Urteil des BGH vom 05.11.2009

BGH (stpo, adhäsionsverfahren, antrag, erbe, straftat, nachweis, bestand, anwendbarkeit, begründung, beerdigungskosten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 428/09
vom
5. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsaus-
spruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die
Adhäsionsanträge wird abgesehen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-
chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-
gen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die
Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich ge-
gen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung
in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen C. , um sich
das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsions-
klägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige
Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzan-
sprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Be-
erdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprü-
che geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter
Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerecht-
fertigt erachtet.
2
Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antrags-
berechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß
§ 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat er-
wachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu
machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen
Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2;
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die
Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nach-
gewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich
nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25
und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnach-
folgerinnen des Tatopfers geworden sind.
3
Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsi-
onsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat
spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-
4
- 4 -
dung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10).
Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen
genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche
zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang.
Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur
geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht
die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.
5
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer