Urteil des BGH vom 09.05.2014

BGH: grundbuch, zwangsversteigerung, vertretung, vormerkung, zivilprozessordnung, veröffentlichung, prozesshandlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 125/13
vom
9. Mai 2014
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke und die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Be-
schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom
9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 31.500 € für die Gerichtskosten,
13.035,24 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und
63.000
€ für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 und 4.
Gründe:
I.
Im Grundbuch der eingangs genannten Teileigentumseinheit der Beteilig-
ten zu 2 ist seit dem 20. Januar 1999 eine Auflassungsvormerkung zugunsten
der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 - die Wohnungsei-
gentümergemeinschaft, zu deren Anlage das Teileigentum gehört - betreibt we-
gen titulierter Wohngeldansprüche aus dem Jahr 2008 die Zwangsversteige-
rung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 wegen der An-
sprüche der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG angeordnet. Vor dem Versteigerungstermin haben die
Beteiligten zu 3 und 4 mitgeteilt, dass die Teileigentumseinheit am
15. Februar 2013 an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als
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Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums ist nicht erfolgt.
In dem Versteigerungstermin am 21. Februar 2013 hat das Vollstreckungsge-
richt die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufgenommen.
Mit Beschluss vom gleichen Tag ist der Beteiligten zu 5 als Meistbietender der
Zuschlag erteilt worden; die Vormerkung ist in dem Zuschlagsbeschluss nicht
als bestehenbleibendes Recht aufgeführt.
Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der
Beteiligten zu 3 und 4 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbe-
schwerde wollen sie die Aufnahme der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflas-
sungsvormerkung in das geringste Gebot erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren sei nicht gemäß § 28
Abs. 1 ZVG aufzuheben. Dies setze voraus, dass die Umschreibung des Eigen-
tums im Grundbuch aufgrund der Auflassungsvormerkung erfolgt sei; dazu sei
es aber nicht gekommen. Die Auflassungsvormerkung sei zu Recht nicht in das
geringste Gebot aufgenommen worden, weil sie gegenüber den Ansprüchen
der betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2 des
§ 10 Abs. 1 ZVG nachrangig sei. Zwar werde die Vormerkung in § 10 ZVG nicht
ausdrücklich erwähnt. Nach zutreffender Ansicht falle sie aber in die Rangklas-
se 4 des § 10 Abs. 1 ZVG; hieraus ergebe sich ihre Nachrangigkeit gegenüber
Ansprüchen, die der Rangklasse 2 zuzuordnen seien.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Weil eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel das erreichen will,
was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht ver-
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standenen
Interessenlage
entspricht
(vgl.
nur
Senat,
Urteil
vom
19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZfIR 2013, 23 Rn. 11 mwN), ist der Antrag der
Beteiligten zu 3 und 4 dahingehend auszulegen, dass sie die Versagung des
Zuschlags begehren; nur diese, nicht aber die beantragte Änderung des ge-
ringsten Gebots kann mit der Rechtsbeschwerde erreicht werden. Ein Zu-
schlagsversagungsgrund liegt jedoch nicht vor.
1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet verneint
das Beschwerdegericht der Sache nach einen Zuschlagsversagungsgrund ge-
mäß § 83 Nr. 5 ZVG. Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag zu versagen,
wenn das Recht eines Beteiligten der Fortsetzung des Verfahrens entgegen-
steht. Ist ein solches Recht aus dem Grundbuch ersichtlich, hat das Vollstre-
ckungsgericht das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzuheben oder
einstweilen einzustellen bzw. gemäß § 33 ZVG den Zuschlag zu versagen. Die
Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG lagen aber schon deshalb nicht
vor, weil eine Umschreibung des Eigentums aufgrund des vorgemerkten An-
spruchs auf die Beteiligten zu 3 und 4 nicht erfolgt ist. Die Auflassungsvormer-
kung als solche stellt kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht
im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG dar (vgl. nur Senat, Urteil vom
28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 126 f.; BGH, Urteil vom
11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 f. jeweils mwN).
2. Ebenso wenig ist der Zuschlag wegen einer Verletzung der Vorschrif-
ten über die Feststellung des geringsten Gebots im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG
zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Beteiligten zu 3 und 4 im
Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zu Recht nicht in das ge-
ringste Gebot aufgenommen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt
der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache
V ZB 123/13 (vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ), der eine weitere Teil-
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eigentumseinheit der Beteiligten zu 2 und einen parallel gelagerten Sachverhalt
betrifft.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in
dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien
im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom
25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Zuschlags, § 47
Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert der anwaltlichen Vertretung
der Beteiligten zu 1, 3 und 4 richtet sich nach § 26 Nr. 1 RVG.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Tettnang, Entscheidung vom 21.02.2013 - K 35/10 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 6 T 23/13 -
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