Urteil des BGH vom 18.12.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 62/08
vom
18. Dezember 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 300 60 123
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 30. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erho-
ben.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-
setzt.
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Gründe:
I. Die Widersprechende hat gegen die am 3. Januar 2003 veröffentlichte
Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 einge-
tragenen Wortmarke DE 300 60 123
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In-Travel-Entertainment
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Widerspruch erhoben aus der am 17. Mai 1999 für Waren und Dienstleis-
tungen der Klassen 09, 39 und 42 eingetragenen Wortmarke DE 399 16 406
TRAVELTAINMENT
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Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat
den Widerspruch zurückgewiesen.
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Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben. Das Bun-
despatentgericht hat am 30. Januar 2008 den Beschluss verkündet, mit dem es
die Beschwerde zurückgewiesen hat. Der vollständige Beschluss ist laut dienstli-
cher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als fünf Monate später - ausweislich
des in der Akte befindlichen Erledigungsvermerks am 10. Juli 2008 - geschrieben
worden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, der angefochtene Beschluss sei nicht mit
Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).
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II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat Erfolg.
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1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin einen
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im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Ver-
fahrensmangel - hier: die fehlende Begründung des Beschlusses - rügt und diese
- turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06,
GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Widersprechende rügt
mit Erfolg, der Beschluss sei nich
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Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3
Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Ver-
kündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und
der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993,
2603 ff.; BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 118/99 - zu § 551 Nr. 7 ZPO a.F. [§ 547
Nr. 6 ZPO]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 83 Rdn. 37 i.V.m. § 79 Rdn. 3;
Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 83 Rdn. 52 i.V.m. § 79 Rdn. 15).
Entscheidungen des Patentgerichts, durch die über ein Rechtsmittel ent-
schieden wird, sind nach § 79 Abs. 2 MarkenG zu begründen. Dieser Verpflich-
tung ist nur dann genügt, wenn die Gründe der vollständig schriftlich niedergeleg-
ten und von den Richtern unterschriebenen Entscheidung mit den Gründen über-
einstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden
Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen
Entscheidung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung aus-
gegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und Ver-
kündung eines noch nicht vollständig abgefassten Beschlusses und der Niederle-
gung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen Beschlusses an die Geschäfts-
stelle eine nicht zu große Zeitspanne liegt. Unter Rückgriff auf die gesetzliche
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Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu be-
grenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach
Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der
mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Nie-
derschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden.
Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsver-
mögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbar-
keiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
aaO).
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Die Fünfmonatsfrist ist hier nicht eingehalten worden, da der am 30. Januar
2008 verkündete Beschluss laut dienstlicher Auskunft der Berichterstatterin erst
mehr als fünf Monate später - ausweislich des in der Akte befindlichen Erledi-
gungsvermerks am 10. Juli 2008 - vollständig schriftlich niedergelegt worden ist.
3. Der Antrag der Widersprechenden, die Entscheidung über die Rechtsbe-
schwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Deutschen Patent- und
Markenamt anhängigen Löschungsverfahrens gegen die Wortmarke DE 300 60
123 „In-Travel-Entertainment“ auszusetzen, hat keinen Erfolg. Für eine Ausset-
zung besteht kein Anlass. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nicht
vom Ausgang des Löschungsverfahrens abhängig.
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III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-
rückzuverweisen.
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Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der
Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.
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Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2008 - 29 W(pat) 61/06 -