Urteil des BGH vom 24.01.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 49/05
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 66, 522
Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich
gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu ent-
scheiden ist.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin des Klägers
wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 6. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Nebenintervenientin als unzu-
lässig verworfen worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-
dung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.000 €
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau
(Beschwerdeführerin) wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers
auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.
Die Beschwerdeführerin hat erklärt, sie trete dem Rechtsstreit als Nebeninter-
venientin auf Seiten des Klägers bei. Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 hat das
Landgericht die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, die Nebenin-
1
- 3 -
tervenientin habe ihre Kosten selbst zu tragen. In den Urteilsgründen heißt es,
der Beitritt der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nebenintervention sei nicht
zulässig, weil für ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin nichts vorge-
tragen sei.
2
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. Dezember 2004
zugestellte Urteil haben der Kläger und die Beschwerdeführerin mit einem am
17. Januar 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz „Berufung“ eingelegt und
diese fristgerecht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Ober-
landesgericht „die Berufung und die sofortige Beschwerde“ der Nebeninterve-
nientin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beru-
fung sei unzulässig, weil das Landgericht den Beitritt der Beschwerdeführerin
als Nebenintervenientin wirksam zurückgewiesen habe. Es begegne keinen
Bedenken, dass die Zurückweisung nicht durch Zwischenurteil, sondern im
Rahmen des Endurteils erfolgt und im Tenor nicht ausdrücklich ausgesprochen
sei. Die Zurückweisung ergebe sich aus dem Tatbestand und den Gründen so-
wie der Kostenentscheidung. Auch wenn über den Beitritt nicht in einem Zwi-
schenurteil, sondern - wie hier - in einem Endurteil entschieden worden sei, sei
dagegen nicht die Berufung, sondern allein die sofortige Beschwerde gegeben.
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem als Berufung bezeichneten
Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihres Beitritts wende, sei dieses als so-
fortige Beschwerde aufzufassen. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unzuläs-
sig, weil sie nicht innerhalb der hierfür gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorge-
schriebenen Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden sei. Der Grundsatz der
Meistbegünstigung helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil die Zurück-
weisung ihres Beitritts zulässigerweise durch Endurteil erfolgt sei und dagegen
kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 ZPO) keine Berufung, sondern die sofortige Be-
schwerde stattfinde.
- 4 -
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer
Rechtsbeschwerde, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.
3
II.
4
1. Soweit das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die
sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen hat, ist
die Rechtsbeschwerde unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-
lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, soweit das Berufungs-
gericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beitritts der
Nebenintervenientin verworfen hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich dagegen wendet,
dass die Berufung der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen worden ist
(§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
5
a) Sie ist insoweit auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575,
576 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt,
obwohl sie aufgrund der Zurückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin
an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt ist. Zur Einlegung eines Rechtsmittels
ist derjenige befugt, gegen den sich die anzufechtende Entscheidung richtet
(BGHZ 4, 328, 332), und zwar auch dann, wenn er am Rechtsstreit nicht betei-
ligt ist (BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77 - VersR 1978,
139, 140).
6
- 5 -
b) Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Umfang auch begründet. Das Be-
rufungsgericht hat die Berufung der Nebenintervenientin des Klägers zu Un-
recht als unzulässig verworfen. Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer
Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches
Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil
vom 26. März 1982 - V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069; Beschluss vom 20. März
1985 - IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551; Urteile vom 28.
März 1985
- VII ZR 317/84 - NJW 1985, 2480 und vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86 - NJW
1988, 712; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88 - NJW 1989, 1357;
Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932 und vom 1. Juli
1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944). Dem steht nicht entgegen, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung aufgrund der Zu-
rückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin nicht mehr an dem Rechts-
streit beteiligt war. Der Umstand, dass der Kläger und die Beschwerdeführerin
7
- 6 -
gemeinsam Berufung eingelegt haben, verdeutlicht, dass letztere damit kein
eigenständiges Rechtsmittel beabsichtigte, sondern vielmehr die in zulässiger
Weise eingelegte Berufung des Klägers unterstützen wollte. Es war deshalb
unzulässig, über die „Berufung der Nebenintervenientin“ gesondert zu befinden.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2/14 O 163/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2005 - 8 U 12/05 -