Urteil des BGH vom 06.11.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 5/05
vom
16. November 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
ZPO § 903 Satz 1
Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung
für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903
Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ers-
ten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.
BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - I ZB 5/05 - LG Cottbus
AG
Cottbus
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2004 wird auf Kos-
ten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstre-
ckungsbescheid des Amtsgerichts Cottbus die Zwangsvollstreckung. Der
Schuldner hat im Vollstreckungsverfahren am 6. November 2003 die eidesstatt-
liche Versicherung abgegeben und dabei erklärt, er verfüge bei der P. bank
Berlin über ein Girokonto ohne Guthaben. Mit Schreiben vom 10. März 2004 hat
die Gläubigerin beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung zu bestimmen, weil der Schuldner das im ersten Ver-
mögensverzeichnis angegebene Bankkonto selbst aufgelöst habe. Der Ge-
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richtsvollzieher hat den Antrag unter Hinweis auf § 903 Satz 1 ZPO zurückge-
wiesen.
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Die von der Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das
Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Gläubigerin ist ebenfalls erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren
mit Schreiben vom 10. März 2004 gestellten Antrag weiter. Der Schuldner hat
sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage
des im Streitfall glaubhaft gemachten Sachverhalts besteht keine Verpflichtung
des Schuldners zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung vor
Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 903 Satz 1 ZPO.
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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin habe nicht
glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung am 6. November 2003 Vermögen erworben habe oder ein mit ihm
bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Die Auflösung eines im
Vermögensverzeichnis angegebenen Bankkontos durch den Schuldner selbst
stelle noch keinen Vermögenserwerb i.S. von § 903 Satz 1 ZPO dar. Im Falle
der Auflösung eines Bankkontos sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung
zwar grundsätzlich damit zu rechnen, dass der Schuldner eine neue Bankver-
bindung begründe. Dies könne aber nicht einem späteren Vermögenserwerb
i.S. von § 903 Satz 1 ZPO gleichgesetzt werden. Ein Neuerwerb von Vermögen
sei nur dann anzunehmen, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass sich an
den Zuführungen zum Konto des Schuldners etwas geändert habe, woran es im
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vorliegenden Fall fehle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
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2. a) Gemäß § 903 Satz 1 ZPO muss der Schuldner vor Ablauf der Drei-
jahresfrist eine nochmalige eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn er neu-
es Vermögen erworben hat. Bei dem neuen Vermögen muss es sich entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde um pfändbares Vermögen (Sachen und
Rechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (vgl. OLG
Stuttgart DGVZ 2001, 116, 117 = JurBüro 2001, 434; Musielak/Voit, ZPO,
5. Aufl., § 903 Rdn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 7; Stein/Jonas/
Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 14; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO,
3.
Aufl., §
903 Rdn.
9; a.A. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 2.
Aufl., §
903
Rdn. 6). Der Vermögenserwerb ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Er
muss insbesondere darlegen, dass sich die Vermögenslage des Schuldners
durch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig erheblich verbessert hat. Dabei
dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen von § 903
ZPO nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informati-
onen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf
verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. Der
Schuldner hat im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO die Möglich-
keit, die Annahme zu entkräften, er habe inzwischen pfändbares Vermögen er-
worben. Das bedeutet indes nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor
Ablauf der dreijährigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger nur die bloße Vermutung äußert, der
Schuldner habe inzwischen neues Vermögen erworben. Denn es ist zu berück-
sichtigen, dass es sich bei § 903 Satz 1 ZPO grundsätzlich um eine Schuldner-
schutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbestände enthält. Eine
Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf
der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaub-
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haftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Ver-
besserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei
kann auch der - von Amts wegen zu berücksichtigenden - allgemeinen Lebens-
erfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf
erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenord-
nung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich er-
scheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzel-
fallumstände.
b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin
glaubhaft gemacht, dass der Schuldner das in der eidesstattlichen Versicherung
vom 6. November 2003 angegebene Girokonto bei der P. bank Berlin selbst
aufgelöst hat. Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass im
Falle der Auflösung eines Bankkontos nach der Lebenserfahrung grundsätzlich
mit der Neubegründung einer Bankverbindung zu rechnen sei. Mit Recht hat
das Beschwerdegericht auch angenommen, dass dieser Umstand für sich allein
zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines vom Schuldner neu erworbenen
pfändbaren Vermögens nicht ausreicht.
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Aus welchem Grund der Schuldner das Girokonto bei der P. bank Ber-
lin aufgelöst hat, ist nicht ersichtlich. Die Begründung einer neuen Bankverbin-
dung stellt für sich genommen kein neues pfändbares Vermögen dar. Pfändbar
sind lediglich Guthaben bzw. auf dem Konto eingehende Gutschriften. Nach
den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die
Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich an den Zuführungen zu einem
Bankkonto des Schuldners nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am
6. November 2003 etwas geändert hat. Der Schuldner erhält weiterhin lediglich
Arbeitslosenhilfe. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sich am
pfändbaren Vermögen des Schuldners etwas geändert hat.
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c) Eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer nochmaligen ei-
desstattlichen Versicherung ergibt sich auch nicht aus der zweiten Alternative
des § 903 ZPO. Die Voraussetzung, dass ein bisher bestehendes Arbeitsver-
hältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, wird zwar auch auf Fälle angewandt, in
denen der Gläubiger gleichermaßen daran interessiert ist, die neue Erwerbs-
quelle des Schuldners zu erfahren (Zöller/Stöber aaO § 903 Rdn. 8). Hinter-
grund dieser Bestimmung ist jedoch die auf der allgemeinen Lebenserfahrung
beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis auf-
gelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändba-
res Vermögen erwirbt (Zöller/Stöber aaO § 903 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/
Storz aaO § 903 Rdn. 12; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 7). Ei-
ne solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung
nicht aufgestellt werden, da dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss
darauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive
Vermögensverhältnisse verschleiert (vgl. LG Kassel JurBüro 1997, 48).
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III. Danach war die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin mit der Kostenfol-
ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Bornkamm
v.
Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert
Gröning
Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2004 - 55 M 1334/04 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 29.09.2004 - 7 T 281/04 -