Urteil des BGH vom 21.03.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, erpressung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 42/13
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-
mig - am 21. März 2013 nach §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nach Ablauf
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 26. Oktober 2012 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-
rischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung for-
mellen und sachlichen Rechts. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom
28. Februar 2013 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
weiterer, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 2. Januar 2013 zu
Protokoll der Geschäftsstelle erhobener Verfahrensrügen gestellt.
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungs-
frist ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht in der Wochenfrist des § 45
Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde. Der Angeklagte hat den Antrag des
Generalbundesanwalts, mit dem er Kenntnis von der Versäumung d er Frist
hinsichtlich der am 2. Januar 2013 erhobenen Verfahrensrügen erlangt
hat, am 21. Februar 2013 erhalten. Erst am 16. März 2013 ist der Wiede r-
einsetzungsantrag eingegangen. Darauf, dass bei rechtzeitigem Eingang
einer - wie hier - den Anforderungen des § 345 StPO genügenden Be-
gründungserklärung eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfa h-
rensbeschwerden regelmäßig nicht in Betracht kommt (KK-Kuckein, StPO,
6. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN), kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum
Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Auch die in der Revisionsbegründungsfrist erhobe-
nen Verfahrensrügen haben sich als jedenfalls unbegründet erwiesen. Die Re-
vision war deshalb als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tolksdorf Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
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