Urteil des BGH vom 04.10.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 60/05
vom
13. März 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsVV § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1
a) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insol-
venzverfahren hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht
verfassungswidrig.
b) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die
sächlichen Kosten, die dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren in-
folge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht ent-
standen sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht wer-
den (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter
im Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440).
BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 60/05 - LG Limburg an der Lahn
AG Wetzlar
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom
21. Januar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar
- Insolvenzgericht - vom 28. Dezember 2004 dahingehend abge-
ändert, dass die Vergütung des Treuhänders um die beantragte
Erstattung der Zustellungskosten von 16 € erhöht und auf insge-
samt 1.016,50 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerde hat der Rechtsbeschwerdeführer
97 %, das Land Hessen 3 % zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
569,61 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Am 14. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über ihr Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit
Beschluss vom 15. Juli 2004 bewilligte das Insolvenzgericht für das Eröffnungs-
verfahren und das Insolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten. Mit
Beschluss vom 26. Juli 2004 eröffnete es das Verbraucherinsolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1
zum Treuhänder. Acht Gläubiger meldeten Forderungen zur Tabelle an.
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Der Treuhänder hat beantragt, seine Vergütung auf 1.165 €, die Ausla-
generstattung auf 174,65 €, die Mehrwertsteuer auf 214,36 € und zu erstatten-
de Zustellungskosten auf 16 € festzusetzen, insgesamt 1.570,11 €.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung des Treuhänders auf 750 € zuzüglich
Auslagen in Höhe von 112,50 € und Umsatzsteuer von 138 € festgesetzt. Den
weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des
Treuhänders hat das Landgericht zurückgewiesen.
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Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungs-
antrag in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Neuregelung der Min-
destvergütung in § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und
§§ 63, 65 InsO unvereinbar. Außerdem seien ihm für 16 Zustellungen Zustel-
lungskosten von 16 € zuzusprechen, weil ihn das Insolvenzgericht mit der
Durchführung der Zustellungen beauftragt gehabt habe.
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II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 6, 7, 64 Abs. 3
InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch nur in Höhe der Zustel-
lungskosten von 16 € begründet.
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1. Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in § 13
Abs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenz-
rechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ver-
stößt weder gegen §§ 63, 65 InsO noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist des-
halb bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders anzuwenden. Eine
davon abweichende, selbständige Festsetzung der Vergütung des Treuhänders
durch die Insolvenzgerichte ist nicht zulässig.
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a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; un-
ter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB
96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die
Regelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. für Treuhän-
der, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Verbraucherinsolvenzverfah-
ren bestellt werden, für verfassungswidrig erklärt. Die damals geltende Min-
destvergütung von 250 € war bei weitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in
den Bezirken der Amtsgerichte Hamburg und Braunschweig hatten ergeben,
dass der durchschnittliche Kostenaufwand des Treuhänders hierdurch nicht ge-
deckt wurde.
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Der Bundesgerichtshof hatte deshalb dem Bundesministerium der Justiz
aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der
Aufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachge-
kommen. Die Neufassung des § 13 InsVV gilt gemäß § 19 Abs. 1 InsVV für alle
ab dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Danach beträgt die Min-
destvergütung in der Regel mindestens 600 €, wenn nicht mehr als fünf Gläubi-
ger ihre Forderung angemeldet haben. Von sechs bis 15 Gläubigern erhöht sich
die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 150 €. Ab 16 Gläubigern
erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 100 €.
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b) Die Neuregelung entspricht der Verordnungsermächtigung in § 65 In-
sO in Verbindung mit § 63 InsO. Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG
(Keller NZI 2005, 23, 29; Wimmer, ZInsO 2004, 1006; a.A. Blersch, ZIP 2004,
2311, 2316).
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Die nunmehr vorgesehene Staffelvergütung nach der Zahl der Gläubiger,
die Forderungen angemeldet haben, hält sich entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für die Verord-
nung und verstößt nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur
Festlegung der Mindestvergütung.
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aa) Für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten ge-
mäß § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO die §§ 63, 65 InsO entsprechend. Nach § 63 In-
sO hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und
auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungsgemäß
dahin auszulegen, dass die dem Treuhänder zustehende Vergütung insgesamt
eine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss.
