Urteil des BGH vom 28.07.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 190/06 Verkündet
am:
16. März 2007
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 985, 242 Cc, D
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann
nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträg-
lich ist.
BGH, Urt. v. 16. März 2007 - V ZR 190/06 - LG Halle
AG Sangerhausen
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Rich-
ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28.
Juli 2006 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
Sangerhausen vom 17. August 2005 wird zu-
rückgewiesen, soweit über die Klage entschie-
den worden ist.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisions-
verfahrens.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Nachbarn. Den Beklagten gehört das Grundstück Flur
4, Flurstück 330/79, K. str. 13, in R. . Sie besitzen das mit Notarvertrag
vom 13. Juli 1978 von ihnen gekaufte Grundstück seit dem 11. März 1978 und
wurden am 21. August 1978 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
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Das Grundstück grenzt an seiner nördlichen Seite an das Flurstück
330/78. Das 58 qm große Flurstück 330/78 ist auf Blatt 1780 des Grundbuchs
unter Nr. 2 gebucht. Das seinerzeit unter Treuhandverwaltung stehende, im
Grundbuch als K. str. 6 bezeichnete Flurstück war mit einer Scheune
bebaut (im Folgenden: Scheunengrundstück). Seit der Übergabe ihres Grund-
stücks nutzen es die Beklagten als Zugang zu dem Hof auf ihrem Grundstück.
1980 bauten sie die Scheune zu einer Garage um.
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1985 wurden das Scheunengrundstück und das als Nr. 1 auf demselben
Grundbuchblatt gebuchte, ebenfalls als K. str. 6 bezeichnete Grund-
stück enteignet. Den Klägern wurde ein Nutzungsrecht zum Bau eines Einfami-
lienhauses auf den Grundstücken verliehen. Mit Vertrag vom 30. September
1990 kauften sie die Grundstücke von der Gemeinde R. . Sie wurden am
28. Juli 1992 in das Grundbuch eingetragen.
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Im Mai 2002 machten sie gegenüber den Beklagten ihr Eigentum an dem
Scheunengrundstück geltend. Mit der am 26. März 2003 erhobenen Klage ver-
langen sie dessen Räumung und Herausgabe. Die Beklagten haben die Einre-
de der Verjährung erhoben, die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche
eingewandt und im Wege der Hilfswiderklage die Bestellung eines Wege- und
Überfahrtsrechts an dem Scheunengrundstück gemäß § 116 SachenRBerG
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verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage ab-
gewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Land-
gericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht meint, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch
auf Herausgabe des Grundstücks unterliege als Anspruch aus dem im Grund-
buch eingetragenen Eigentum der Kläger zwar nicht der Verjährung, er sei je-
doch verwirkt. Zumindest ab 1960 sei die Scheune als Bestandteil des später
von den Beklagten erworbenen Grundstücks genutzt worden, ohne dass dies
beanstandet worden sei. Die Beklagten hätten, ohne dass ihnen ein Vorwurf zu
machen sei, gemeint, die Scheune sei Bestandteil ihres Grundstücks. So sei es
ihnen verkauft worden. Der Wert der Scheune sei in das zur Ermittlung des
Kaufpreises für das Grundstück erstellte Gutachten einbezogen worden. Im
Vertrauen auf den Erwerb der Scheune hätten die Beklagten die Geltendma-
chung von Ansprüchen wegen des ausgebliebenen Erwerbs der Scheune unter-
lassen, diese zu einer Garage umgebaut und sich bei der Gemeinde R.
nicht um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht. Auch die Kläger hät-
ten ihr Eigentum nicht sogleich nach dem Erwerb des Scheunengrundstücks
gegenüber den Beklagten geltend gemacht, sondern bis zur Erhebung der Kla-
ge noch bis zu der 2002 vorgenommen Vermessung der Grundstücke der Par-
teien zugewartet, durch die alle Beteiligten Klarheit über die Eigentumsverhält-
nisse gewonnen hätten.
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II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Der Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe des
Grundstücks unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung. Ebenso
verhielt es sich gemäß § 479 Abs. 1 ZGB während der Dauer der Geltung des
Zivilgesetzbuchs in der DDR mit dem § 985 BGB entsprechenden Anspruch
aus § 33 Abs. 2 ZGB. Der von den Klägern geltend gemachte Herausgabean-
spruch ist daher nicht verjährt. Ebenso wenig ist er verwirkt.
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a) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen
Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines
Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwir-
kung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu
und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensent-
schluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann
eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat
(BGHZ 25, 47, 53). Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich
der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf ein-
gerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend ma-
chen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der
Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158,
100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Ver-
pflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).
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b) Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Soergel/Teich-
mann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des
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Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Er-
man/Hohloch, BGB, 11. Aufl. § 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Ei-
gentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten
wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser An-
spruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in
Ausnahmefällen angenommen werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl.,
Bd. 2a, § 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet
wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen
dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in
einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und
Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die
Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigentü-
mers über den Umfang seines Eigentums kann grundsätzlich auch keine ande-
re Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der
Irrtum des Eigentümers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des
Besitzers rechtsbegründend wirkt.
Soweit es um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs aus dem in das
Grundbuch eingetragenen Eigentum geht, ist darüber hinaus zu berücksichti-
gen, dass die Ansprüche aus dem eingetragenen Eigentum nach der ausdrück-
lichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 902 Abs. 1 BGB als unverjährbar
ausgestaltet sind und die Verwirkung des Herausgabeanspruchs das Eigentum
als "Rechtskrüppel" (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 902 Rdn. 1) zurück-
lässt, das gegen die Eintragung im Grundbuch noch nicht einmal im Wege der
Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB erstarken kann. Für die Verneinung des Her-
ausgabeanspruchs des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unter dem
Gesichtspunkt der Verwirkung folgt daraus, dass eine Verwirkung nur ange-
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nommen werden kann, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe für den
Besitzer als schlechthin unerträglich darstellt.
c) So verhält es sich hier nicht. Zu dieser Festsstellung ist der Senat in
der Lage, weil weiterer Vortrag der Beklagten nicht in Betracht kommt.
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Die Herausgabe des Grundstücks beeinträchtigt die Beklagten nicht in
unerträglicher Weise. Ob die Scheune, wie das Berufungsgericht festgestellt
hat, seit 1960 als Bestandteil des Grundstücks der Beklagten genutzt worden
ist, oder ob, wie die Beklagten behaupten, eine solche Nutzung schon seit 1937
stattgefunden hat, ist im Rahmen der Würdigung der Situation der Beklagten
ohne Bedeutung. Der Wert der Scheune ist mit 450 M/DDR und damit mit ei-
nem objektiv geringen Betrag in den Kaufpreis für ihr Grundstück eingeflossen.
Auf die Nutzung des Gebäudes als Scheune haben die Beklagten keinen nach-
haltigen Wert gelegt, sondern die Scheune schon bald nach deren vermeintli-
chem Erwerb zu einer Garage umgebaut und diese mehr als zwanzig Jahre
genutzt. Ob die Kosten für den Umbau nach dem Recht der früheren DDR von
den Klägern zu erstatten sind, kann dahin gestellt bleiben. Auch wenn die Be-
klagten den Irrtum über die Größe ihres Grundstücks früher erkannt und sich
um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht hätten, hätten sie dieses
nicht unentgeltlich erwerben können. Eine Veräußerung des Grundstücks an
die Beklagten durch den Rat der Gemeinde R. als Treuhänder der Eigen-
tümer durfte nur durch einen Verkauf zum Verkehrswert erfolgen. Nachdem das
Grundstück in Volkseigentum überführt und den Klägern ein Nutzungsrecht an
ihm verliehen worden war, kam sein Verkauf an die Beklagten nicht mehr in
Betracht. Die zwischen der Aufklärung des Irrtums der Parteien und der gericht-
lichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Kläger verstriche-
ne Zeit ist so kurz, dass ihr keine Bedeutung zukommt.
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d) Sofern die Beklagten zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks auf einen
Zugang über das Scheunengrundstück angewiesen sind, können sie von den
Klägern gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bewilligung einer entsprechen-
den Dienstbarkeit verlangen. Dieser Anspruch ist Gegenstand der hilfsweise
erhobenen Widerklage.
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2. Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Garage folgt aus
§ 1004 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gilt § 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat,
BGHZ 60, 235, 238).
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Gegenstand des Räumungsanspruchs ist der Anspruch auf Entfernung
der beweglichen Sachen, die von den Beklagten oder auf ihre Veranlassung in
die Garage verbracht worden sind. Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der früheren DDR geschehen ist, ist der An-
spruch der Kläger schon deshalb nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 1004
Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125,
56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
geltende 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war
und die seither geltende kürzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen
war, Art 229 Abs. 1 EGBGB.
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Ob § 479 Abs. 1 ZGB auf den Anspruch aus § 33 Abs. 1 ZGB Anwen-
dung findet, bedarf keiner Entscheidung. Dass einzelne Gegenstände, die heu-
te noch in der Garage sind, schon vor dem 3. Oktober 1990 dorthin gebracht
worden sind, tragen die Kläger nicht vor.
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Für eine Verwirkung des Räumungsanspruchs ist nichts ersichtlich.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. An einer den
Rechtsstreit abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil das
Berufungsgericht über die Widerklage - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ent-
schieden hat. Dies ist nachzuholen, (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1996, VIII ZR
12/94, NJW 1996, 2165, 2167).
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Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 C 157/03 (II) -
LG Halle, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 S 153/05 -