Urteil des BGH vom 12.11.2008

BGH (blutprobe, blutalkoholkonzentration, wert, berechnung, stgb, bak, rückrechnung, richtigkeit, strafkammer, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 450/08
vom
12. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 8. Mai 2008 im Strafausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung
in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
fünf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Er-
folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat,
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begegnen rechtlichen Bedenken. Die Kammer führt aus, die dem Angeklagten
etwa 9,6 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergebe bei Rückrech-
nung auf die Tatzeit unter Berücksichtigung des vom Angeklagten angegebe-
nen Nachtrunks von „1 bzw. 2 Flaschen“ eine maximale Blutalkoholkonzentrati-
on von 3,0 bzw. 2,74 Promille. Angesichts des langen Rückrechnungszeitraums
und der wenig präzisen Angaben zur Verteilung des Alkoholkonsums im Zeitab-
lauf sei diese Berechnung jedoch ziemlich ungenau und wenig verlässlich. Des-
halb spreche unter Berücksichtigung der weiteren Umstände "Vieles" für die
Richtigkeit der Blutalkoholkonzentrationsberechnung auf der Basis der Trink-
mengenangaben des Angeklagten. Wenn man die nach „zum Teil wechselhaf-
ten Angaben“ des Angeklagten auf Nachfragen des Gerichts und des rechts-
medizinischen Sachverständigen „zuletzt als Maximalwert angegebenen 8 Fla-
schen Bier a 0,5 Liter“ zugrunde lege, ergebe sich eine maximale Blutalkohol-
konzentration von 2,04 Promille zur Tatzeit. Beziehe man ergänzend die Be-
gleitumstände der Tat, insbesondere das Verhalten des Angeklagten in die Be-
trachtung ein, habe zur Tatzeit eine erhebliche Einschränkung der Steuerungs-
fähigkeit wegen des Alkoholkonsums nicht vorgelegen.
2. Mit diesen Ausführungen verkennt das Landgericht die an seine Über-
zeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Zwar ist im Ausgangspunkt die
Annahme des Landgerichts zutreffend, dass einem aus einer Blutprobe errech-
neten Wert, der unter Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigsten Ab-
bauwerte zustande gekommen ist, lediglich eine beschränkte Aussagekraft zu-
kommt (vgl. BGHSt 35, 308, 313 f.). Dies gilt insbesondere bei einem wie hier
über viele Stunden zurückgerechneten Maximalwert (BGHSt 36, 286, 289). Mit
fortschreitender Rückrechnungszeit gewinnen die sonstigen objektiven und sub-
jektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des
Täters vor, während und nach der Tat beziehen, an indizieller Bedeutung.
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Kommt der Tatrichter in einem solchen Fall zu der Überzeugung, dass die übri-
gen Beweisanzeichen stärker zu bewerten sind als der BAK-Höchstwert, ist er
nicht gehindert, trotz hoher errechneter Blutalkoholkonzentration die festgestell-
ten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu würdigen, dass eine er-
hebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat (vgl.
BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 37 - Entkräftung der Indizwirkung
(2,92 Promille); BGH NStZ 2002, 532; BGHSt 35, 308, 316; 36, 286, 289).
Dies setzt jedoch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes voraus,
dass der Tatrichter den aus der Blutprobe errechneten maximalen und damit für
den Angeklagten günstigsten BAK-Wert sicher für ausgeschlossen erachtet.
Das ist nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht der Fall.
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Das Landgericht stellt der Rückrechnung aus der Blutprobe eine Rück-
rechnung auf der Grundlage der vom Angeklagten zuletzt angegebenen Trink-
mengenangaben gegenüber und kommt unter Bezugnahme auf Ausführungen
des Sachverständigen zu dem Schluss, die aus der Blutprobe vorgenommene
Berechnung sei „ziemlich ungenau und wenig verlässlich“ und es spreche „Vie-
les“ für die Richtigkeit der BAK-Berechnung auf der Basis der angegebenen
Trinkmenge. Daraus ergibt sich, dass der auf den Trinkmengenangaben beru-
hende Wert von 2,04 Promille im Vergleich zum für den Angeklagten günstige-
ren aus der Blutprobe ermittelten Wert von 3,0 Promille lediglich eine höhere
Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen konnte, nicht aber, dass letzterer si-
cher ausgeschlossen war. Damit fehlt es für die Bewertung der Schuldfähigkeit
des Angeklagten an einer zuverlässigen Tatsachengrundlage.
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Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zu-
gehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache. Mit Rücksicht
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darauf, dass die Strafkammer bei ihrer Beurteilung der Steuerungsfähigkeit
maßgeblich auf die vom Angeklagten angegebenen - zudem nach den im Urteil
dazu mitgeteilten Umständen ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten behafte-
ten - Trinkmengen und die daraus errechnete Blutalkoholkonzentration abge-
stellt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechts-
fehler beruht.
3. Der Senat weist darauf hin, dass die Feststellung des Landgerichts,
der Angeklagte habe „seine Einsicht in das Unrecht der Tat … zudem durch
den Abschluss eines Vergleiches in der Hauptverhandlung über die Zahlung
eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 13.000 Euro bestätigt“ dem neuen
Tatrichter Anlass zu der Prüfung geben könnte, ob die Voraussetzungen des
§ 46a Nr. 1 StGB erfüllt sind.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt