Urteil des BGH vom 10.02.2009

BGH (stgb, unterbringung, anordnung, sicherungsverwahrung, krankenhaus, freiheitsstrafe, antrag, stpo, gvg, strafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 391/07
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 4. April 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht Saarbrücken hat gegen den Verurteilten die nachträgli-
che Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB
angeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und da-
her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); das Rechtsmittel hat jedoch mit der
Sachrüge Erfolg.
1
I.
Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körper-
verletzung vorbestrafte Verurteilte, war durch Urteil des Landgerichts Saarbrü-
cken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte
das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
2
- 3 -
gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Rausch die Tat-
bestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten Vergewaltigung
und des versuchten Totschlags verwirklicht. Die Anordnung der Maßregel hatte
das Landgericht damit begründet, dass der Verurteilte auf Grund einer Persön-
lichkeitsstörung zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige.
Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-
nem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-
fahrens war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte während ei-
ner Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte.
3
Der Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im
Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1
StGB beide Unterbringungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne
des § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiter-
hin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember
2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis zum
22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seit-
dem ist er einstweilen untergebracht (§ 275 a Abs. 5 StPO).
4
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 14. November 2006 die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten
gemäß § 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Saarbrücken
gefolgt.
5
II.
- 4 -
Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= BGHSt 52, 31),
nach der bei einem Verurteilten, der im Anschluss an die Erledigungserklärung
nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich
mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachträgliche Sicherungsver-
wahrung nicht nach § 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelmäßig nur unter den
Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet
werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, 2661) dem Gro-
ßen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 2 und 4
GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
6
Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-
wahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-
fene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Un-
terbringung erkannt worden ist?
Der Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom
7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats bestä-
tigt. Für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw.
Abs. 2 StGB genüge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-
handenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte
Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. Wei-
ter hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass nur die Vollstre-
ckung des Restes derjenigen Strafe, die in der jeweiligen Anlassverurteilung
ausgesprochen worden war, der Anwendung des § 66 b Abs. 3 StGB entge-
genstehe. Werden - wie im vorliegenden Fall - zwei Maßregelanordnungen ge-
7
- 5 -
mäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt und ist nur im Hinblick auf eines der
beiden Urteile noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so ist für die andere § 66 b
Abs. 3 StGB anwendbar (BGH - GS - Rdn. 36).
III.
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen steht der
nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
gemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landge-
richt Saarbrücken vom 28. September 1989 entgegen, dass der Verurteilte
nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der
Unterbringung erkannt worden war. Hier käme eine Anordnung der nachträgli-
chen Sicherungsverwahrung nur unter den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1
StGB in Betracht (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2009
- 4 StR 314/07). Im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus - ohne Verhängung einer Strafe - durch das Landge-
richt Trier vom 28. Februar 1991 ist dagegen § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar.
Es bedarf einer erneuten Entscheidung des Landgerichts.
8
1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB (Bd. V
Bl. 1045 ff. d.A.) als Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens für aus-
reichend, weil in diesem Antrag beide Urteile genannt sind, auf die sich die Er-
ledigungserklärung vom 28. November 2005 erstreckt hat (S. 2, 7 f. des An-
trags). Dass zwischen beiden Urteilen nicht differenziert wurde, macht den An-
trag im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Trier nicht unzulässig, da erst
durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen dieser Differenzie-
9
- 6 -
rung Bedeutung zukommt. Das Landgericht Saarbrücken ist auch für die An-
ordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das Urteil
des Landgerichts Trier zuständig (§ 74 f Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 462 a
Abs. 3 Satz 2 StPO).
2. Das Landgericht wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob die An-
ordnung der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungs-
verwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf das Urteil des Landge-
richts Trier vom 28. Februar 1991 in Betracht kommt. Wegen der schwer wie-
genden Folgen, die mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-
rung nach einer - als formelle Voraussetzung für § 66 b Abs. 3 StGB erforderli-
chen - Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus für den Verurteilten verbunden sind, muss - was bisher nur unzurei-
chend geschehen ist (UA 30) - über das Beschlussverfahren der Strafvollstre-
ckungskammer nach § 67 d Abs. 6 StGB hinaus auch im Verfahren nach § 66 b
Abs. 3 StGB geprüft werden, ob die mögliche qualifizierte Gefährlichkeit des
Verurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des Verur-
teilten im Sinne des § 20 StGB beruht, die in der Anlassverurteilung zur Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hat (vgl. hierzu BGHSt
50, 373, 385 [Sachnähe des nach § 74 f GVG zuständigen Gerichts]). Ist dies
der Fall, so kommt eine Unterbringung nach §
66 b StGB nicht
10
- 7 -
in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 b Rdn. 14). Für eine "Rückverwei-
sung" des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB in einem sol-
chen Falle gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH StV 2006, 413; NStZ-RR
2007, 301, 303; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 30, 31;
Fischer aaO § 66 b Rdn. 46, § 67 a Rdn. 6).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer