Urteil des BGH vom 26.01.2006

BGH (zpo, gebiet, begründung, bestandteil, beratung, zulassung, beschwerde, fremder)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 139/05
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 8. Juni 2005 - I-15 U 72/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 110.690,49 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob die Beratung über Fördermittel der öffentli-
chen Hand eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1
RBerG bedeutet, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 (NJW 2005,
2458) geklärt. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt
der Streitfall nicht deswegen entscheidend anders, weil die Fördermittelbera-
tung hier die vertragliche Hauptleistung wäre. Nach den nicht mit Verfahrensrü-
gen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese vielmehr le-
diglich Bestandteil einer schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich/technologischem
Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung, nicht anders als in der
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vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fallgestaltung. Von einer weite-
ren Begründung sieht der Senat in Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.03.2004 - 12 O 96/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2005 - I-15 U 72/04 -