Urteil des BGH vom 25.01.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 23/07
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 50, 91, 104
Wird eine nicht existente Partei verklagt und beruft sie sich auf ihre fehlende rechtli-
che Existenz, sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Aufwendungen desjeni-
gen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauf-
tragt hat, um die fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen.
BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 23/07 - LG Oldenburg
AG
Brake
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar
2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangte von der Beklagten mit der am 14. November 2005
eingereichten Klage Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 642,50 €.
1
Als Prozessbevollmächtigter der Beklagten wurde Rechtsanwalt J. be-
zeichnet, dem die Klage zugestellt wurde. Rechtsanwalt J. zeigte die Verteidi-
gungsbereitschaft an und kündigte mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2005 ei-
nen Antrag auf Klageabweisung an. In diesem Schriftsatz trug er zur Sache vor
und teilte mit, dass die Beklagte rechtlich nicht mehr existent sei, so dass die
Klage bereits deswegen "als unzulässig zurückzuweisen" sei.
2
Die Beklagte war aufgrund Verschmelzungsvertrags mit der B. GmbH
verschmolzen worden. Die Verschmelzung war am 23. Mai 2005 in das Han-
delsregister eingetragen worden.
3
- 3 -
Im Verhandlungstermin vom 12. April 2006 erklärte der erschienene
Rechtsanwalt J., dass er für die Beklagte nicht auftrete. Diese sei nicht mehr
existent. Er wies darauf hin, dass er für den Fall der erneuten Zustellung an die
B. GmbH diese vertrete und zur Entgegennahme der Zustellung bereit sei.
4
5
Der Kläger nahm daraufhin die Klage gegen die Beklagte zurück. Mit Be-
schluss vom 6. Juli 2006 legte das Gericht dem Kläger die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten auf.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. November 2006 sind die vom
Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 211,70 € festgesetzt worden.
6
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das
Landgericht zurückgewiesen.
7
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Kläger seinen Antrag weiter, der Beklagten die Erstattung der Kosten zu versa-
gen.
8
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
9
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die der Beklagten zu erstat-
tenden Kosten seien zu Recht gegen den Kläger festgesetzt worden.
10
Die Beklagte sei bereits bei Einreichung der Klage nicht mehr existent
gewesen, weil sie mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen sei. In Übereinstimmung mit der
11
- 4 -
teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Ansicht
(OLG Hamburg, MDR 1976, 845; OLG München, NJW-RR 1999, 1264; a.A.
OLG Koblenz 14 W 816/99, JurBüro 2000, 2316; KG Berlin, JurBüro 1982,
1562) sei die nicht existente Partei insoweit als bestehend anzusehen, als sie
ihre Nichtexistenz geltend mache. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens
könne zugunsten einer nicht bestehenden Partei auch ein Kostenfestsetzungs-
beschluss erlassen werden, der die notwendigen Auslagen zum Gegenstand
habe, die einem hinter dem rechtlich nicht existenten Gebilde stehenden Dritten
erwachsen würden. Vorliegend sei Rechtsanwalt J. von der Rechtsnachfolgerin
der Beklagten mit der Geltendmachung der Nichtexistenz der Beklagten beauf-
tragt worden. Die entstandenen Kosten seien notwendige Kosten der Beklagten
und zu ihren Gunsten gegen den Kläger festzusetzen.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers ohne Erfolg.
12
a) Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Entscheidung des Streits
hierüber als parteifähig zu behandeln (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR
280/56, BGHZ 24, 91, 94; vom 13. Juli 1993 - III ZR 17/93, NJW 1993, 2943,
2944, jeweils m.w.N.). Durch die Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die
Frage der Existenz selbst klären lassen kann.
13
b) Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch
im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch
in diesem Verfahren als existent zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom
12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend
gemacht hat und dadurch Kosten entstanden sind. Dabei sind auch die Kosten
14
- 5 -
desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechts-
anwalt beauftragt hat.
15
c) Dieser Fall ist hier gegeben. Vorliegend hat sich die Beklagte bereits in
der Klageerwiderung neben ihrem Vortrag zur Sache auch auf ihre fehlende
rechtliche Existenz berufen, weshalb die Klage unzulässig sei. In der Verhand-
lung vom 12. April 2006 ist Rechtsanwalt J. nicht für die Beklagte aufgetreten
und hat nur noch auf deren fehlende Existenz hingewiesen. In diesem Hinweis
ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Beklagte zu sehen, auch wenn er
zugleich deutlich machen wollte, dass er für sie nicht in der Sache auftreten
könne. Die Beklagte hat sich daher im Termin nicht zur Sache eingelassen. Zur
Entscheidung des Gerichts stand nur die Frage ihrer Parteifähigkeit. Insoweit
war sie als parteifähig zu behandeln und zwar auch im Kostenfestsetzungsver-
fahren, nachdem dem Kläger nach Rücknahme der Klage die Kosten auferlegt
worden waren.
- 6 -
Bei der Kostenfestsetzung hat das Landgericht demgemäß zu Recht die
Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Bestellung des Rechtsanwalts J.
seitens der B. GmbH dafür entstanden sind, dass dieser die fehlende Parteifä-
higkeit der Beklagten geltend gemacht hat.
16
Dressler Kuffer Kniffka
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Brake, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 C 505/05 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 13 T 1185/06 -