Urteil des BGH vom 06.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 84/10
Verkündet am:
6. Dezember 2012
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 287 Abs. 1
Zur Schätzung eines Mindestbetrages für einen merkantilen Minderwert eines Ge-
bäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10 - KG Berlin
LG Berlin
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 27. April 2010 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von
150.000
€ nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten, an ei-
nen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens über ihre Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen mangelhafter Planungsleis-
tungen der Beklagten. Sie ließ im Jahr 1997 durch die Streithelferin der Beklag-
ten in B. zwei baugleiche Mehrfamilienhäuser errichten. Die Beklagte zu 1 er-
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stellte die Tragwerksplanung; die Beklagte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 6 sind, war mit den Grund-
leistungen aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HOAI beauftragt. Nach Fertigstellung der
Bauvorhaben traten vielfältige Risse im Innen- und Außenputz auf. Diese sind
zwischenzeitlich behoben. Die hierfür aufgewandten Beträge macht die Klägerin
zusammen mit einem entstandenen Mietausfall geltend, soweit sie nicht von der
Streithelferin der Beklagten getragen worden sind. Außerdem verlangt sie den
Ersatz eines verbliebenen merkantilen Minderwertes in Höhe von 150.000
€.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin 40.045,03
€ (aufgewandte Kosten für Mängelbeseitigung sowie
Mietausfallschaden) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage ab-
gewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren An-
trag auf weitere Zahlung von 150.000
€ (merkantiler Minderwert) nebst Zinsen
weiter. Die Beklagten haben ihre zunächst eingelegte Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. Sie begehren ebenso wie ihre
Streithelferin die Zurückweisung der Revision. Mit ihrer Anschlussrevision
möchten die Beklagten die vollständige Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, so-
weit die Klage in Höhe eines Betrages von 150.000
€ nebst Zinsen abgewiesen
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worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die Be-
klagten gemäß § 635 BGB in Höhe von 36.719,36
€ wegen der Beseitigung der
Mängel der Außenfassade und der Innenwände sowie eines entstandenen
Mietausfalls in Höhe von 3.325,67
€. Aufgrund des Gutachtens des Sachver-
ständigen S. stehe fest, dass infolge fehlerhafter Planung durch die Beklagten
ein Mangel aufgetreten sei, der zu den Schäden an dem Bauwerk geführt habe.
Die Beklagte zu 1 hafte als Tragwerksplanerin für die fehlerhafte Planung. Sie
hätte eine konstruktive Lösung für die zu befürchtenden Rissbildungen im In-
nen- und Außenbereich vorschlagen müssen. Die Beklagte zu 2 hätte ebenso in
der Entwurfsplanung die entsprechenden Vorgaben machen müssen. Die Be-
klagten zu 3 bis 6 hafteten als Gesellschafter der Beklagten zu 2 für deren Ver-
bindlichkeiten entsprechend § 128 HGB.
Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts, der im Einzelfall
gemäß § 251 BGB zu den Mängelbeseitigungskosten hinzuzurechnen sei, be-
stehe nicht. Ein merkantiler Minderwert könne trotz völliger und ordnungsge-
mäßer Instandsetzung dadurch verbleiben, dass bei einem großen Teil des
Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden ei-
ne den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb bestehe. Voraus-
setzung sei, dass es sich um ein marktgängiges Objekt handele, was hier
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grundsätzlich der Fall sei. Jedoch sei ein Minderwert auf der Grundlage der
Gutachten des Sachverständigen O. und auch sonst nicht zu ermitteln.
Angesichts der Größenordnung der erforderlich gewesenen Nachbesse-
rungsarbeiten werde man davon ausgehen müssen, dass ein redlicher Verkäu-
fer einen Kaufinteressenten darüber informiert, dass diese Arbeiten ausgeführt
werden mussten und dass davon ausgegangen werden könne, dass keine Fol-
geschäden mehr zu befürchten seien. Damit sei ein Anspruch auf Ersatz eines
merkantilen Minderwerts dem Grunde nach nicht ausgeschlossen. Die Höhe
könne nur danach bestimmt werden, wie eine größere Gruppe von Kaufinteres-
senten reagieren würde, wenn sie von der Klägerin über die beseitigten Mängel
und die Höhe der erforderlich gewordenen Reparaturkosten informiert würde.
Der Werteinfluss derartiger Belastungen ließe sich marktgerecht am bes-
ten nach dem Vergleichswertverfahren aus der Ableitung tatsächlicher Ver-
kaufspreise solcher Objekte bestimmen. Dies sei jedoch nicht möglich, weil für
eine statistisch gesicherte Aussage keine ausreichende Anzahl von entspre-
chenden Vergleichsgrundstücken ermittelt werden könne. Es bestehe kein
"Markt" für Wertminderungen, aus dem Parameter ablesbar wären, welche die
Antwort auf die hier erhobene Fragestellung geben könnten. Die Ermittlung der
Wertminderung könne deshalb insbesondere nur unter Berücksichtigung der
Schadensursache, der durch den Schaden bewirkten bzw. möglicherweise be-
wirkten Umstände, der individuellen Eigenschaften des geschädigten Objektes
und den zum Wertermittlungsstichtag herrschenden allgemeinen Marktbedin-
gungen vorgenommen werden. Dafür seien die in den Gutachten des Sachver-
ständigen O. niedergelegten Berechnungen keine geeignete Grundlage. Der
Sachverständige habe nicht erläutert, wie er auf die von ihm herangezogenen
Ausgangswerte gekommen sei. Denn er habe erklärt, es handele sich um
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Schätzwerte, die jeweils einzeln angreifbar seien und auf seiner freien Schät-
zung beruhten. Er habe diese Schätzung auf der Grundlage dessen vorge-
nommen, wie nach seiner Auffassung ein durchschnittlicher Marktteilnehmer die
Wahrscheinlichkeit des Eintritts späterer Schäden schätzen würde. Der Sach-
verständige habe selbst erklärt, die von ihm vorgenommene Schätzung beruhe
auf seinem "Bauchgefühl". Wenn der Sachverständige bei seiner Gewichtung
außerdem zu dem Ergebnis gelange, der merkantile Minderwert sei fast doppelt
so hoch einzuschätzen wie die gesamten zur Beseitigung der Risse und ihrer
Ursachen aufgewandten Kosten, so stehe das außer Verhältnis zu dem, was
ein besonnener Kaufinteressent bei Offenbarung sämtlicher relevanten Um-
stände vernünftigerweise befürchten könnte.
Entsprechendes gelte auch für die von dem Sachverständigen O. vorge-
nommene "Expertenbefragung". Zwar stelle es grundsätzlich einen richtigen
Ansatz dar, festzustellen, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft
potentieller Kaufinteressenten am Markt zur Zahlung des vollen oder nur eines
geminderten Kaufpreises auswirken würde. Es sei jedoch kein geeignetes Mit-
tel, verschiedenen Experten in einem Telefongespräch von jeweils 10 bis 15
Minuten die Sachlage darzulegen und sie eine Schätzung abgeben zu lassen.
Das zeige auch sehr deutlich die Streubreite der genannten Prozentsätze von
5 % bis 30 % des Kaufpreises. Auch diese Zahlen beruhten lediglich auf dem
jeweiligen "Bauchgefühl" der Gesprächspartner.
Ebenso wenig sei das Privatgutachten des Sachverständigen St. eine
ausreichend sichere Schätzungsgrundlage. Soweit der Sachverständige meine,
Brandschutz und Lastverteilung innerhalb der tragenden Wände seien durch die
vorhandenen Risse beeinflusst, fehle jegliche Grundlage, worauf diese Vermu-
tung beruhe. Als Schätzungsgrundlage kämen auch, anders als der Ermittlung
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der Wertminderung von verunfallten Kraftfahrzeugen, nicht die Kosten der
Mängelbeseitigung in Betracht. Denn es handele sich um einen individuellen
Gebäudekomplex, für den es keine vergleichbaren Marktdaten und damit auch
keine verlässliche Grundlage für eine Schätzung der Wertminderung gebe. Au-
ßerdem hänge die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Kaufinte-
ressenten eine Wertminderung durchgesetzt werden könne, grundsätzlich vom
Grundstücksmarkt ab, was in den Sachverständigengutachten und der "Exper-
tenbefragung" keine Berücksichtigung gefunden habe. Schließlich sei auch eine
objektiv nicht gerechtfertigte Minderung eines Kaufpreises vom Schutzzweck
der schadensrechtlichen Normen nicht mehr umfasst und könne deshalb nicht
auf den Schädiger abgewälzt werden.
Die Einholung weiterer Gutachten könne nicht zur Aufklärung eines
Schadens beitragen; auch sonst lägen keine konkreten Grundlagen für eine
Schadensschätzung vor. Deshalb könne bei der Klägerin kein Schaden durch
eine Wertminderung festgestellt werden.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Anschlussrevision, mit denen sie
sich gegen die Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach wehrt.
Die Anschlussrevision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht offen-
gelassen habe, ob die streitauslösenden Risse ausschließlich auf die vom Beru-
fungsgericht festgestellten Planungsfehler der Beklagten, wie das Fehlen funk-
tionsfähiger Fugen, oder ausschließlich auf den vom Sachverständigen S. an-
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gesprochenen Schwundprozess während der Bauarbeiten zurückzuführen sei-
en. Denn für einen Planungsfehler (fehlende Fugen) hafteten die Beklagten, für
Fehler bei der Ausführung hafteten sie dagegen mangels Beauftragung mit der
Bauaufsicht nicht.
Diese Angriffe vermögen die vom Berufungsgericht zutreffend getroffene
Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für die in Rede stehenden
Mängel nicht in Frage zu stellen. Zwar ist es richtig, dass der Sachverständige
S. es für möglich gehalten hat, dass sowohl die Innenrisse als auch die Außen-
risse schon im Rahmen der Bauausführung entstanden sein können. Dabei hat
er die Möglichkeit gesehen, dass die Innenrisse auf einem Schwinden der De-
cke zu einem Zeitpunkt, als die Wärmedämmung auf dem Dach noch nicht auf-
lag, beruhen und dass die Außenrisse ebenfalls durch Schwinden der Decke im
Zusammenhang mit der Temperatur entstanden sein können. Damit ist entge-
gen der Auffassung der Anschlussrevision jedoch nicht ausgesagt, dass in die-
sem Fall die vom Berufungsgericht festgestellten Planungsfehler der Beklagten
(fehlende Ausbildung einer funktionsfähigen Fuge zwischen Leichtmauerwerk
und dem Stahlbeton-Attikaelement; fehlende Ausbildung der Horizontalfuge
zwischen oberster Mauerwerklage und Attikaelement) für die Mängel nicht ur-
sächlich geworden wären. Selbst wenn die Risse bereits während des
Schwindprozesses bei der Bauausführung entstanden sind, so beruhen sie
nicht ausschließlich hierauf und auf einer hierbei von der Anschlussrevision un-
terstellten fehlerhaften Bauausführung oder Bauaufsicht. Vielmehr konnte es zu
den Rissen auch dann nur wegen der fehlenden Ausbildungen der Fugen
kommen. Etwaige weitere Fehler während der Bauausführung waren dann nur
mitursächlich. Eine ausschließliche Ursächlichkeit des Schwindprozesses wäh-
rend der Bauarbeiten unabhängig von den Planungsfehlern der Beklagten
kommt entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht in Betracht. Das Beru-
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fungsgericht hat gerade festgestellt, dass eine fehlerfreie Planung auch die Ge-
fahr solcher Rissbildungen bereits während der Bauausführung verhindern soll-
te und musste.
2. Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht kei-
nen Schaden der Klägerin wegen eines merkantilen Minderwertes der Gebäude
hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatz-
anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten
Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrich-
ter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemes-
sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß-
stäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012
- VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 23 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen
indes vor.
Im Ansatz richtig hat das Berufungsgericht allerdings eine kritische Wür-
digung des Gutachtens des Sachverständigen O. vorgenommen. Das Beru-
fungsgericht hat jedoch die Anforderungen überspannt, die notwendig sind, um
nach § 287 Abs. 1 ZPO jedenfalls einen eingetretenen Mindestschaden zu be-
jahen. Soweit es die Darlegungen des Sachverständigen hierzu für unzu-
reichend gehalten hat, hätte es auf eine Erläuterung oder Ergänzung hinwirken
müssen.
a) Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbesei-
tigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Ver-
kehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Ver-
trauen in die Qualität des Gebäudes haben (vgl. BGH, Urteile vom
9. Januar 2003 - VII ZR 181/00, BGHZ 153, 279; vom 15. Dezember 1994
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- VII ZR 246/93, BauR 1995, 388; vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, BauR
1991, 744; vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84, BauR 1986, 103).
Das Berufungsgericht hat selbst festgestellt, dass es sich bei den Ge-
bäuden um marktgängige Objekte handelt, so dass deren Verwertbarkeit bei
den maßgeblichen Verkehrskreisen grundsätzlich festgestellt werden kann. Es
ist auch davon ausgegangen, dass ein redlicher Verkäufer einen Kaufinteres-
senten über die ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten informiert. Beides
begegnet keinen Bedenken. Die gegen das Letztere erhobene Rüge der Streit-
helferin der Beklagten ist unbegründet. Entgegen ihrer Ansicht hat das Beru-
fungsgericht die Informationspflicht eines redlichen Verkäufers nicht allein aus
der Größenordnung der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten abgeleitet. Es
hat auch darauf hingewiesen, dass zwar nach den Gutachten mit einem erneu-
ten Auftreten von Rissen nicht zu rechnen sei, dies jedoch auch nicht vollstän-
dig auszuschließen sei. Das wiederum beruht ersichtlich darauf, dass nach den
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts
die Nachbesserung im Wesentlichen nur die Schadensfolgen beseitigt hat, ihre
Ursache in Form des fehlenden Gleitlagers jedoch unverändert fortbesteht.
b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen des Be-
rufungsgerichts, dass es keinen "Markt für bestimmte Wertminderungen" der
hier vorliegenden Art gebe, so dass keine allgemeinen Parameter gefunden
werden könnten, nach denen Abschläge zu bemessen seien. Es ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die Wertminderung nur auf das konkrete Objekt be-
zogen durch die individuellen Eigenschaften des geschädigten Objektes unter
Berücksichtigung der konkreten Schadensursache und den zum Wertermitt-
lungsstichtag herrschenden allgemeinen Marktbedingungen vorgenommen
werden kann.
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aa) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, die von dem Sach-
verständigen O. vorgenommene "Expertenbefragung" könne keine geeignete
Grundlage zur Schätzung eines Mindestschadens der Klägerin im Hinblick auf
einen merkantilen Minderwert der Gebäude sein. Das Berufungsgericht sieht
selbst zu Recht, dass es grundsätzlich einen richtigen Ansatz darstellt, festzu-
stellen, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potentieller Kaufin-
teressenten am Markt zur Zahlung des vollen oder nur eines entsprechend ge-
minderten Kaufpreises auswirken würde. Dies kann durchaus in der Weise ge-
schehen, dass der Sachverständige Fachleute befragt, die den Markt kennen
und in der Lage sind, fundierte Werteinschätzungen der betroffenen Gebäude
abzugeben und dabei die Auswirkungen der durchgeführten Mängelarbeiten auf
die Bereitschaft potentieller Kaufinteressenten, den üblichen Marktpreis man-
gelfreier Gebäude zu zahlen, einzuschätzen. Das Berufungsgericht verkennt
das Maß notwendiger Sicherheit im Rahmen der freien Überzeugung nach
§ 287 Abs. 1 ZPO, wenn es aus der Streubreite der genannten Abschläge ablei-
tet, dass die Zahlen auf einem nicht als Grundlage für eine Schätzung geeigne-
ten "Bauchgefühl" der Befragten beruhten.
bb) Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshö-
he gerade schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter
Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 16. De-
zember 1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl.,
§ 287 Rn. 2). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für
das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der
Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei
der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsa-
chen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH, Urteile vom
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16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, aaO; vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02,
BauR 2004, 1290 = NZBau 2004, 389 m.w.N.).
Wenn es dagegen nur an ausreichenden Anhaltspunkten fehlt, einen
einheitlichen Schaden in seinem vollen Umfang zu schätzen, ist zu prüfen, ob
die vorliegenden Tatsachen ausreichen, wenigstens einen gewissen Scha-
densbetrag durch Schätzung festzustellen. Steht fest, dass ein Schaden in ei-
nem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaße
entstanden ist, dann wird sich in der Regel aus den Umständen, die die An-
nahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage
für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-) Schadens gewinnen lassen. Dar-
über hinaus mag für die Entstehung eines höheren Schadens noch eine gewis-
se Wahrscheinlichkeit bestehen, die für die wenig über dem (Mindest-) Schaden
liegenden Beträge verhältnismäßig hoch sein kann und für weitere Beträge im-
mer geringer wird. Sache des Gerichts ist es, unter Berücksichtigung aller we-
sentlichen Umstände die Grenze zu ermitteln, bis zu der für die Schätzung ei-
nes Schadens eine ausreichende Grundlage vorhanden ist. Mag der so ge-
schätzte Betrag auch hinter dem wirklichen Schaden zurückbleiben, so wird
wenigstens vermieden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die
Ersatzpflicht für einen Schaden erheblichen Ausmaßes feststeht. Das entspricht
dem Zweck des § 287 ZPO, denn eben, um derartige unbillige Ergebnisse zu
vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Richter das Recht gegeben und damit die
Pflicht auferlegt, einen Schaden trotz unvollständiger Aufklärung des Sachver-
halts durch Schätzung festzulegen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963
- III ZR 47/63, aaO).
cc) Danach gab es aufgrund der Befragung von Fachleuten durch den
Sachverständigen O. durchaus Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe bei einem
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Verkauf mindestens eine Einbuße beim Erlös eintreten würde. Soweit das Ge-
richt von der Fachkunde der Auskunftspersonen überzeugt ist, schadet es nicht,
wenn auch die Fachleute ihrerseits keine Angaben mit mathematischer Genau-
igkeit machen können und diese von subjektiven Einschätzungen nicht frei sind.
Dies schlägt sich nicht anders nieder als wenn das Gericht selbst in Gebieten,
in denen es die notwendige Sachkunde besitzt, die gebotene Schätzung insge-
samt vornimmt. Soweit unterschiedliche Angaben vorliegen, obliegt es dem
Tatrichter nach den genannten Grundsätzen, ob er nicht die niedrigsten Anga-
ben als Mindestschaden zu Grunde legt oder bis zu einem gewissen Rahmen
eine ausreichende Wahrscheinlichkeit sieht, hierüber hinaus zu gehen.
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, dass den Befragten nicht ein-
mal ansatzweise irgendwelche konkreten Grundlagen zur Verfügung gestanden
hätten, sich ein realistisches Bild von den Objekten zu machen, hätte es diesen
Mangel durch eine ergänzende Beauftragung des Sachverständigen beheben
können und müssen. Auch soweit das Berufungsgericht schließlich vermisst
hat, dass in dem Sachverständigengutachten und der "Expertenbefragung" die
grundsätzliche Lage des Grundstücksmarktes zum Wertermittlungsstichtag kei-
ne Berücksichtigung gefunden hat, so wäre auch dies durch eine Ergänzung
des Gutachtens nachzuholen gewesen.
III.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsur-
teil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht
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den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes
abgewiesen hat.
Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass
auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, aufgrund des Schutzzwecks der
schadensrechtlichen Norm komme es nur auf eine "objektiv gerechtfertigte Min-
derung eines Kaufpreises" an, Bedenken begegnen. Es ist nicht klar, was hier-
mit gemeint sein soll. Auf dem Markt erzielbare Preise richten sich nach Ange-
bot und Nachfrage und können nicht als gerechtfertigt oder ungerechtfertigt be-
wertet werden. Nur auf den tatsächlich erzielbaren Erlös kommt es schadens-
rechtlich an.
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2009 - 23 O 20/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2010 - 7 U 120/09 -
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