Urteil des BGH vom 16.07.2002

BGH (mitteilung, gerichtskosten, bank, risiko, ausnahmefall, form, begründung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 430/01
vom
24. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-
derichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die den Nichtannahmebeschluß des
Senats vom 16. Juli 2002 tragenden Gründe in ausführlicher Form
mitzuteilen, wird abgelehnt.
Mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztin-
stanzliche Gerichtsentscheidungen bedürfen grundsätzlich keiner
Begründung. Ein Ausnahmefall war hier nicht gegeben und ist
auch nicht wegen der von der Beklagten wiedergegeben Äuße-
rung des Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung anzunehmen.
Ein Anspruch der Beklagten darauf, die Erwägungen des Senats
zur Nichtannahme über die mitgeteilte Erfolglosigkeit der Revision
hinaus im einzelnen zu erfahren, besteht nicht. Das Risiko, für die
Mitteilung der Erfolglosigkeit der Revision die gesetzlich vorgese-
henen Gerichtskosten bezahlen zu müssen, mußte der anwaltlich
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beratenen Beklagten als deutscher Großbank mit eigener Rechts-
abteilung bekannt sein und bedingt keine andere Entscheidung.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr