Urteil des BGH vom 04.05.2004

BGH (stgb, vergewaltigung, schuldspruch, stpo, annahme, strafe, qualifikation, aufhebung, beginn, umstand)

5 StR 115/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-
klagte der besonders schweren Vergewaltigung
(§ 177 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) Vergewalti-
gung (§ 177 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verur-
teilt und hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Schuldspruch ist zum Nachteil des Angeklagten – der sich insoweit
ersichtlich nicht weitergehend hätte verteidigen können – zu berichtigen. Der
Angeklagte hat die Nebenklägerin zur Durchsetzung sexueller Handlungen
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mit dem Messer bedroht (UA S. 5) und damit den Qualifikationstatbestand
der „besonders schweren“ Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1
StGB erfüllt (BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 359, Nr. 38 und 39; zur Tenorie-
rung: BGH bei Pfister NStZ-RR 2003, 359, Nr. 30). Im übrigen ist die Revisi-
on mit den Verfahrensrügen und mit der Sachrüge zum Schuldspruch und
Maßregelausspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie
mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
Bei Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB
(zweite Alternative) hat das Landgericht die wesentliche Tatsache einer der
Tat vorangegangenen intimen Beziehung zwischen dem Angeklagten und
der Nebenklägerin (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2003, 357, Nr. 23) uner-
wähnt gelassen. Unerörtert blieb ferner der für die Qualifikation erhebliche
Umstand, daß es lediglich in der allerersten Tatphase vor Beginn der Sexu-
alhandlungen zum Einsatz des Messers gekommen ist. Trotz der Verschär-
fung der Qualifikation kann der Senat angesichts der beträchtlichen Höhe der
gegen den nahezu unvorbestraften, vermindert schuldfähigen Angeklagten
verhängten Strafe nicht ausschließen, daß die Annahme der Voraussetzun-
gen des § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative), auch unter Beachtung der
Sperrwirkung aus § 177 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 Straf-
rahmenwahl 2; BGH bei Pfister NStZ-RR 2003, 359, Nr. 34), zu einer gerin-
geren Bestrafung geführt hätte, und zwar angesichts einer geringeren
Höchststrafe selbst bei Annahme eines Verbrauchs der Strafrahmenver-
schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemäß § 50 StGB.
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Nach diesem bloßen Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung von
Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht darf lediglich neue
Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen, und hat im
übrigen auf der Grundlage aller bisher getroffenen Feststellungen die Straf-
rahmenwahl erneut vorzunehmen und die Strafe zuzumessen.
Harms Häger Basdorf
Raum Schaal