Urteil des BGH vom 24.01.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, in dubio pro reo, vergewaltigung, wiedereinsetzung, verurteilung, bezug, zeugenaussage, stand, stpo, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 416/05
vom
24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß §§ 44 ff.,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2005 Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu
tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-
nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
der Angeklagte verurteilt worden ist.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Tatopfer:
Corinna D. ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung (Tatopfer: Kerstin
M. ) hat es ihn freigesprochen, da es erhebliche Zweifel an der Glaubwür-
1
- 3 -
digkeit der Zeugin M. hatte. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision
wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Wegen Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision hat er ferner um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nachgesucht.
1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-
frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie seine
Verteidigerin glaubhaft vorgetragen hat, an der Fristversäumung kein
(Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
2
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, da die Beweiswürdigung des
Landgerichts einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.
3
a) Das Landgericht hat die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-
klagten im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten Corinna D. ge-
stützt. Zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin
hat es sich der Beratung durch einen Sachverständigen bedient. Dieser hat un-
ter anderem ausgeführt, bei den durchgeführten Untersuchungen seien die
Schilderungen der intellektuell unterdurchschnittlich begabten Zeugin unstruktu-
riert und mit Fabulationen durchsetzt gewesen. In Suggestibilitätstests habe sie
nachhaltig beeinflussbar gewirkt. Bei Vorhalten sei sie stets bemüht gewesen,
einmal vorgetragene Schilderungen zu bestätigen oder mit weiteren Fabulatio-
nen zu erläutern.
4
b) Das Landgericht ist diesen Darlegungen des Sachverständigen bei der
Bewertung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin gefolgt. Es hat trotz der vom
Sachverständigen aufgezeigten Besonderheiten im Aussageverhalten der Zeu-
gin deren Glaubwürdigkeit in Bezug auf das dem Angeklagten zur Last gelegte
5
- 4 -
Vergewaltigungsgeschehen bejaht und dies im Wesentlichen mit der Konstanz
der Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen begründet. Soweit der Sachver-
ständige demgegenüber die Auffassung vertreten habe, die von der Zeugin
D. im Ermittlungsverfahren vorgelegte schriftliche Zeugenaussage vom
14. Juli 2004 sei – mit Blick auf übereinstimmende Formulierungen in der Aus-
sage der Zeugin M. - von Kerstin M. „überarbeitet“ worden, könne dem
nicht gefolgt werden. In der Hauptverhandlung habe sich nicht der Nachweis
führen lassen, dass eine solche Überarbeitung tatsächlich erfolgt sei. Die Zeu-
gin D. habe dies bestritten und angegeben, Kerstin M. lediglich ihre
Stichpunkte, nicht aber die endgültigen Versionen gezeigt zu haben. Auch die
Zeugin M. habe nichts dergleichen bekundet.
c) Diese Ausführungen lassen befürchten, dass das Landgericht in Be-
zug auf die Entstehung der schriftlichen Aussage vom 14. Juli 2004 den Zwei-
felssatz nicht – wie geboten – zu Gunsten des Angeklagten angewendet hat.
Der Zweifelssatz gilt auch für entlastende Indizien, und zwar unabhängig davon,
ob sie einen zwingenden oder nur einen möglichen Schluss auf die Haupttatsa-
che zulassen (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 6; Schoreit in KK 5. Aufl.
§ 261 Rdn. 65 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hätte daher, wenn es
– wovon nach den Urteilsgründen auszugehen ist – nach einer Gesamtwürdi-
gung des Beweisstoffes zu einem „non liquet“ in Bezug auf die Frage einer
„Überarbeitung“ der Zeugenaussage durch Kerstin M. gelangt ist, diese
Tatsache im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin D. zu
Gunsten des Angeklagten werten müssen.
6
c) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des
Angeklagten auf den aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Dies gilt namentlich vor
dem Hintergrund der festgestellten hohen Beeinflussbarkeit der Zeugin D. ,
7
- 5 -
die es möglich erscheinen lässt, dass die damals mit der Zeugin befreundete
Kerstin M. , die ihrerseits den Angeklagten ebenfalls der Vergewaltigung be-
zichtigt hatte, nicht nur auf die schriftliche Zeugenaussage vom 14. Juli 2004,
sondern auch auf die weiteren Aussagen der Zeugin im Ermittlungsverfahren
Einfluss genommen hat, auf deren Inhalt das Landgericht die Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Zeugin wesentlich gestützt hat.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible