6. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2005 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist auf
der Grundlage einer beanstandungsfreien tatrichterlichen
Würdigung des Sachverständigengutachtens davon aus-
gegangen, dass beim Kläger bedingungsgemäß innerhalb
eines Jahres (vom Unfalltag an gerechnet) unfallbedingte
Invalidität eingetreten ist. Auf der von der Beschwerde be-
anstandeten und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffenden
Rechtsauffassung, wonach eine dauerhafte Beeinträchti-
gung auch dann als nachgewiesen angesehen werden
kann, wenn der sich nach einem Jahr ergebende unfallbe-
dingte Zustand nach Ablauf von drei Jahren unbeschadet
gradueller Unterschiede noch immer vorhanden ist und
sich ein Ende nicht absehen lässt, beruht das angefochte-
ne Urteil deshalb nicht. Die Rüge der Verletzung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Begründung,
das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Erläuterun-
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gen des Sachverständigen umgedeutet, ohne der Beklag-
ten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben,
greift nicht durch. Die insoweit von der Beschwerde bean-
standete Formulierung steht im Gesamtzusammenhang ei-
ner umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Sachver-
ständigenanhörung in der mündlichen Verhandlung und
wird von diesen getragen. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgese-
hen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.833,97 €
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.07.2005 - 5 O 24/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 U 191/05 -