Deshalb muss für massearme Verfahren in der nach § 65 InsO zu erlassenden
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Verordnung eine Mindestvergütung vorgesehen werden, die für Verfahren die-
ser Art den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand im Wesentli-
chen auskömmlich entgilt (vgl. BGHZ 157, 282, 287 ff, 291).
Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Tätigkeit
des Treuhänders in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu vergü-
ten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu berücksichti-
gen. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, für jeden Einzelfall eine ausreichen-
de Vergütung zu gewährleisten und dem Verwalter den allgemeinen Einwand
einer im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemessenen Ver-
gütung zu ermöglichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Querfinanzie-
rung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren
werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch einge-
schränkt Berücksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die überwie-
gende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher Aus-
gleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollständig, bereits innerhalb der mas-
searmen Verfahren erreicht werden. Nicht für jedes, wohl aber für den Durch-
schnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu er-
zielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff).
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bb) Bei der Neuregelung der Mindestvergütung hat der Verordnungsge-
ber repräsentative Erhebungen über den Tätigkeitsaufwand der Treuhänder
zugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2004
zur Verfügung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussagekräftig
und ließen lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der Mindest-
vergütung nicht auskömmlich war. Sie genügte dagegen nicht als Grundlage für
eine Neuregelung.
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Der Verordnungsgeber hat ausweislich der Begründung für die Neurege-
lung (abgedruckt z.B. in ZIP 2004, 1927 ff) seinen Festsetzungen die Ergebnis-
se zweier rechtstatsächlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von Insolvenz-
verwaltern und Treuhändern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die Un-
tersuchungen stammen von Prof. Dr. Hommerich und vom Institut für freie Be-
rufe, IFB. Beide Gutachten waren anlässlich der erforderlichen Neuregelung in
Auftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von Insolvenz-
verwaltern zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings
nicht durchgeführt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinschätzung der
Insolvenzverwalter und Treuhänder.
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Bedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen Überprüfung der Neu-
regelung zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen
stehen nicht zur Verfügung.
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cc) Die Festlegung einer Mindestvergütung, die am Durchschnitt des
entstehenden Bearbeitungsaufwandes ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass für
alle Verfahren eine einheitliche Mindestvergütung festgelegt wird. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den
Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es mög-
lich, die Mindestvergütung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bear-
beitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die
Zahl der Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet.
Nach den eingeholten Untersuchungen hängt der zeitliche Aufwand mit der Zahl
der Insolvenzgläubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser
Untersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gläubiger in den Verfahren stark
schwankt. Bei den masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren variierte ihre
Zahl nach der Untersuchung von Prof. Hommerich zwischen drei und 42. Wäh-
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rend 44 % der Verwalterbüros nicht mehr als zehn Gläubiger je Verfahren nann-
ten, waren es bei 16 % durchschnittlich mehr als 15 Gläubiger. Das getrimmte
Mittel (nur der Wertbereich zwischen 5 % und 95 %) lag bei 13, der Median bei
12 Gläubigern. Nach der Untersuchung des Instituts für Freie Berufe (IFB) be-
trug die durchschnittliche Gläubigerzahl 16,2. Das Bundesministerium der Justiz
hat daraus eine durchschnittliche Gläubigerzahl von 14 abgeleitet. Das ist nicht
zu beanstanden.
Die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestver-
gütung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begründung nicht auf einer kon-
kreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den in der Vergütungsstaffelung
festgesetzten Gläubigerzahlen. Eine sachlich unangemessene Differenzierung
lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen (für die Unbedenklichkeit der Staffe-
lung nach Gläubigerzahlen z.B. Keller, ZVI
2004, 569, 576; Graeber,
ZInsO 2004, 1010, 1011).
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Es mag sein, dass für eine Differenzierung auch andere Anknüpfungstat-
sachen in Betracht gekommen wären, etwa die Zahl der angemeldeten Forde-
rungen (so etwa Blersch, ZIP 2004, 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermit-
telten Gläubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwin-
gend ist dies jedoch keineswegs, zumal für solche Differenzierungen keine aus-
sagekräftigen Untersuchungen vorliegen.
