Urteil des BGH vom 07.11.2005

BGH (halle, zpo, schuldner, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 282/05
vom
30. März 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 30. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 7. November 2005 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März
2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
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Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Das Beschwer-
degericht hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch
nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7
InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine soforti-
ge Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214;
ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung
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eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine
Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214).
Ganter Kayser Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 30.05.2005 - 59 IN 556/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 T 226/05 -