Urteil des BGH vom 31.10.2006

BGH (menge, stpo, beihilfe, umfang, opium, gesamtstrafe, antrag, sache, freiheitsstrafe, schuldspruch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 396/06
vom
31. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs.1 a Satz 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 19. Mai 2006 dahin geändert, dass der Ange-
klagte
a) jeweils in vier Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Bei-
hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Fall II.4 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und
c) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun
Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Beihilfe zu uner-
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laubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, u. a. 25,141 kg Opium
eingezogen und einen Betrag von 2.200 € für verfallen erklärt. Die Revision des
Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg,
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen
mittäterschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat in
diesem Fall gegen einen Kurierlohn von 750 € für den gesondert verfolgten
V. 10 kg Opium aus Offenbach abgeholt und zu diesem nach Köln ge-
bracht. An etwaigen Absatzhandlungen war er nicht beteiligt. Danach erschöpf-
te sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer untergeordneten Hilfstätigkeit,
der als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten ist. Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend geändert. Von einer Zurückverweisung der Sache
zur Neufestsetzung der Einzelstrafe – bisher drei Jahre Freiheitsstrafe – und
der Gesamtstrafe hat er entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
abgesehen. Er hat gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie in dem vergleichba-
ren Fall II. 2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt
und die Gesamtstrafe auf sieben Jahre neun Monate reduziert.
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Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat
von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Appl