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dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgese-
hene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen
Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche,
wonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in
Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durch-
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schnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6,57 ergebe, steht dies im Widerspruch
zu den vom Bundesministerium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen
Erhebungen. Das Ergebnis mag für diesen einen Verwalter in Hamburg zutref-
fend sein. Die Untersuchung der Verfahren eines einzigen Verwalters hat aber
keinen Aussagewert, der bundesweite Rückschlüsse zuließe, wie sie für eine
Verordnung zugrunde zu legen sind.
ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des
§ 13 Abs. 1 Sätze 3 ff. InsVV verfassungswidrig sei, weil die Vergütung, die für
Verfahren mit der vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittel-
ten Zahl von 14 Gläubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verordnungsgeber
selbst ermittelten Bearbeitungsaufwand zurückbleibe. Lege man insoweit wie
bei der Gläubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen zugrunde, gelange
man auf der Grundlage der Stundensätze des § 19 ZwVwV zu einer Vergütung
von 1.165 €. Lege man wie der Verordnungsgeber die geringeren Zeitangaben
in der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde und runde diese auf
16 Stunden ab, von denen sieben auf den Verwalter und neun auf einen qualifi-
zierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Vergütung von
980 €. § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InsVV sehe aber lediglich eine Vergütung von
900 € vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt und ausdrück-
lich erwähnt. Gleichwohl sei die Rechtfertigung für die Unterschreitung der nach
dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Vergütung nicht er-
sichtlich (so AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256,
258). Da der Verordnungsgeber diese Vergütung für den durchschnittlichen Fall
mit 14 Gläubigern als Ausgangspunkt für die anderen Vergütungsstufen ge-
wählt habe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt.
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Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der Verord-
nungsgeber bei der Feststellung des Tätigkeitsaufwandes allein das von ihm in
Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Hommerich zugrunde gelegt hat. In der
IFB-Untersuchung wurde der Zeitaufwand höher, nämlich für den Verwalter
(Treuhänder) mit 9,63 Stunden, für den Sachbearbeiter mit 12,56 Stunden an-
gegeben. Dabei wurden jedoch die Daten, die dieser Berechnung zugrunde lie-
gen, nicht offen gelegt. Aus der Untersuchung von Prof. Hommerich ergab sich
eine sehr große Spreizung bei dem Tätigkeitsaufwand der Verwalter (Treuhän-
der) und Sachbearbeiter. Es war deshalb jedenfalls vertretbar, dass lediglich die
mit genau nachvollziehbaren Daten arbeitende Untersuchung von Prof.
Hommerich zugrunde gelegt und hieraus das 5 %-getrimmte Mittel herangezo-
gen wurde.
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Von der Untersuchung Prof. Hommerich ausgehend hat der Verord-
nungsgeber zugrunde gelegt, dass in einem durchschnittlichen Fall mit
14 Gläubigern ein geringfügig aufgerundeter Arbeitsaufwand von sieben Stun-
den (411 Minuten) für den Verwalter und ein geringfügig abgerundeter Ar-
beitsaufwand von neun Stunden (559 Minuten) für den Sachbearbeiter anfällt.
Bei Zugrundelegung der Vergütungssätze des § 19 ZwVwV, die auch der Senat
für angemessen hält (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich daraus eine Vergü-
tung von 980 €. Die Verordnung billigt eine Vergütung von 900 € zu. Die Be-
gründung rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert, sondern hält sie für ein
annähernd gleiches Ergebnis.
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Allein aus dieser Abweichung (900 € statt 980 €) lässt sich eine Verfas-
sungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen beträgt die Abweichung
lediglich ca. 8 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorge-
nommenen Abrundung berücksichtigen, dass die zugrunde gelegten Untersu-
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chungen ausschließlich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten,
ohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert wor-
den wären. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde
gelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuhänder ausgefallen
waren (vgl. BGHZ 157, 282, 293).
Bei der Beurteilung, ob die nach der Neuregelung zugebilligte Vergütung
angemessen ist, müssen auch Äußerungen der Verwalter zur Höhe der Vergü-
tung in anderem, neutralen Zusammenhang berücksichtigt werden. So hat der
Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz des Deutschen Anwaltsver-
eins dargelegt, dass das geplante vereinfachte Entschuldungsverfahren einen
Rückgang der eröffneten Verfahren um ca. 80.000 bedeuten würde, was für die
bisherigen Treuhänder einen Vergütungsverlust von ca. 80 Mio. € pro Jahr be-
deute. Hierbei handele es sich zwar um einen Umsatz mit relativ geringer Ge-
winnquote. Trotzdem sei dieser Rückgang schmerzlich (INDAT-Report 08/2006
S. 7). Daraus ist zu entnehmen, dass nach Beurteilung der DAV-Arbeitsgruppe
in Verbraucherinsolvenzverfahren die nach der Neuregelung zugebilligten Ver-
gütungen auskömmlich sind.
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ff) Es bestehen schließlich keine Bedenken dagegen, dass die Mindest-
vergütung für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß § 13
InsVV deutlich unterhalb der Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter ge-
mäß § 2 Abs. 2 InsVV festgesetzt wurde.
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Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB
46/03, aaO S. 425) anhand der seinerzeit vorliegenden Erkenntnismöglichkei-
ten angenommen, dass der von den Treuhändern im Verbraucherinsolvenzver-
fahren zu leistende Aufwand nur geringfügig geringer ist als der Aufwand im
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Regelinsolvenzverfahren. Er hat eine Arbeitserleichterung aus manchen im Vor-
feld bereits durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereiteten Unterlagen ab-
geleitet, aber eine Verringerung des Arbeitsaufwandes um die Hälfte als nicht
gegeben erachtet, zumal manche Quellen seinerzeit angenommen hatten, der
durchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sei etwa
gleich hoch anzusetzen wie für ein Regelinsolvenzverfahren, wenn ersteres
nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet werde.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass nunmehr für beide Verfahren die
Mindestvergütung annähernd gleich hoch hätte angesetzt werden müssen. Die
durchgeführten tatsächlichen Erhebungen haben vielmehr ergeben, dass der
Kostenunterschied tatsächlich beträchtlich ist. Nach der Untersuchung des IFB
betragen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 % der
Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens. Nach der Untersuchung von Prof.
Hommerich betragen die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens 61 % des
Regelinsolvenzverfahrens (Verordnungsbegründung aaO S. 1931 f). Unter die-
sen Umständen ist die vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden.
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2. Soweit das Beschwerdegericht die beantragte Erstattung der Zustel-
lungskosten von 16 € versagt hat, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.
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Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 kann
der Insolvenzverwalter die Sachkosten, die ihm infolge der Übertragung des
Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der all-
gemeinen Auslagenpauschale geltend machen. Anders als nach dem zuvor
geltenden Recht bemisst sich die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV
nach der Regelvergütung, so dass Zuschläge, die für die Ausführung des Zu-
stellungswesens gemäß § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden können, die Ausla-
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genpauschale nicht mehr erhöhen. Damit ist dieser zum früher geltenden Recht
zu erhebende Einwand (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06,
ZIP 2007, 188) nicht mehr berechtigt. Zustellungskosten, die aufgrund einer
Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind, stellen zusätzliche Kosten
dar für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb der
Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters. Sie können deshalb vom Insolvenzver-
walter gesondert geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006
- IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 f).
Für den Treuhänder, für den gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 8
InsVV entsprechende Anwendung findet, weil ihre Anwendbarkeit in § 13 InsVV
nicht ausgeschlossen ist, gilt dasselbe. Auch bei ihm handelt es sich um die
Kosten für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb
seiner Regeltätigkeit.
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Allerdings hat beim Treuhänder gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift
des §
3 InsVV schon vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom
4. Oktober 2004 keine Anwendung gefunden. Ob deshalb bei ihm schon nach
dem zuvor geltenden Recht eine gesonderte Auslagenerstattung für die Zustel-
lungskosten in Frage gekommen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies
erscheint zweifelhaft, weil in besonders gelagerten Fällen auch dort Zuschläge
möglich waren, die sich sodann ebenfalls bei der Auslagenpauschale nach § 8
Abs. 3 InsVV auswirken konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB
6/03, ZInsO 2005, 760, 761).
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Durch die Staffelung der Mindestvergütung nach der Zahl der Gläubiger
erhöht sich zwar mit der Zahl der Gläubiger auch die Höhe der Auslagenpau-
schale für die Regeltätigkeit. Dies ist angemessen, ändert aber nichts daran,
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dass die Übertragung des Zustellungswesens nicht zu der Regeltätigkeit des
Treuhänders gehört.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 28.12.2004 - 3 IK 69/04 -
LG Limburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 7 T 29/05 -